Frederic Seeger
Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den 15 nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedsländer. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsraum angehören, sind Mitglieder des ESZB mit einer Sonderstellung: Sie dürfen ihre jeweilige nationale Geldpolitik verfolgen und nehmen nicht an der Entscheidungsfindung hinsichtlich der einheitlichen Geldpolitik für den Euro-Währungsraum und an der Umsetzung dieser Entscheidungen teil.
Das absolut vorrangige Ziel des ESZB ist gemäß Art. 2 der Satzung des ESZB die Gewährleistung der Preisstabilität. Soweit es ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB aber auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft. Die weiteren Aufgaben bestehen darin, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, die Devisengeschäfte durchzuführen, die Währungsreserven der Mitgliedsstaaten zu halten und zu verwalten und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet.
Die Beschlußorgane der EZB setzen sich aus drei Elementen zusammen: Dem sechsköpfigen Direktorium, dem Rat der EZB und dem Erweiterten Rat der EZB.
Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB und erteilt Weisungen an die nationalen Notenbanken. Es besteht aus einem Präsidenten (zur Zeit Wim Duisenberg), einem Vizepräsidenten (zur Zeit Christian Noyer) und vier weiteren Mitgliedern. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten aus dem Kreis der in Währungs- und Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich gewählt und ernannt. Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der Europäischen Währungsunion (EWU) sein. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre wobei eine Wiederwahl nicht möglich ist.
Der Rat der EZB besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums sowie aus den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedsländer der EWU. Die Hauptaufgaben des EZB-Rats bestehen darin, die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets festzulegen, gegebenenfalls Zwischenziele zu benennen, sowie Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld zu erlassen. Für die Umsetzung dieser Ziele beschließt der Rat Leitlinien, innerhalb welcher das Direktorium die Geldpolitik ausführt.
Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Ratssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich und die Aussprachen vertraulich, der EZB-Rat kann aber beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen. Teilnehmen können auch ein Mitglied der Europäischen Kommission und ein Vertreter der EU – Ratspräsidentschaft, ein Stimmrecht besitzen sie jedoch nicht.
Beschlüsse werden im Rat nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit getroffen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat und mindestens zwei Drittel der Mitglieder abstimmen. Herrscht Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Für Beschlüsse, die das Kapital der EZB betreffen und relevant für die Verteilung der Einkünfte und Verluste sind, werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Genaueres ist dem "Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der europäischen Zentralbank", sowie der Geschäftsordnung der EZB zu entnehmen.
Drittes Beschlußorgan ist der Erweiterte Rat. Er besteht aus dem Präsidenten der EZB, seinem Vizepräsidenten, sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU. Seine Aufgaben bestehen vor allem darin, eine Beratungsfunktion in Fragen der Aufsicht über Kreditinstitute wahrzunehmen. Ansonsten wirkt der Erweiterte Rat mit bei der Erhebung der statistischen Daten, den Berichtstätigkeiten sowie den buchmäßigen Erfassungen der Meldungen der Geschäfte der nationalen Zentralbanken.
Zur Erfüllung des Auftrages der Währungsstabilität hat sich die EZB auf eine Strategie festgelegt, die zum einen eine quantitative Festlegung des zu erreichenden Ziels vorsieht (der "harmonisierte Verbraucherpreisindex" soll mittelfristig unter 2 % gehalten werden), und zum anderen eine "Zwei-Säulen" – Methode beinhaltet.
Diese zwei Säulen umfassen erstens die Orientierung am Wachstum der gesamten Geldmenge, und zweitens eine breit fundierte Beurteilung der Aussichten der Preisentwicklung und der Risiken für die Preisniveaustabilität anhand einer Vielzahl von Indikatoren. Anhand dieser zwei Indikatoren wird entschieden, welche geldpolitische Handlung unternommen werden soll, wobei der Schwerpunkt allerdings bei weitem auf das erste Element gelegt wird, der Orientierung am Wachstum der Geldmenge. Der Referenzwert für dieses Wachstum ist auf einen jährlichen Wert von 4,5 % festgelegt, wobei von einer Abnahme der Umlaufgeschwindigkeit von 0,5 bis 1 % ausgegangen wird, und angenommen wird, dass die Wachstumsrate des realen Bruttoinlandsproduktes 2 bis 2,5 % pro Jahr beträgt.
Im Zentrum der Geldpolitik der EZB steht die Offenmarktpolitik. Durch Offenmarktgeschäfte sollen Zinssätze und Liquidität am Markt gesteuert werden und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses gesetzt werden. Innerhalb der Offenmarktpolitik der EZB lassen sich vier verschiedene Arten von Offenmarktoperationen unterscheiden: Die wichtigsten sind hierbei die wöchentlich angebotenen Hauptrefinanzierungsgeschäfte mit zweiwöchiger Laufzeit, bei denen die EZB festverzinsliche Wertpapiere von den Geschäftsbanken aufkauft, und nach einer vereinbarten Frist (hier: zwei Wochen) automatisch zurückkauft. Die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte funktionieren nach demselben Prinzip, haben aber eine Laufzeit von drei Monaten. Daneben kann die EZB unregelmäßig Feinsteuerungsoperationen wie z.B. definitive Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren durchführen, sowie strukturelle Operationen tätigen, wie beispielsweise die Emission von Schuldverschreibungen der EZB.
Neben der Offenmarktpolitik steht der EZB auch das Instrument der ständigen Fazilitäten zur Verfügung. Hierbei unterscheidet man zwischen Spitzenrefinanzierungsfazilität und Einlagefazilität. Durch die Spitzenrefinanzierungsfazilität können Geschäftsbanken durch das Hinterlegen von Sicherheiten wie z.B. Wertpapieren Zentralbankgeld erhalten. Kommt es bei Geschäftsbanken also kurzfristig zu Liquiditätsproblemen, können sie sich durch das Hinterlegen von Sicherheiten zu einem bestimmten Zinssatz bei der EZB refinanzieren. Bei der Einlagefazilität können Geschäftsbanken über Nacht Geld bei der EZB anlegen und so verhindern, dass über Nacht der Geldmarktsatz kurzfristig stark fällt.
Das dritte geldpolitische Instrument der EZB ist die Mindestreservenpolitik. Hierbei soll jedes Kreditinstitut des Währungsraumes 2 % seines Geldvolumens auf Konten der jeweiligen nationalen Zentralbank unterhalten. Dadurch soll zum einen die Möglichkeit der Geldmengensteuerung erhöht werden, und zum anderen Liquiditätspuffer entstehen.
Juristisch ist die EZB dem Artikel 107 vom Vertrag von Maastricht zufolge von der Politik unabhängig. Weder die EZB, noch eine nationale Zentralbank darf Weisungen von Regierungen der Mitgliedsstaaten einholen oder entgegennehmen. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, und ihre Verordnungen sind in jedem Mitgliedsstaat rechtlich unmittelbar bindend. Um an diesen Gegebenheiten etwas zu ändern, müßte der Vertrag von Maastricht, bzw. der Vertrag von Amsterdam geändert werden. Man bräuchte u. a. ein einstimmiges Votum im EU-Minterrat, die Zustimmung des Europäischen Parlaments und eine Ratifizierung in jedem beteiligten nationalen Parlament.
Auch funktional weist die EZB eine weitgehende Unabhängigkeit auf. Zwar ist das anzustrebende Ziel mit der Gewährleistung der Preisstabilität klar vorgegeben, doch kann sie die geldpolitischen Instrumente selbst frei wählen, über ihren Einsatz frei verfügen oder nach Art. 20 des Protokolls über die Satzung der EZB mit einer Mehrheit von 2/3 sogar über den Einsatz weiterer, neuer geldpolitischer Instrumente entscheiden. Des Weiteren werden ihr die Währungsreserven der Mitgliedsstaaten übertragen, und sie hat das ausschließliche Recht über die Ausgabe von Banknoten zu verfügen. Das Münzmonopol ist zwar national, aber der Genehmigung durch die EZB unterworfen. Die Wechselkurse betreffend kann allerdings der ECOFIN-Rat (Rat der Wirtschafts- und Finanzminister) Vereinbarungen über Wechselkurssysteme für den Euro treffen. Dies sollte zwar in dem Bemühen stattfinden, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, könnte ihm aber durch die Festlegung von Wechselkurszielzonen oder festen Wechselkursen widersprechen. Dieses Szenario ist jedoch momentan durchaus unwahrscheinlich.
Personell ist die Unabhängigkeit der EZB weitgehend gegeben. Die Auswahl der Direktoriumsmitglieder erfolgt vor allem nach fachlich fundierten und nicht nach politischen Kriterien: man muß vor allem ausgewiesene geldpolitische Erfahrung haben und von den in Währungs- und Bankfragen renommierten Persönlichkeiten anerkannt sein. Die Amtszeit ist mit acht Jahren relativ lang, eine Wiederwahl nicht möglich und eine Abberufung durch eine Regierung ausgeschlossen. Die Zusammensetzung des EZB-Rates mit den jeweiligen Repräsentanten der Nationalbanken ist weniger problematisch als die Tatsache, dass die Verbindungen eines Rats- oder Direktoriumsmitglieds ins Heimatland potentiell Einfluß haben können, was sich beispielsweise an der Auseinandersetzung um die Nachfolge Wim Duisenbergs ablesen läßt. Dem schließt sich an, dass die Sitzungen nichtöffentlich sind und nicht nachvollzogen werden kann, welche Positionen vertreten wurden, und ob diese stärker durch nationale Interessen geprägt wurden als durch gesamteuropäische Abwägungen. Durch die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen kann allerdings auch weitgehend vermieden werden, dass eventueller öffentlicher politischer Druck auf die Entscheidenden ausgeübt wird, was als ein Garant für Unabhängigkeit gesehen werden kann.
In finanzieller Hinsicht muß eine Zentralbank im allgemeinen die zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigten Geldmittel selber beschaffen. Dies gilt auch für die EZB. Sie verfügt über eigene Einnahmen und bilanziert diese selbst, wodurch auch finanzielle Unabhängigkeit gewährleistet ist.
Insgesamt ist die EZB weitaus unabhängiger als die früheren einzelnen nationalen Zentralbanken. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass eventuelle Sanktionsmöglichkeiten de jure nicht gegeben sind. Es muß dem jedoch gegenübergestellt werden, dass von einem erheblichen Druck seitens der europäischen Öffentlichkeit auszugehen ist, falls z.B. eine flagrante Instabilitätspolitik von Seiten der EZB betrieben werden würde.
Im Falle einer Aufnahme neuer Länder in die Europäische Union würde auch der Erweiterte Rat vergrößert werden. Folglich würde dadurch das Abstimmungsverfahren erschwert. Bei einem Eintritt neuer Teilnehmerstaaten in die EWU würde sich das Stimmenverhältnis dahingehend verschieben, dass das sechsköpfige Direktorium einem immer größeren EZB-Rat gegenübersäße. Weil dadurch eine Konsensfindung zunehmend erschwert wäre, könnte eine Reform der Stimmgewichtung oder der Mitgliederverteilung nötig werden.
Nach dem Übergang der geldpolitischen Kompetenz auf die EZB im Jahre 1999 hat die deutsche Bundesbank nunmehr nur noch die Aufgabe, die EZB-Beschlüsse umzusetzen und eine reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten. In Bezug auf die Bankenaufsicht sind die Kompetenzen der Bundesbank allerdings erweitert worden und sollen in einer neu geschaffenen Struktur, der Allfinanzaufsicht, verwirklicht werden. Außerdem müssen aufgrund der strengeren Vorschriften für die Kreditvergabe der Banken seit dem sog. Basel II - Abkommen die regionalen Hauptverwaltungen, wie die Landeszentralbanken künftig heißen, mehr vor Ort prüfen. Was den Vorstand der Bundesbank betrifft, so soll er künftig nur noch aus acht Mitgliedern bestehen. Das Vorstandsgremium ersetzt den Zentralbankrat, in den neben einem sechsköpfigen Direktorium die neun Präsidenten der Landeszentralbanken eingebunden waren. Die genannten Veränderungen sind ab dem 1. Mai 2002 gültig.
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