Antonie Curtius
Mit über 370 Millionen Verbrauchern und einer Wirtschaftsleistung von 7,5 Billionen Euro (Bruttoinlandsprodukt der 15 EU-Mitgliedsstaaten im Jahr 2000) ist der europäische Binnenmarkt der größte einheitliche Markt der industrialisierten Welt.
Der gemeinsame Markt der Europäischen Gemeinschaft (EG) beinhaltet die vier Grundfreiheiten (EGV Art.3):
Er bildet die Grundlage für die Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die wiederum gekennzeichnet ist durch vertraglich-institutionell koordinierte Wirtschaftpolitiken der Mitgliedsstaaten, eine gemeinsame Währung und eine von der Europäischen Zentralbank durchgeführten Geldpolitik.
Die Anfänge des europäischen Binnenmarkts finden sich in den Römischen Verträgen (1957) in denen erstmals das Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Markts formuliert wurde. Den Durchbruch brachte jedoch die Einheitliche Europäische Akte, welche am 1.Juli 1987 in Kraft trat. Sie legte als Datum für die Vollendung des europäischen Binnenmarktes den 31.Dezember 1992 fest. Dieser Binnenmarkt wurde als Raum ohne Binnengrenzen definiert, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Unter dem freien Warenverkehr versteht man den Wegfall der Warengrenzkontrollen (Zollunion), die Harmonisierung von Normen und Vorschriften und die Angleichung der Mehrwertsteuersätze. Ersteres kann heute als abgeschlossen betrachtet werden. Waren des privaten Gebrauchs können vom Verbraucher im Ausland gekauft und ohne weitere Formalitäten (für Neuwagen und den Versandhandel gelten Ausnahmeregelungen) über die Grenze gebracht werden. Grundsätzlich dürfen auch alle Produkte, die in einem Mitgliedstaat vorschriftsmäßig hergestellt und verkauft werden auch in den anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden ("Cassis de Dijon"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahre 1979). Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs stellte insbesondere an die Gesetzgebung hohe Anforderungen. Fast 300 Rechtsakte mussten beschlossen und in vielen Fällen in nationales Recht umgewandelt werden. Vielfach behinderten nationale Normen und Vorschriften, sogenannte "nicht-tarifäre Handelshemmnisse", den Warenverkehr. Es bedurfte ihrer Beseitigung, und gemeinsame Regeln für Qualität und Beschaffenheit von Produkten mussten gefunden werden. Dieser kontinuierliche gesetzgeberische Prozess ist bis heute jedoch fast vollständig abgeschlossen. Auch hat sich die Höhe der Mehrwertsteuer in den Ländern der Europäischen Union weitgehend angeglichen. Hierzu besteht eine Einigung des Rats der Finanzminister über einen Mindestsatz von 15 Prozent (für den Normalsatz).
Unionsbürgern ist innerhalb der Europäischen Union das freie Reisen gestattet. Lediglich an den Grenzen Großbritanniens und Irlands werden weiterhin Kontrollen stattfinden. Ansonsten wurde inzwischen von allen Mitgliedsstaaten das Schengener Abkommen unterzeichnet. Dieses zwischenstaatliche Abkommen wurde am 15. Juni 1985 im Luxemburgischen Schengen vereinbart und enthält die Kernaussage, dass alle Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen. Ein Durchführungsübereinkommen, welches die flankierenden Maßnahmen - insbesondere in den Bereichen Innere Sicherheit, Asylrecht und Drogenbekämpfung - regelt, trat am 26. März 1995 in Kraft. Seither gibt es an den Binnengrenzen zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden, Portugal und Spanien keine Personenkontrollen mehr. Zum 1. April 1998 wurde das Abkommen auch von Italien und Österreich umgesetzt und Griechenland wird ab dem 1.Januar 2002 dabei sein. Dänemark, Finnland und Schweden haben im Jahre 1996 Beitrittsprotokolle unterzeichnet und werden sie zusammen mit den assoziierten Staaten Island und Norwegen (nicht EU-Staaten) anwenden, so dass zwischen den Ländern der nordischen Passunion keine neue Grenze errichtet wird.
Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde das Schengener Abkommen in den rechtlichen Rahmen der Europäischen Union integriert und unterliegt somit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dem Bürger sind hierdurch wirksame Rechtsmittel zum Einklagen seiner Freizügigkeitsrechte gegeben.
Der freie Verkehr von Personen schließt außer der Reisefreiheit noch das freie Wohnrecht, die freie Wahl des Studien- und Arbeitsortes (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie die Niederlassungsfreiheit d.h. die Freizügigkeit der unternehmerischen Tätigkeit ein. Um eine freie Wahl des Studien- und Arbeitsorts zu ermöglichen, soll die Anerkennung von Berufsabschlüssen innerhalb der EU-Länder grundsätzlich gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten arbeiten aus diesem Grunde darauf hin, Berufsabschlüsse aus einem anderen EU-Land zu akzeptieren, sofern diese im Heimatland zur Ausübung eines Berufes berechtigen und die Ausbildung sich nicht wesentlich von der im Gastland unterscheidet. Dennoch ist es noch in vielen Fällen so, dass die nationale Zugangsberechtigung Bedingung zur Berufsausübung darstellt.
Auch für Beamte gilt die freie Wahl des Arbeitsortes. Eine Ausnahme bilden lediglich diejenigen, welche hoheitliche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören Tätigkeiten bei der Polizei, der Finanzverwaltung oder der Rechtspflege.
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