Sebastian Kempf
Vorläuferorganisation der Afrikanischen Union (AU) war die Organisation für Afrikanische Einheit (Organization of African Unity, OAU), die im 25. Mai 1963 in Addis Abeba gegründet wurde. Der Fokus der OAU lag vor allem auf dem Kampf gegen die zum Zeitpunkt ihrer Gründung noch verbliebenen Kolonialregime in Afrika und auf der Verteidigung der neugewonnenen staatlichen Souveränität ihrer Mitgliedstaaten.
Ende der neunziger Jahre befand sich die OAU in einer schweren Krise. Die Organisation litt unter einer zunehmenden Ressourcenknappheit, da viele Mitgliedstaaten ihre Beiträge nicht mehr zahlten. Nach dem Ende der Apartheid, die als letzte „Bastion“ des Kolonialismus gesehen wurde, suchte die Organisation zudem nach neuen Aufgaben. Vor diesem Hintergrund kam es zur Neugründung der OAU in Form der Afrikanischen Union.[1]
Der Impuls für die Gründung der AU ging vom libyschen Staatschef Muammar al-Gaddafi aus. Auf dem 4. Außerordentlichen Gipfel der OAU in Sirte, Libyen im September 1999 verabschiedeten die versammelten Staats- und Regierungschefs die „Sirte-Deklaration“, in der sie die Errichtung einer „Afrikanischen Union“ beschlossen. Auf dem Gipfel in Lomé, Togo im Juli 2000 verabschiedetem die Staats- und Regierungschefs die „Konstituierende Akte der Afrikanischen Union“, die bis zum März 2001 von allen OAU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Am 9. Juli 2002 schließlich wurde die AU offiziell in Durban, Südafrika gegründet. Mit Ausnahme Marokkos, das bereits 1985 aus Protest gegen die Aufnahme der Demokratisch–Arabischen Republik Sahara die OAU verlassen hatte – umfasst die AU heute alle Staaten Afrikas, insgesamt 53.[2]
In Art. 3 ihrer „Konstituierenden Akte“ gibt sich die AU folgende Zielsetzungen:[3]
In ihrer „Konstituierenden Akte“ hat sich die AU verschiedene Organe gegeben. In vieler Hinsicht hat sich die AU dabei an dem Vorbild der Europäischen Union orientiert.[5]
Die Versammlung der Staats- und Regierungschefs ist das oberste Organ der Afrikanischen Union. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Beschlüsse sollen grundsätzlich im Konsens getroffen werden. Ist ein Konsens nicht erreichbar so reicht eine Zwei-Drittel-Mehrheit aus, sofern die Entscheidungen reine Verfahrensfragen betreffen genügt sogar eine einfache Mehrheit. Es gibt also grundsätzlich kein Vetorecht eines Mitgliedstaates. Die Versammlung der Staats- und Regierungschefs bestimmt die Leitlinien der Politik der Union und überwacht deren Umsetzung, sie beschließt die Zulassung neuer Mitgliedstaaten und die Einrichtung neuer Organe. Außerdem verabschiedet sie das Budget der AU und ernennt die Richter des Gerichtshofs, die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Friedens- und Sicherheitsrats (siehe unten). Die Versammlung wählt für ein Jahr einen Vorsitzenden, derzeit ist dies Nigerias Präsident Olesegun Obasanjo.
Der Exekutivrat besteht aus den jeweiligen Fachministern der Mitgliedstaaten und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er soll die Politik der Union auf verschiedenen Gebieten gemeinsamen Interesses, wie beispielsweise zu Fragen des Außenhandels, der Energiepolitik oder der Landwirtschaft, koordinieren. Außerdem soll er die Umsetzung der Leitlinien der Versammlung der Staats- und Regierungschefs überwachen.
Die Kommission ist das kontinuierliche arbeitende Exekutivorgan der AU. Sie repräsentiert die Union und ihre Interessen nach außen hin. Sie unterbreitet den anderen Organen Handlungsvorschläge und setzt deren Entscheidungen um. Außerdem verwaltet sie das Budget der Union und wacht über die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen der AU, wie der Konstituierenden Akte oder der verschiedenen Zusatzprotokolle. Darüber hinaus unterstützt sie die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse der Union.[9] Die Kommission der AU besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie acht Kommissaren, die jeder einem bestimmten Zuständigkeitsbereich zugeordnet sind.[10] Sämtliche Mitglieder werden von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs ernannt. Derzeitiger Vorsitzender der Kommission ist Dr. Alpha Oumar Konaré, ehemaliger Staatspräsident Malis. Jede Region (Nordafrika, Ostafrika, Zentralafrika, Westafrika und südliches Afrika) soll durch zwei Kommissionsmitglieder vertreten sein, von denen mindestens eine weiblich sein muss.[11] Sitz der Kommission ist Addis Abeba.[12]
Um auch die afrikanischen Bevölkerungen an den Entscheidungsprozessen der Union zu beteiligen, beschlossen die Mitgliedstaaten die Einrichtung des Pan-Afrikanischen Parlaments. Seine erste Sitzung hielt das Parlament vom 18. bis 20. März 2004 in Addis Abeba ab. Erste Parlamentspräsidentin ist Gertrude Mongella aus Tansania. Jede Region ist mit einem Vize-Präsidenten vertreten. Das Parlament hat zur Zeit nur rein konsultative Befugnisse. Langfristig solle es jedoch mit vollen legislativen Rechten ausgestattet werden. Seine Mitglieder werden vorerst aus den Mitgliedern der nationalen Parlamente ernannt, zu einem späteren Zeitpunkt sollen sie jedoch direkt durch die Bevölkerungen gewählt werden.[14] Jeder Staat ist durch fünf Parlamentarier vertreten, darunter mindestens eine Frau.[15]Sitz des Parlaments ist Midrand in der südafrikanischen Provinz Gauteng.
Der Gerichtshof ist das oberste gerichtliche Organ der AU und soll über Streitfälle bei der Interpretation der Konstitutiven Akte entscheiden. Der Gerichtshof besteht aus elf Richtern, aus jeweils verschiedenen Ländern. Jede der afrikanischen Regionen ist durch mindestens zwei Mitglieder vertreten. Die Richter werden von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs auf sechs Jahre gewählt.[17]
Um die Möglichkeiten der Friedenssicherung und der Konfliktlösung auf dem afrikanischen Kontinent zu verbessern, hat die AU einen eigenen Friedens- und Sicherheitsrat geschaffen. Das Zusatzprotokoll über die Schaffung dieses Organs trat am 26. Dezember 2003 in Kraft und am 25. Mai 2004 nahm der Rat offiziell seine Arbeit auf. Der Friedens- und Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen zehn Mitglieder für zwei Jahre und fünf Mitglieder für drei Jahre dem Rat angehören.[18] Die Mitglieder werden von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs gewählt. Entscheidungen werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefällt, im Unterschied zum Sicherheitsrat der VN gibt es also kein Vetorecht.[19] Ziele des Friedens- und Sicherheitsrats sind die Förderung von Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Vorbeugung und Beendigung von Konflikten, die Durchführung von Peace-Building Maßnahmen, die Bekämpfung des Terrorismus, die Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung und Rechtssicherheit sowie der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der Friedens- und Sicherheitsrat soll außerdem eine gemeinsame afrikanische Verteidigungs- und Sicherheitspolitik umsetzen, die im Februar 2004 offiziell von der AU beschlossen wurde.[20] Zur Erreichung seiner Ziele verfügt der Friedens- und Sicherheitsrat über relativ umfangreiche Befugnisse. So kann er beispielsweise im Falle schwerwiegender Umstände in einem Mitgliedsland – wie Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit - der Versammlung der Staats- und Regierungschefs die Durchführung einer Intervention empfehlen.[21] Er kann außerdem im Falle eines verfassungswidrigen Regierungswechsels in einem Land selbständig Sanktionen gegen das betreffende Land verhängen.[22]
Neben den genannten Institutionen hat sich die AU noch eine Reihe weiterer Organe gegeben. Zu nennen sind hier das „Komitee der ständigen Vertreter“[23], zusammengesetzt aus den Botschaftern der Mitgliedstaaten bei der Union, die „Spezialisierten Technischen Komitees“[24] sowie der „Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat“ (ECOSOCC), ein Beratungsorgan, in dem verschiedene Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind.[25] Außerdem sieht die konstituierende Akte der Union die Schaffung dreier Finanzinstitutionen, einer Afrikanischen Zentralbank, eines Afrikanischen Währungsfonds und einer Afrikanischen Investitionsbank, vor.[26]
Die AU hat sich sehr ambitionierte Ziele gesetzt. Inwiefern diese effektiv umgesetzt werden können, ist allerdings äußerst fraglich. Gerade die Tatsache, dass die Vorgängerorganisation OAU mit ihren weit weniger ambitionierten Zielen gescheitert ist, wirkt nicht gerade ermutigend. Auch zeigt das Beispiel der Europäischen Union, an der sich die AU klar orientiert, dass die politische und wirtschaftliche Einigung eines ganzen Kontinents mehrerer Jahrzehnte bedarf. Im Vergleich zu Europa, das seit Ende des Zweiten Weltkriegs politisch stabil und wirtschaftlich prosperierend ist, bringt Afrika zudem ungleich schlechtere politische und ökonomische Voraussetzungen mit: ökonomische Unterentwicklung, autoritäre Regierungsführung und militärische Konflikte sind auf dem Kontinent weit verbreitet. Wie ihre Vorgängerorganisation OAU leidet die AU außerdem auch an einem gravierenden Mangel an Ressourcen. Viele Staaten sind nicht willens oder nicht in der Lage, ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen, so dass faktisch einige wenige Staaten die Finanzierung übernehmen müssen. Südafrika, Algerien, Nigeria und Libyen kommen allein für 40 Prozent des Budgets der Union auf.[27]
Abzuwarten bleibt zudem, inwieweit die AU sich im Konfliktfall auch gegen unwillige Mitgliedstaaten durchsetzen kann, welche gegen die Grundsätze oder die Entscheidungen der Union verstoßen. Zwar verfügt die AU über ein durchaus umfangreiches Instrumentarium. So kann sie nach Art. 30 der Konstituierenden Akte eine Regierung, welche auf verfassungswidrige Weise an die Macht gekommen ist, von ihren Aktivitäten ausschließen. Außerdem hat die AU das Instrument des Peer Review eingeführt, also eine systematische Beurteilung der Politik eines Staates durch die anderen Mitgliedstaaten, wodurch ein gewisses Anreiz- und Druckpotential geschaffen werden soll. Schließlich verfügt die AU – im Falle schwerer Missstände in einem Mitgliedstaat - über die schon erwähnte Möglichkeit einer militärischen Intervention. Problematisch ist jedoch, dass diese Instrumente nur selten konsequent eingesetzt werden. So konnte zwar in Togo auch dank des konsequenten Drucks der Afrikanischen Union die verfassungsmäßige Ordnung nach der rechtswidrigen Machtübernahme von Faure Gnassingbé im Februar 2005 wieder hergestellt werden. Andere Fälle, in denen sich Regierungen ganz offensichtlich durch Gewalt, Unterdrückung und Wahlbetrug an der Macht halten, bleiben dagegen ungeahndet. Als negativstes Beispiel kann hier sicherlich Simbabwe gelten, wo sich die AU nicht zu effektiven Maßnahmen gegen die massiven Menschenrechtsverletzungen durch Staatspräsident Mugabe durchringen kann.[28]
[1] Vgl. Christof Heyns, Evarist
Baimu, Magnus Killander, The African
Union, in: German Yearbook of International Law,
Berlin 2004, S.252-283; hier: S.253-258.
[2] Vgl. ebd., S.259-261.
[3] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 3.
[4] Gemeint sind hier die bereits
bestehenden Organisationen auf regionaler Ebene, wie
etwa die Economic Community of West-African
States (ECOWAS) oder die Southern African
Development Community (SADC).
[5] Vgl. Keith Gottschalk,
Siegmar Schmidt, The African Union and the
New Partnership for Africa’s Development:
Strong Institutions for Weak States, in:
Internationale Politik und Gesellschaft 4/2004,
S.138-158; hier: S.141.
[6] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 6–9; Christof
Heyns, Evarist Baimu, Magnus
Killander, a.a.O. (Anmerkung 1), S.265.
[7] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 10-13; Christof
Heyns, Evarist Baimu, Magnus
Killander, a.a.O. (Anmerkung 1), S.266.
[8] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 20; Christof Heyns,
Evarist Baimu, Magnus Killander,
a.a.O. (Anmerkung 1), S.267.
[9] Vgl. Statuten der Kommission der
Afrikanischen Union, Art. 3.
[10] Innerhalb der Kommission bestehen
folgende Portfolios: Frieden und Sicherheit;
Politische Angelegenheiten; Infrastruktur und
Energie; Soziale Angelegenheiten; Humankapital,
Wissenschaft und Technologie; Handel und Industrie;
Ländliche Entwicklung und Landwirtschaft;
Wirtschaftsfragen. (Vgl. Statuten der Kommission,
Art.12).
[11] Vgl. ebd., Art. 6.
[12] Vgl. ebd., Art. 6.
[13] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 17; Christof Heyns,
Evarist Baimu, Magnus Killander,
a.a.O. (Anmerkung 1), S.266; Institute for Security
Studies, Profile: African Union, S.17-18,
http://www.iss.co.za/AF/RegOrg/unity_to_union/pdfs/oau/OAUProfile.pdf.
[14] Vgl. Protokoll zum AEC-Vertrag
über die Einrichtung des Pan-Afrikanischen
Parlaments, Art. 2 (3)
[15] Vgl. ebd., Art.4, Art.5.
[16] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 18; Christof Heyns,
Evarist Baimu, Magnus Killander,
a.a.O. (Anmerkung 1), S.267.
[17] Vgl. Protokoll des Gerichtshofs
der Afrikanischen Union, Art.1-8.
[18] Vgl. Protokoll über die
Einrichtung des Friedens- und Sicherheitsrats der
Afrikanischen Union, Art. 5.
[19] Vgl. ebd., Art. 8 (13).
[20] Vgl. ebd., Art.3.
[21] Auch die Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union sieht die Intervention der AU im
Falle von Kriegsverbrechen, Völkermord und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor (Vgl.
Konstituierende Akte der Afrikanischen Union, Art. 4
h).
[22] Vgl. Protokoll über die
Einrichtung des Friedens- und Sicherheitsrats der
Afrikanischen Union, Art. 7.
[23] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 21; Christof Heyns,
Evarist Baimu, Magnus Killander,
a.a.O. (Anmerkung 1), S.266.
[24] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 14; Christof Heyns,
Evarist Baimu, Magnus Killander,
a.a.O. (Anmerkung 1), S.267-268.
[25] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 22; Christof Heyns,
Evarist Baimu, Magnus Killander,
a.a.O. (Anmerkung 1), S.268.
[26] Vgl. Konstituierende Akte der
Afrikanischen Union, Art. 19.
[27] Vgl. Keith Gottschalk,
Siegmar Schmidt, a.a.O. (Anmerkung 5),
S.142.
[28] Vgl. ebd., S.146-148.
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