Christian Saborowski
Von den in Art. 34 EGV genannten Optionen erwies sich nur die Einführung gemeinsamer Marktordnungen (GMO) als praktikabel. Diese ermöglichen den freien Handel innerhalb der Mitgliedsländer, und schützen den Markt gegen Drittländer durch gemeinsame Zollschranken. Marktordnungen gibt es heute bereits für über 20 Bereiche der Landwirtschaft. Sie werden in variierter Form den Eigenschaften der jeweiligen Produkte angepasst. 1962 wurden für die GMO drei Grundprinzipien festgelegt:
(I) Einheit des Marktes – freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft.
(II) Gemeinschaftspräferenz – Schutz des Binnenmarktes vor Niedrigpreisprodukten und größeren Schwankungen des Weltmarktes.
(III) Finanzielle Solidität – Alle Ausgaben im Rahmen der GAP werden vom Gemeinschaftshaushalt getragen.
Genau genommen ergeben sich aus diesen Prinzipien wiederum 3 grundsätzliche Strategien, die die Marktordnungen anfänglich kennzeichneten:
(1.) Es wurden vom Ministerrat jedes Jahr Garantiepreise festgelegt, zu
denen die Landwirte ihre Produkte mindestens verkaufen können sollten. Lag der Marktpreis eines Produktes unter seinem festgelegten Garantiepreis, so intervenierte die Kommission durch den Ankauf entsprechender Produkte. Probleme bereitete diese Strategie vor allem deshalb, weil sie keine Begrenzung der abzunehmenden Produktionsmenge vorsah.
(2.) Aus der Gemeinschaftspräferenz ergab sich die Verpflichtung zum Schutz der EG-internen Produkte vor den niedrigeren Weltmarktpreisen. Es entstanden variable Zölle, sogenannte „Abschöpfungen“, die den Preis importierter Güter künstlich auf das interne Preisniveau anhoben. Zudem wurden die EG-Güter so subventioniert, dass sie auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig angeboten werden konnten.
(3.) Durch direkte Subventionen sollte die wirtschaftliche und soziale Situation der Landwirte gestärkt werden.
Allerdings enthält heute nicht jede Marktordnung alle dieser Regelungen. So wird etwa ein Viertel der Agrarprodukte nur vor der Konkurrenz aus Drittländern geschützt, ohne dass Preisgarantien im Binnenmarkt zugesichert werden. Die Marktordnungen für Milch und Zucker enthalten zudem bereits Quotenregelungen, welche eine Begrenzung der Menge der Produktion vorsieht, die durch Preisgarantien abgesichert wird. Im Verlauf der Reformen der GAP ergaben sich weitere Veränderungen der GMO.
Ein gewisser Ausgleich zu dem Protektionismus, der bei den GMO zum Ausdruck kommt und gar nicht dem Verständnis von freien Märkten entspricht, sollte durch präferentielle Handelsbeziehungen gebildet werden. Insbesondere Entwicklungsländer, die durch die Regelungen der GMO effektiv daran gehindert wurden, ihre Waren auf dem europäischen Markt anzubieten, wurden durch die sogenannten Lomé-Abkommen berücksichtigt. Dazu gehörten speziell die ehemaligen Kolonien der EG-Staaten in Afrika, in der Karibik und im Pazifik.
Zunächst wurde diesen Staaten durch Liberalisierung Marktzugang gewährt. Mittlerweile unterstützt die EU diese Entwicklungsländer sogar durch Kompensationszahlungen bei Verfall der Weltmarktpreise, die die Erlöse aus der Agrarpolitik für diese Länder stabilisieren sollen.
Damit sind die Lomé-Abkommen die wohl wichtigste Stütze der EU-Entwicklungspolitik.
Mit dem letzten, im Juni 2000 geschlossenen, Abkommen (Cotonou-Abkommen) sind bereits 77 Staaten durch präferenzielle Handelsabkommen mit der EU begünstigt. Von einer Aufwiegung der durch die protektionistische Politik entstehenden Nachteile kann aber dennoch nicht gesprochen werden.
Zudem führte die GAP innerhalb der EU zu höheren Preisen für die Verbraucher und gleichzeitig zu Problemen durch die Überproduktion, nachdem die Produktivität, wie gewollt, hatte gesteigert werden können. Die „Milchseen“ und „Butterberge“, die keine Verwendung mehr fanden, stellten ein großes Fragezeichen hinter die Brüsseler Politik
Der EAGFL ist für die Finanzierung der gemeinsamen GAP verantwortlich. Er wurde 1962 eingerichtet und besteht aus 2 Teilen:

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