Ramsar, Iran, 2.2.1971
geändert durch das Pariser Protokoll vom 3.12.1982
und die Regina-Änderungen vom 28.5.1987
Beglaubigte Kopie
Paris, 13. Juli 1994
Direktor, Büro für internationale Normen und
rechtliche Angelegenheiten Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO)
Die Vertragsparteien
IN DER ERKENNTNIS der wechselseitigen Abhängigkeit
des Menschen und seiner Umwelt;
IN ANBETRACHT der grundlegenden ökologischen
Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den
Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere
Pflanzen- und Tierwelt, vor allem für Wat- und
Wasservögel;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Feuchtgebiete ein
Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für
Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr
Verlust unwiederbringlich wäre;
VON DEM WUNSCH GELEITET, der fortschreitenden
Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt
und in Zukunft Einhalt zu gebieten;
IN DER ERKENNTNIS, dass Wat- und Wasservögel auf
ihrem Zug Länder überfliegen und daher als
internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet
werden sollten;
IM VERTRAUEN DARAUF, dass die Erhaltung der
Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt durch die
Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen
mit aufeinander abgestimmten internationalen
Bemühungen gewährleistet werden kann -
sind wie folgt
übereingekommen:
Artikel 1
- Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens
sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder
Gewässer, die natürlich oder künstlich,
dauernd oder zeitweilig, stehend oder fliessend,
Süss-, Brack- oder Salzwasser sind,
einschliesslich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe
von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht
übersteigen.
- Wat- und Wasservögel im Sinne dieses
Übereinkommens sind Vögel, die von
Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Artikel 2
- Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete
Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in
eine "Liste international bedeutender Feuchtgebiete",
die im folgenden als "Liste" bezeichnet und von dem
nach Artikel 8 erreichten Sekretariat geführt
wird. Die Grenzen des Feuchtgebiets werden genau
beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie
können auch an die Feuchtgebiete anschliessende
Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb
der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit
einer grösseren Tiefe als sechs Meter bei
Niedrigwasser einschliessen, vor allem wenn sie als
Lebensraum für Wat- und Wasservögel von
Bedeutung sind.
- Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach
ihrer internationalen ökologischen, botanischen,
zoologischen, limnologischen und hydrologischen
Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie
sollen Feuchtgebiete, die während der Jahreszeiten
im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von
internationaler Bedeutung sind, in die Liste
aufgenommen werden.
- Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste
beeinträchtigt nicht die ausschliesslichen
Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.
- Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 9
wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die
Liste.
- Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere
Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste
hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin
eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen
dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger
zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet
so schnell wie möglich die für die laufenden
Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8
verantwortliche Organisation oder Regierung über
alle derartigen Änderungen.
- Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der
Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch
bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über
Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu
ändern, ihrer internationalen Verantwortung
für Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung
der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel
bewusst.
Artikel 3
- Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre
Vorhaben in der Weise, dass die Erhaltung der in der
Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie
möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der
übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres
Hoheitsgebietes gefördert werden.
- Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge,
dass sie so schnell wie möglich unterrichtet wird,
wenn die ökologischen Verhältnisse eines in
die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres
Hoheitsgebiets sich infolge technologischer
Entwicklungen, Umweltverschmutzungen oder anderer
menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern
oder wahrscheinlich ändern werden. Die
Informationen über solche Veränderungen
werden an die nach Artikel 8 für die laufenden
Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation
oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.
Artikel 4
- Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von
Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln
dadurch, dass Feuchtgebiete - gleichviel ob sie in der
Liste geführt werden oder nicht - zu
Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem
Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
- Hebt die Vertragspartei im dringenden nationalen
Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten
Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen Grenzen enger,
so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von
Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat-
und Wasservögel sowie - in demselben oder in einem
anderen Gebiet - zum Schutz eines angemessenen Teils
des natürlichen Lebensraumes zusätzliche
Schutzgebiete schaffen.
- Die Vertragsparteien fördern die Forschung
sowie den Austausch von Daten und Publikationen
über Feuchtgebiete einschliesslich ihrer Pflanzen-
und Tierwelt.
- Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege
die Bestände von Wat- und Wasservögeln in
geeigneten Feuchtgebieten zu vergrössern.
- Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung
von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in
Feuchtgebieten befähigt ist.
Artikel 5
- Die Vertragsparteien konsultieren einander
hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem
Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen,
insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein
Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer
Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien
an einem Gewässersystem gemeinsam Anteil haben.
Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige
und künftige Massnahmen und Regelungen zur
Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und
Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu
fördern.
Artikel 6
- Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien
gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden
Übereinkommens überwachen und
unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1
erwähnte Sekretariat beruft ordentliche Sitzungen
der Konferenz in Abständen von höchstens drei
Jahren ein, es sei denn, die Konferenz bestimme anders
darüber; ausserordentliche Sitzungen beruft das
Sekretariat ein, wenn mindestens ein Drittel der
Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die
Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer
ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt und Ort ihrer
nächsten ordentlichen Sitzung.
- Die Konferenz der Vertragsparteien hat die
Aufgabe:
(a) die Erfüllung dieses Übereinkommens zu
erörtern;
(b) Neueintragungen und Änderungen in der Liste
zu erörtern;
(c) Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über
Veränderungen der ökologischen
Verhältnisse der in der Liste geführten
Feuchtgebiete zu prüfen;
(d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere
Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung, Hege und
wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten
einschliesslich ihrer Pflanzen- und Tierwelt zu
geben;
(e) zuständige internationale Gremien um die
Erstellung von Berichten und Statistiken über
Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international
sind und Feuchtgebiete betreffen;
(f) weitere Empfehlungen oder Beschlüsse
anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des
bestehenden Übereinkommens förderlich
sind.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf
allen Ebenen die für die Verwaltung von
Feuchtgebieten Verantwortlichen über die
Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und
wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer
Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen
Empfehlungen Rechnung tragen.
- Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in
jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung.
- Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und
überprüft regelmässig die Finanzordnung
des bestehenden Übereinkommens. Anlässlich
jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget
für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten Parteien.
- Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget
nach Massgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der
von den anwesenden und stimmberechtigten
Vertragsparteien anlässlich einer ordentlichen
Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenommen
wurde.
Artikel 7
- Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen
Konferenzen sollen Personen gehören, die aufgrund
ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf
Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen
einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten
für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel
sind.
- Jede an einer Konferenz vertretenen Vertragspartei
verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen,
Beschlüsse und Entscheide werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Vertragsparteien angenommen, es sei denn, das
Übereinkommen verfüge anders
darüber.
Artikel 8
- Die Internationale Union für die Erhaltung der
Natur und der natürlichen Hilfsquellen
(International Union for Conservation of Nature and
Natural Resources) nimmt die laufenden
Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses
Übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation
oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit aller
Vertragsparteien damit beauftragt wird.
- Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen
unter anderem:
(a) Mitwirkung der Einberufung und Durchführung
von Konferenzen nach Artikel 6;
(b) Führung der Liste "internatonal bedeutender
Feuchtgebiete" und Entgegennahme der nach Artikel 2
Absatz 5 von den Vertragsparteien erteilten
Informationen über Neueintragungen sowie
Ausdehnungen, Aufhebungen oder Einschränkungen der
in der Liste geführten Feuchtgebiete;
(c) Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2 von den
Vertragsparteien erteilten Informationen über alle
Veränderungen der ökologischen
Verhältnisse der in der Liste geführten
Feuchtgebiete;
(d) Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder
Änderung der Liste sowie von Veränderungen
der ökologischen Verhältnisse der in der
Liste geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung
dieser Angelegenheit zur Erörterung auf der
nächsten Konferenz;
(e) Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz zu den
oben genannten Änderungen der Liste oder
Veränderungen der Verhältnisse der in der
Liste geführten Feuchtgebiete an die betroffene
Vertragspartei.
Artikel 9
- Dieses Übereinkommen steht auf unbegrenzte
Zeit zur Unterzeichnung offen.
- Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer
Sonderorganisationen, der Internationalen
Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung
des Internationalen Gerichtshofs kann Partei dieses
Übereinkommens werden durch
(a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der
Ratifikation;
(b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und
nachfolgende Ratifikation;
(c) Beitritt.
- Ratifikation oder Beitritt werden durch die
Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) wirksam.
Artikel 10
- Dieses Übereinkommen tritt vier Monate,
nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien
dieses Übereinkommens geworden sind, in
Kraft.
- Danach tritt dieses Übereinkommen für
jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 10 bis
- Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem
Zweck gemäss diesem Artikel anberaumten Sitzung
der Vertragsparteien geändert werden.
- Jede Vertragspartei kann Änderungen
vorschlagen.
- Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und
dessen Begründung werden der Organisation oder
Regierung übermittelt, welche die laufenden
Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des
Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als
"Sekretariat" bezeichnet) und vom Sekretariat umgehend
an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen
der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem
Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem
Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den
Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat.
Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung
der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den
Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen
Stellungnahmen.
- Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten
Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen
Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung
der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit
und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.
- Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien
beschlossen.
- Eine beschlossene Änderung tritt für die
Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten
Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine
Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben.
Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde
nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der
Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben,
tritt die Änderung am ersten Tag des vierten
Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer
Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 11
- Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte
Zeit in Kraft.
- Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es
für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem
Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung
wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer
wirksam.
Artikel 12
- 1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie
möglich alle Staaten, die dieses
Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von
(a) Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
(b) Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem
Übereinkommen;
(c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem
Übereinkommen;
(d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens;
(e) Notifikation von Kündigungen dieses
Übereinkommens.
- 2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft
getreten ist, lässt der Verwahrer es beim
Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102
ihrer Charta eintragen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen
Urschrift in deutscher, englischer, französischer und
russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen
verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer
hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende
Abschriften übermittelt.