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Internationaler Strafgerichtshof
Internationaler Strafgerichtshof
Die Idee eines Internationalen Strafgerichtshofes reicht bis
ans Ende des Ersten Weltkrieges zurück, als eine spezielle
Kommission die Einrichtung eines solchen Gerichtshofes
beschloss, wenngleich dies letztlich nicht geschah. Nach dem
Zweiten Weltkrieg wurde die Idee erneut akut und
äußerte sich vor allem in Form der Nürnberger
Prozesse. Erst Anfang der 90er Jahre war jedoch eine Initiative
entstanden, die breit genug war, um die Einrichtung eines
Internationalen Strafgerichtshofes voranzutreiben. Und dennoch
hat es noch einmal ein Jahrzehnt gebraucht, um genügend
Staaten zu versammeln, die bereit waren, sich hinter das
Konzept zu stellten und den Vertrag von Rom zur Konstituierung
des Gerichtshofes zu ratifizieren.
Grundlagen
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Die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs
von Kai Ambos, in: Aus
Politik und Zeitgeschichte 42, 16. Oktober 2006, S.
10-17
Seit 2002 ist der IStGH für vier völkerrechtliche
Kernverbrechen zuständig. Als supranationaler Teil des
internationalen Kriminaljustizsystems hilft er Lücken
der Strafverfolgung zu schließen. Der IStGH ist zudem
ein entwicklungspolitisches Instrument zur Stärkung
der /rule of law/ und der /good governance/ sowie ein
Beitrag zur Friedenssicherung. Warum jedoch bleibt der
Gerichtshof in vielen Fällen untätig? Der Autor
erläutert die vertraglichen Grundlagen sowie die
Funktionsweise und beleuchtet die bisherige Praxis des
IStGH. Er plädiert dafür, die Lasten zwischen
nationaler und internationaler Gerichtsbarkeit angemessen
verteilen und die Messlatte für die junge
völkerrechtliche Institution nicht zu hoch
anzulegen.
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Folter und Völkerrecht
Thomas Bruha, Christian J. Tams, in: Aus Politik und Zeitgeschichte
36, 4. September 2006, S. 16-22
Der Kampf gegen den Terrorismus droht das
völkerrechtlich verankerte Folterverbot und so das
grundlegende Menschenrecht auf Freiheit zu schleifen.
Weltweit wird gefoltert. Unter Berufung auf nationale
Sicherheit und durch angeblich moderate Foltermethoden
findet eine Enttabuisierung statt. Die Autoren legen dar,
dass das Völkerrecht Folter als Straftatbestand klar
definiert und Sanktionsmöglichkeiten bereit hält.
Folter zur Verteidigung im Rahmen des Anti-Terror-Kampfes
ist völkerrechtswidrig; ebenso die Verbringung
Gefangener außer Landes zur Umgehung des
Rechtsstaates. Das Folterverbot stellt eine
völkerrechtliche Fundamentalnorm dar, von der keine
Abweichung erlaubt ist. Auch der Verweis auf mangelnde
Sanktionsmöglichkeiten ist kein Argument, es
aufzuweichen.
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Gerechtigkeit oder Frieden
von Bern Ludermann, in: der überblick
3/2005, S. 37-43.
Die Bevölkerung Nordugandas leidet unter dem Terror
der Lord's Resistance Army (LRA) und der sie
bekämpfenden Regierungstruppen. Dass seit 2004 der
Internationale Strafgerichtshof wegen der Gräueltaten
dort ermittelt, stößt in Uganda aber nicht auf
ungeteilte Zustimmung. Viele fürchten, dass ein
Haftbefehl gegen die Haupttäter einen Friedensschluss
verhindern und neue Gewalt auslösen wird.
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The Irresolution of Rome
von Ruth Wedgewodd, in: Duke Journals, Law and
Contemporary Problems, Winter 2001, S. 193-213
[pdf]
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Ausgewählte Literatur
Aktuelle Literatur
erstellt von der Bibliothek
und Dokumentationstelle der DGAP, Stand November 2003
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