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Der ICC - ein effektives Instrument internationaler Strafgerichtsbarkeit?

Theresa Reinold

Lange Zeit galt im modernen Völkerrecht die Regel, dass über den Staaten nur noch der blaue Himmel ist, und sonst gar nichts. Dieser Satz beschreibt in pointierter Form, wie die gegenwärtige internationale Ordnung aufgebaut ist: Als Ordnung souveräner Staaten nämlich, die keine supranationale Rechtsdurchsetzungsinstanz kennt. Stellt man das Völkerrecht dem innerstaatlichen Recht gegenüber, so muss dieser Vergleich für das Völkerrecht notwendigerweise unbefriedigend ausfallen: Im innerstaatlichen Bereich wird Recht durch das Gewaltmonopol des Staates durchgesetzt; Gesetzesverletzungen werden mit Sanktionen geahndet. Rechtsnormen wird im innerstaatlichen System also subordinationsrechtlich Geltung verschafft. Das zwischenstaatliche Recht kennt demgegenüber solche Durchsetzungsmechanismen nicht - es stellt vielmehr eine koordinationsrechtliche, auf Konsens und Freiwilligkeit basierende Ordnung dar. So konnte und kann es immer noch passieren, dass gröbste Menschenrechtsverletzungen, die z.B. ein Despot an seinem eigenen Volk begeht, ungeahndet bleiben, weil nach dem völkerrechtlichen Souveränitätsdogma keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates erlaubt ist, egal welche Verbrechen dort begangen werden. Erst in jüngster Zeit, mit der zunehmenden Anerkennung menschenrechtlicher Fundamentalnormen, und einer seit den UN- und NATO-Einsätzen im Irak, in Somalia oder auch im Kosovo intensivierten Diskussion über die Zulässigkeit sogenannter humanitärer Interventionen, hat dieses unbedingte Souveränitätsdogma erste Brüche erfahren.

Die Unterzeichnung des Rom-Statuts für einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof im Juli 1998 stellt einen weiteren Versuch der Staatengemeinschaft dar, unter Einschränkung nationaler Souveränität grundlegende menschenrechtliche Normen völkerrechtlich verbindlich zu machen (d.h. gegebenenfalls ihre Verletzung mit Sanktionen zu belegen): Statt freiwilliger Selbstverpflichtung soll also nun eine den Staaten übergeordnete Institution die Einhaltung menschenrechtlicher Minimalstandards subordinationsrechtlich einfordern - eine Revolution im modernen Völkerrecht. Kofi Annan nannte den Gerichtshof "a gift of hope to future generations and a giant step forward in the march towards universal human rights and the rule of law". Die Erwartungen an den ICC sind also hoch. Doch ist es unsicher, ob er diesen Hoffnungen auch wirklich gerecht werden kann. Zwar ist mit dem Rom-Statut eine solide (wenn auch an manchen Stellen verbesserungsfähige) Grundlage für die Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechern geschaffen worden, wie effektiv der ICC aber in der Praxis arbeiten kann, bleibt abzuwarten.

Sicherlich ist das Statut weit davon entfernt, perfekt zu sein, stellt es doch das Resultat eines extensiven Kompromisses zwischen den auf der Konferenz in Rom vertretenen gerichtshoffreundlichen Staaten (an vorderster Front die Bundesrepublik) und den auf ihre Souveränität bedachten, gerichtshofrestriktiven Staaten (unter ihnen die China und die USA) dar. Aufgrund des Komplementaritätsprinzips (der ICC darf nur dann tätig werden, wenn nationale Gerichte unfähig oder unwillig sind, zu verfolgen), dem Vetorecht des UN-Sicherheitsrats und dem Hindernislauf, den ein Ermittlungsgesuch des Chefanklägers oder einzelner Staaten hinter sich bringen muss, ist die Kompetenz des ICC zur eigenen Strafverfolgung relativ gering. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt einen Nachteil für die Effektivität des Gerichts, da der eigentliche Sinn seiner Errichtung ja darin besteht, ergänzend zur nationalen Strafgerichtsbarkeit tätig zu werden, Lücken zu füllen, die unzureichende nationale Strafverfolgung hinterlässt, staatliche Verbrechensverfolgung anzuregen und somit ein weltumspannendes Netz aus internationaler und nationaler Gerichtsbarkeit zu spinnen, dem möglichst kein Kriegsverbrecher entkommen kann. Die Haltbarkeit dieses Netzes wird aber wiederum dadurch gesichert, dass es dem ICC als Kontrollinstanz zusteht, nationale Strafverfolgung zu überwachen, und Staaten somit zu eigenen Ermittlungen zu ermutigen (auch wenn das Komplementaritätsprinzip eventuell einige Spielraum für Staaten gibt, effektive Verbrechensverfolgung hinauszuzögern). Wenn man die Effektivität des ICC also in diesem Sinne begreift, dann ist sie durchaus positiv einzuschätzen. Was die Regelungen zur Jurisdiktionsbefugnis angeht, so tut sich dort eine empfindliche Lücke auf, da der ICC nur dann Zuständigkeit besitzt, wenn entweder der Täter- oder der Tatortstaat Vertragspartei sind. Das bedeutet aber, dass bei einem internen Konflikt der ICC keine Zuständigkeit besitzt, wenn der betroffene Staat nicht Mitglied des Statuts ist. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Sicherheitsrat dem Gerichtshof eine "Situation", in der ein Staat schwerste Menschenrechtsverletzungen begeht, überweist, allerdings sind die Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats sowie deren befreundete Staaten von dieser Regelung de facto ausgenommen. Trotz dieser Einschränkungen kann man jedoch sagen, dass sich die Anhänger eines starken und unabhängigen Gerichtshofes an Angelpunkten des Statuts durchgesetzt haben.

Die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs steht jedoch noch aus - von den nötigen 60 Ratifizierungsurkunden sind bisher erst 36 hinterlegt worden. Erst wenn das Statut in Kraft tritt und der ICC seine Arbeit aufnehmen kann, wird sich der Praxiswert der im Statut niedergelegten Regelungen zeigen. Was jedoch jetzt schon mit Gewissheit gesagt werden kann, ist dass die Effektivität des Gerichts am ehesten dadruch gesichert werden kann, wenn möglichst viele Staaten dem Statut beitreten. Erst dann kann der Internationale Strafgerichtshof auch wirklich universelle Gerichtsbarkeit erlangen, und für eine effektivere Durchsetzung der Menschenrechte sorgen.


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Veröffentlicht am 2. Juni 2008

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