Antje von Broock
Die Römischen Verträge (1958), die die Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) sowie deren Zusatzprotokolle umfassen, sehen keine Zuständigkeit für Umweltbelange in der Gemeinschaft vor. Grund hierfür war die zu jener Zeit international fehlende Aufmerksamkeit in Politik und Öffentlichkeit für Umwelt und Naturschutz.
Erst 1968 gelang es Rachel Carson mit ihrer Publikation "The Silent Spring" die öffentliche Aufmerksamkeit auf das Thema Umweltschutz zu lenken. Als 1971 Dennis Meadows Bericht zur Lage der Menschheit erschien, nahm das internationale Interesse an Umweltthemen zu. Offizielle Anerkennung fand der Gedanke der Internationalität des Umweltschutzes im Juni 1972 auf der ersten Umweltschutzkonferenz der Vereinten Nationen in Stockholm. Im Anschluss forderte der EG-Gipfel in Paris die europäische Kommission auf, ein erstes umweltpolitisches Aktionsprogramm (AP) auszuarbeiten. Bis heute hat der Ministerrat fünf weitere APs verabschiedet, in denen sie die Leitlinien der europäischen Umweltpolitik formuliert. Das letzte AP wurde im Januar 2001 verabschiedet.
Eine gemeinschaftliche Umweltpolitik rechtfertigt sich durch allgemeine Vertragsbestimmungen zum gemeinsamen Markt. Hierzu zählt Art. 2, der eine "beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung" zu den Aufgaben der EG zählt und Art. 100 (seit dem Vertrag von Amsterdam Art. 94), der die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften vorsieht.
Bis 1987 basierten alle umweltpolitischen Entscheidungen auf dem Ziel, zu Gunsten des einheitlichen Binnenmarktes divergierende Umweltrichtlinien in den Mitgliedstaaten anzupassen. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) hat das Thema Umwelt in einem eigenen Kapitel (Art. 130r-t; seit dem Vertrag von Amsterdam Art. 174-176) Einzug in den EG-Vertrag genommen. Seither sind Maßnahmen möglich, die nicht in erster Linie die Vereinheitlichung des Marktes verfolgen. Ausgeschlossen davon sind solche Umweltmaßnahmen, die dem einheitlichen Markt zuwider laufen und dem freien Warenverkehr im Wege stehen. Aus diesem Grund kam es insbesondere im Rahmen der Produktnormen häufig nur zu Mindestnormen. Hier zeigt sich das Spannungsverhältnis zwischen der Wirtschaftspolitik und den umweltpolitischen Zielen der EU, die in der Präambel des Vertrages zur Europäsichen Union gleichberechtigt nebeneinander stehen.
Diese Spannung verstärkt sich noch durch eine uneinheitliche Regelung der Kompetenzen von Kommission und Ministerrat. Hier gilt, dass die Kommission immer dann zuständig ist, wenn der betroffene Bereich Teil des Acquis Communautaire ist. Bis heute sind aber nicht alle Bereiche der Umweltpolitik durch den gemeinschaftlichen Besitzstandes erfasst. Zwar umfaßt der Acquis Rechtsakte zu zahlreichen Bereichen, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz, doch werden wesentliche Teile bis heute davon ausgeschlossen. Hierzu gehört auch die Klimapolitik. Für solche außergemeinschaftlichen nicht dem Acquis Communautaire zugehörigen Politikbereiche ist der Ministerrat zuständig.
Obwohl das Thema Umwelt auf dem Gipfel in Amsterdam nicht mehr auf den Verhandlungstisch kam und auch in Nizza keine Rolle spielte, hat es die EU bis heute zu einer umfassenden Umweltpolitik gebracht.
Dies zeigt sich in der Fülle an Richtlinien und Verordnungen als auch in unverbindlichen Programmen sowie in internationalen Aktivitäten. Seit 1972 sind mehr als 200 europäische Rechtsakte im Bereich des Umweltschutzes erlassen worden, die heute Teil des Acquis Communautaire sind und daher rechtsverbindlich für alle Mitgliedstaaten. Sie werden regelmäßig an den neuesten Stand der Technik angepaßt und ergänzt. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere Richtlinien zur Reinhaltung der Luft, zur Reinhaltung des Wassers sowie Regelungen in den Bereichen Abfallpolitik sowie Natur- und Artenschutz.
Das EU-Engagement in internationalen Umweltregimen basiert rechtlich auf der Parallelität von Innen- und Außenkompetenz der EU. Die Gemeinschaft verfügt auf dem Gebiet der Umweltpolitik in jenem Maße über die Außenkompetenz, in dem sie auch gemeinschaftsintern umweltpolitische Regelungen treffen kann; d.h. in allen Bereichen, die Teil des Acquis Communautaire sind.
Für gemeinschaftlich geregelte Politikbereiche ist die Kommission zuständig. Sie kann mit einem Mandat des Ministerrates im Namen aller Mitgliedstaaten abstimmen (Art. 300). Die Notwendigkeit, im Vorfeld ein Mandat zu beantragen, kann zu erheblichen Zeitverzögerungen führen und ist Ursprung von Verärgerungen und Kritik auf Seiten der Verhandlungspartner.
Bei internationalen Verhandlungen zu Politikbereichen, die nicht gemeinschaftlich geregelt sind (u.a. Steuern, Energiepolitik, Raumordnung, Boden- und Wassernutzung; alles, was nicht Teil des Acquis Communautaire ist), wird die EU durch den Ratspräsidenten vertreten. Dies resultiert aus der Übereinkunft der Mitgliedstaaten, in der Außenpolitik generell mit einer Stimme zu sprechen. Die Kommission nimmt bei solchen Verhandlungen teil und berät den Ministerrat. Bei Abstimmungen kann der Ministerrat in diesem Fall anders als die Kommission nicht stellvertretend für die Mitgliedstaaten votieren. Abgestimmt wird daher formal durch jeden einzelnen Mitgliedstaat, wobei man sich in der Regel im Vorfeld auf eine gemeinsames Votum einigt.
Die EU ist heute als Akteur internationaler Umweltpolitik anerkannt. Bei den Vereinten Nationen hat sie den Status des "full participant" erreicht und spielt damit eine ähnliche Rolle wie internationaler Nicht-Regierungs-Organisationen.
Ein zentrales Thema der EU-Außenpolitik ist die Klimaschutzpolitik. Schon im Vorfeld der Klimaschutzkonferenz in Rio 1992 schlug die Kommission eine allgemeine Energiesteuer und weitreichende Reduktionsziele für klimaschädigende Gase vor. Sie scheiterte aber sowohl am Widerstand der Verhandlungspartner - besonders der USA- als auch an interner Opposition. Dennoch kann behauptet werden, dass die Europäische Union im Klimaschutz weltweit eine führende Rolle übernommen hat. Die Gemeinschaft hat wesentlich dazu beigetragen, dass 1997 in Kyoto ein anspruchsvolles Protokoll zum Schutz des Klimas verabschiedet werden konnte. Heute geht es darum, die Vorgaben des Kyoto-Protokolls zu konkretisieren und auch konsequent umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, die in der EU emittierten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2012 um 8 % jährlich gegenüber den Emissionen von 1990 zu reduzieren (Vgl. Policy Forum: Klimaschutz zwischen Kyoto und Bonn).
Bis heute hat die EG im Bereich des Umweltschutzes mehr als 90 internationale Abkommen und Verträge unterzeichnet. Vollständige Listen finden sich unter:
In der Präambel des EU-Vertrages steht Umweltschutz als gleichrangiges Ziel neben der Verwirklichung des Binnenmarktes und der Stärkung des Zusammenhaltes der Gemeinschaftsmitglieder. Der Grundsatz der Nachhaltigkeit soll die Bestrebungen der EU nach stetigem wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts bestimmen, heißt es hier.
Art. 2 EGV verpflichtet die EG zu einer harmonischen ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Hierzu gehört eine hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität.
Die sog. Querschnittsklausel findet sich in Art. 6 EGV. Hiernach müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes in allen gemeinschaftlich geregelten Politikbereichen berücksichtigt werden.
Durch die Einheitliche Europäische Akte wurde 1987 erstmalig ein Umweltkapitel (Titel XVI Art. 130 r-t, nach dem Amsterdamer Vertrag Titel XIX Art. 174-176) in den EGV aufgenommen. Ziel ist ein hohes Schutzniveau durch Verbesserung der Umweltqualität, nachhaltige Ressourcennutzung und Maßnahmen zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Die gemeinschaftliche Umweltpolitik beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Verursacher- und Ursprungsprinzip. Im Gegensatz zur End-of-Pipe-Strategie, wie sie die Umweltpolitik der 80er Jahre kennzeichnete, sollen Umweltbeeinträchtigungen heute mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpfet werden. Gleichzeitig werden die Verursacher zur Verantwortung gezogen.
Über EU-Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele beschließt der Ministerrat nach Anhörung des Ausschusses der Regionen.
Nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WAS) und des Ausschusses der Regionen (AdR) beschließt der Ministerrat allgemeine Aktionsprogramme in denen die umweltpolitischen Ziele festgesetzt werden.
Die Beschlüsse des Ministerrates werden mit qualifizierter Mehrheit getroffen, sofern es sich nicht um Beschlüsse über Vorschriften, die Steuer- und Energiepolitik betreffen oder Maßnahmen, die den Bereich der Raumordnung sowie der Boden- und Wassernutzung berühren, handelt. In diesen Fällen ist ein Beschluss qua qualifizierter Mehrheit nur möglich, wenn sich die Ratsmitglieder darauf vorher geeinigt haben. Andernfalls ist für einen Beschluss Einstimmigkeit erforderlich.
Vorschriften zur Steuer- und Energiepolitik werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments (EP), des WAS sowie des AdR und auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Raumordnung und Boden- und Wassernutzung.
Die vom Rat beschlossenen Verordnungen gelten verbindlich in allen Mitgliedstaaten. Vorübergehende Ausnahmeregelungen oder finanzielle Unterstützungen für Staaten, denen in Folge dessen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, sind möglich. Ebenso ist es erlaubt national höhere Schutzverordnungen beizubehalten und einzuführen solange diese den Handel nicht beeinträchtigen.
Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit mit Dritten und internationalen Organisationen basiert auf Artikel 300.
Hiernach ermächtigt der Ministerrat die Kommission zu erforderlichen Verhandlungen. Die Ermächtigung muss je nach Politikbereich mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig durch den Ministerrat beschlossen werden (vgl. Art. 130 r-t bzw. Art. 174-176).
Die Kommission stimmt ihre Position vorher mit den vom Ministerrat bestellten besonderen Ausschüssen ab.
Vor Unterzeichnung oder Abschluss von Abkommen muss die Kommission vom Ministerrat eine Genehmigung einholen, die dieser mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
Das Europäische Parlament muss über alle Vorgänge unverzüglich und umfassend informiert werden.
Auch der Ministerrat kann Abkommen abschließen. Sofern es sich nicht um Wirtschaftsabkommen handelt, muss er zuvor das Europäische Parlament (EP) anhören. Das EP gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Ministerrat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Ministerrat einen Beschluss auch ohne Konsultation fassen. Abkommen, die einen besonderen institutionellen Rahmen oder eine Rechtsänderung erfordern oder erhebliche finanzielle Folgen für die Gemeinschaft haben, müssen die Zustimmung des EPs erhalten.
Beabsichtigt der Ministerrat, ein Abkommen abzuschließen, das Änderungen des EGV bedingt, so sind diese zuvor nach Artikel 48 des EUV anzunehmen
Der Ministerrat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem EGV einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des EUV in Kraft treten. Abkommen, die durch den Ministerrat oder die Kommission geschlossen werden, sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.
Die Regierung jedes Mitgliedstaates oder die Kommission kann dem Ministerrat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.
Gibt der Ministerrat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Ministerrates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
Die Verträge zur EG und EU finden sich unter:
Die Verordnung ist die stärkste Form der gemeinschaftlichen Rechtssetzung. Sie hat allgemeine Geltung und ist in ihrem originären Wortlaut unmittelbar nach Verabschiedung in allen Teilen der EU anzuwenden.
Die Richtlinie ist ein Rechtsakt der Gemeinschaftsorgane. Durch den Ministerrat oder die Kommission werden die Mitgliedstaaten der EU dazu verpflichtet, zu Erfüllung des in den Richtlinie genannten Ziele nationale Rechtsakte in einem festgelegten Zeitraum zu ändern oder zu erlassen. Die Mehrzahl der bestehenden Richtlinien beschäftigen sich mit Umweltqualitätsnormen (Belastungswerte), Produktionsnormen (Emissions-, Bauart- und Betriebsnormen) und Produktnormen (Grenzwerte für Belastung bzw. Emission durch ein Produkt).
Ein Vertragsverletzungsverfahren ist ein Gerichtsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen einen Mitgliedstaat, in dem der Vorwurf der Vertragsverletzung überprüft wird. Im Falle einer vermuteten Verletzung der Verträge können Mitgliedstaaten (Art. 227 EGV) oder die Europäische Kommission (Art. 226 EGV) initiativ werden. Der Vertrag von Maastricht ermöglichet es dem EuGH erstmals, bei Nichtbefolgen seiner Urteile Zwangsgelder gegen die Mitgliedstaaten zu verhängen (Art. 228 EGV). Seit 1997 nutzt die Europäische Kommission die Möglichkeit, gegenüber Mitgliedstaaten wegen der Nichtbefolgung der EuGH-Urteile Zwangsgelder zu beantragen. Die Kommission berichtet regelmäßig über die Anwendung des Umweltrechts und leitet entsprechende Verfahren vor dem EuGH ein.
Mit dem Vertrag von Maastricht wurde der AdR eingerichtet, der im März 1994 seine Arbeit aufnahm. Der AdR trägt der kulturellen und politischen Vielfalt der EU auf regionaler und lokaler Ebene Rechnung. 222 Vertreter regionaler und lokaler politischer Instanzen werden auf Vorschlag ihres jeweiligen Mitgliedstaates vom Ministerrat auf vier Jahre ernannt. Der AdR tagt jährlich fünfmal.
Der AdR muss in sämtlichen Bereichen der EU-Politik, die Auswirkungen auf die Regionen haben könnten, durch den Ministerrat und die Kommission konsultiert werden.
Die Stellungnahmen des AdR werden durch eine der acht Fachkommissionen vorbereitet. Für Fragen des Umweltschutzes ist die Fachkommission 4 (Raumordnung, Städtefragen, Energie, Umwelt) zuständig. Der Stellungnahmeentwurf wird anschließend im Plenum erörtert. Die Stellungnahme an das Gemeinschaftsorgan übermittelt, dass den AdR konsultiert hat.
Neben seinen Stellungnahmen erstellt der Ausschuss auch Studien zu aktuellen Thema von gesamteuropäischer Tragweite.
Der AdR hat sich verpflichtet, die Arbeit der Kommission bei der Weiterentwicklung einer europäischen Umweltpolitik auf der Grundlage des Verursacherprinzips sowie der Grundsätze der Vorbeugung und der Vorsorge zu unterstützen. Ferner will er die Einbeziehung der Umweltpolitik in alle politischen Bereiche fördern. Somit sollen Disparitäten in der EU-Politik vermieden und Umweltbedingungen deutlich verbessert werden.
Der AStV ist ein dem Ministerrat untergeordnetes Gremium. Er teilt sich in AStV I, in dem stellvertretende Botschafter und Fachbeamte der Staaten vertreten sind und AStV II, der durch die ständigen Botschafter besetzt ist und hochrangiege Poltitische Fragen bearbeitet. Der AStV ist für die Vorbereitung der Ratstagungen zuständig. Er gilt als das Querschnittsgremium der Europäische Union. Ihm unterstehen etwa 300 spezialisierte Arbeitsgruppen. Darunter befindet sich auch die beratende Arbeitsgruppe Umwelt, die sich aus Vertretern der Kommission, der Staaten und der Regionen zusammensetzt.
Im AStV werden Kommissionsvorschläge auf Vereinbarkeit mit den Zielen der Mitgliedstaaten überprüft. Auf diese Weise soll es zu einem tragfähigen Konsens für die Beschlussvorlage im Ministerrat kommen. Der ASTV bereitet entscheidungsfähige Entwürfe vor und legt damit auch die Inhalte der Ministerratstagungen fest. Damit gewinnt der ASTV eine zentrale Stellung innerhalb des Entscheidungsprozesses der EU. Über Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht verhandelt werden. Gleichwohl bleibt die Arbeit des ASTV, seine Dynamiken, Abstimmungsprozesse, Kontakte etc. weitgehend von der Öffentlichkeit abgeriegelt. Insgesamt ist der ASTV ein sehr intransparentes Gremium. Zwar ist es durch Checks and Balances legitimiert, die praktische Arbeit innerhalb des ASTV ist jedoch nicht in gleicher Weise kontrollierbar.
Über den AStV versuchen die Regierungen die Kommission so zu beeinflussen, dass die eigenen Rechts- und Verwaltungstraditionen in der EU-Gesetzgebung berücksichtigt werden.
Die Europäische Kommission ist ein Kollegium von zwanzig unabhängigen Mitgliedern (Kommissaren). Sie werden einvernehmlich von den Mitgliedstaaten ernannt und vom Europäischen Parlament bestätigt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen, die größeren Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien und Spaniern zwei Kommissare. Die Kommissare sollen unabhängig von Weisungen ihrer Heimatstaaten arbeiten. Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Der Kommissionspräsident wird durch den Europäischern Rat benannt.
Die KOM ist zugleich Initiativ-, Exekutiv- und Kontrollorgan der Europäischen Gemeinschaft. Nur auf ihren Vorschlag können europäische Gesetze verabschiedet werden. Ministerrat und Europäisches Parlament können die Kommission jedoch auffordern, Vorschläge vorzulegen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die KOM ist mit der Durchführung der EG-Verträge betraut und kann in diesem Rahmen verbindliche Verordnungen erlassen. Gleichzeitig überprüft sie die Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Hat nach Auffassung der KOM ein Mitgliedstaat oder ein Organ gegen Vertragsbestimmungen oder Verordnungen verstoßen, kann die KOM ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, das bis zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und gegebenenfalls zur Verhängung von Geldbußen gegenüber den Mitgliedstaaten führen kann.
Die KOM umfasst 26 ministerienähnliche Generaldirektionen (DG) und etwa 1200 Ausschüsse und Beratungsgremien. Für Fragen des Umweltschutzes, der nuklearen Sicherheit und des Zivilschutzes ist die GD XI zuständig. Sie gliedert sich in fünf Direktionen und zwei kleinere Gruppen mit insgesamt 200 Mitarbeitern. Die Arbeit der DG XI wird durch die Europäische Umweltagentur unterstützt. Ziel der DG XI ist es, Einfluss auf die Arbeit der anderen DGs zu nehmen, um unerwünschte Umweltauswirkungen zu verhindern. Um Kommissionsvorschläge inhaltlich zu beeinflussen, versuch die DG XI so oft es geht die Federführung bei deren Vorbereitung zu erhalten.
Obwohl innerhalb der EU seit dem Amsterdamer Vertrag das sog. Querschnittsprinzip gilt, wonach Belange der Umwelt in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden sollen, setzt sich auf Grund unterschiedlicher Ziele der DGs effektive Umweltpolitik in der Kommission nur ansatzweise durch.
Das EP ist das einzig direkt gewählte und damit unmittelbar legitimierte Organ der Europäischen Union (EU). Im EP sind die Völker der Mitgliedstaaten durch 626 für fünf Jahre gewählte Abgeordnete vertreten. Die Abgeordneten schließen sich in multilateralen Fraktionen zusammen.
Das EP versucht mehr als andere EU-Institutionen, seine begrenzten Möglichkeiten für eine effektive Umweltpolitik zu nutzen. Über verschiedene Verfahren (Mitentscheidungsverfahren, Verfahren der Zusammenarbeit, Zustimmung, Anhörung) nimmt es Einfluss auf die Gesetzgebung und Politikformulierung der Gemeinschaft.
Zuständig für das Thema Umwelt ist in erster Linie der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz. In den Ausschussitzungen werden die Positionen des EP zu Gesetzgebungsvorhaben gegenüber dem Ministerrat und der Kommission beraten und Initiativen zum Politikgestaltungsprozess entwickelt. Mit der Mehrheit der Stimmen im EP können Entschließungen angenommen werden, die dann an die anderen Organe der EU weitergeleitet werden.
Das EP hat in den meisten Fällen der EU-Gesetzgebung ein unmittelbares Mitwirkungsrecht, in wichtigen Politikfeldern sogar gleichberechtigt mit dem Ministerrat ein Mitentscheidungsrecht. Zu diesen Politikfeldern zählen: Binnenmarkt, Kultur, Bildung, Gesundheit, Forschung und Umwelt. Dieses Mitentscheidungsrecht wurde mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages deutlich ausgeweitet. Das EP hat dagegen kein Initiativrecht, es kann also keine eigenen Gesetzentwürfe vorlegen. Es kann jedoch ebenso wie der Ministerrat die Kommission auffordern, Gesetzentwürfe auszuarbeiten, die es für nötig hält.
Anders als die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Ministerrat basiert der Europäische Rat nicht auf den römischen Verträgen. Es ist vielmehr auf die Eigeninitiative der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zurückzuführen, dass sich ihre regelmäßigen Treffen im Institutionengefüge der EU etablierten. In den 60er Jahren trafen sich die Staats- und Regierungschefs nur gelegentlich. Diese Zusammenkünfte wurden in den 70er Jahren regelmäßiger und auf dem Pariser "Gipfel" im Jahre 1974 gab sich die Versammlung den Namen "Europäischer Rat". Die Einheitlichen Europäischen Akte (1986) regelt seine Stellung und Funktionsweise vertraglich geregelt.
Der Europäische Rat kommt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Neben den Staats- und Regierungschefs nimmt auch der Präsident der Kommission an den Zusammenkünften teil. Gastgeber und Vorsitzender des Rates ist das Land, das die Präsidentschaft im Ministerrat inne hat. Die Außenminister und ein weiteres Kommissionsmitglied unterstützen die Arbeit des Europäischen Rates. Aufgabe des Europäischern Rates ist es, der Europäische Union die für ihre Entwicklung nötigen Impulse zu geben und hierfür allgemeine Zielvorstellungen zu formulieren. In der Vergangenheit erfüllte der Rat diese Aufgabe besonders bei der Revision der Verträge, in der Erweiterungspolitik und bei der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion. Gastgeber und Vorsitzender des Europäischen Rates ist das Land, dass gerade die Präsidentschaft im Ministerrat inne hat. Es bestimmt für die Dauer eines halben Jahres die Agenda nach seinen Präferenzen und politischer Brisanz. So hat Schweden beispielsweise neben den Themen Osterweiterung und Beschäftigung die Umweltproblematik ganz oben auf seine Prioritätenliste gesetzt.
Der Ministerrat gilt als das eigentliche Entscheidungsorgan der EU mit legislativen und exekutiven Befugnissen. Er besteht aus je einem Regierungsvertreter (Minister) jedes Mitgliedstaates, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Ministerrat (auch "Ratspräsidentschaft" genannt) wechselt zwischen den Mitgliedstaaten alle sechs Monate in einer vom Ministerrat einstimmig festgelegten Reihenfolge.
Der Rat tritt je nach Tagesordnungspunkt in der Zusammensetzung der zuständigen Fachminister zusammen. Zu Umweltfragen tagt viermal jährlich der Umweltministerrat. Er bestimmt die Umweltpolitik der EU auch auf internationaler Ebene. Der Umweltministerrat beschließt in der Regel mit qualifizierter Mehrheit. Mehrheitsbeschlüsse kommen nur in dem Fall vor, in dem ein Staat unwillig oder unfähig zum Kompromiss ist.
Die Entscheidungen des Ministerrates werden durch einen Ausschuß der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten vorbereitet. Unterstützt wird der Rat auch durch das Generalsekretariat.
Die 1994 in Kopenhagen eingerichtete Umweltagentur basiert auf dem Grundsatz des umfassenden Informationsrechtes im Umweltschutz und zur Umweltverschmutzung für alle Bürger der EU. Die Europäische Umweltagentur ist ein Informations- und Dokumentationszentrum. Sie sammelt umweltrelevante Daten, um die Voraussetzung für eine effektive Umweltpolitik zu verbessern. Damit unterstützt sie die Arbeit der Kommission, insbesondere bei der Vorbereitung der Umwelt Aktionsprogramms.
Die Europäische Umweltagentur ist dem Umweltbundesamt (UBA) ähnlich.
Die Environmental Policy Review Group besteht aus hohen Beamten der nationalen Umweltministerien und der DG XI. Ihre Aufgabe ist es, die strategische Orientierung der EU-Politik mit Blick auf internationale Umweltkonferenzen und -regime zu fördern, die politischen Kräfte zur Durchsetzung von Umweltpolitik zu bündeln und die DG XI zu stärken, indem nationaler Widerstand im Vorfeld abgeschätzt werden.
Die Europäische Union hat die Grundsätze und Ziele ihrer bzw. der Umweltpolitik ihrer Mitgliedstaaten wiederholt im Rahmen von "Aktionsprogrammen" (AP) festgelegt. In den Programmen werden allgemeine Richtlinien und Ziele der EU-Umweltpolitik formuliert. Das erste Aktionsprogramm für den Umweltschutz wurde Ende 1973 vorgelegt. Die Kernaussage lautete damals, dass die Gemeinschaft ohne Umweltschutz nicht in der Lage ist, ihre wirtschaftlichen Ziele zu erreichen.
Die Kommission und die Europäischen Umweltagentur arbeiten die APs aus. Sie werden anschließend vom Ministerrat verabschiedet. Bis 2001 sind sechs APs verabschiedet worden.
Einen europäische Energie- oder CO2-Steuer wird angeregt durch die Kommission, seit 1990 in der EU diskutiert. Grundsätzlich regt die GD XI eine Steuerreform an, die eine Umverteilung der Steuerlast vom Faktor Arbeit auf die Verwendung und Verschmutzung von Umweltressourcen bewirkt. Der letzte Richtlinienvorschlag der EU-Kommission für eine Energie-/CO2-Steuer sieht einen gemeinschaftlichen Rahmen vor und legt Mindestnormen zur EU-weiten Energiebesteuerung vor.
Unternehmen, die sich in mindestens dreijährigem Abstand einer Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit) durch unabhängige staatliche Stellen unterziehen und nach europäischem Standard ein hohes Umweltschutzniveau erreichen, dürfen in ihrem Briefkopf ein entsprechendes Öko-Zeichen (EMAS) führen. Durch das Zeichen erkennt der Konsument umweltfreundliche und engagierte Unternehmen. Mit EMAS soll ein Anreiz zu innovativen und umweltfreundlichen Wirtschaften gegeben werden.
Die EMAS-Verordnung entstand unter der Leitidee der "dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung", die im fünften Umweltaktionsprogramm verankert ist.
Die Verordnung wurde am 29.06.1993 verabschiedet. [EWG NR. 1836/93].
Die 1991 in Den Haag initiierte Europäische Energiecharta versteht sich als ein Verhaltenskodex und eine Grundlage, um Rahmenbedingungen einer gesamteuropäischen Zusammenarbeit im Energiebereich erarbeiten zu können. Ziel ist es, neben der Erhöhung der Energieversorgungssicherheit, die Bedürfnisse des Umweltschutzes beim Prozess der Wärme- und Elektrizitätserzeugung besser zu berücksichtigen.
Mit dem Vertrag über die Europäische Energiecharta werden zwischen den wichtigsten europäischen Ländern, den meisten unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und dem größten Teil der mittel- und osteuropäischen Länder, Kanada, den Vereinigten Staaten und Japan neue Beziehungen in den Bereichen Austausch, Investitionen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energie hergestellt.
Das Europäische Umweltzeichen wurde 1994 erstmals für ein Produkt vergeben. Es basiert auf EU-Kriterien, wird aber nach Prüfung durch nationale Behörden verliehen. Es hat die Form einer Blume mit Sternenblüte. Ziel des Zeichens ist es, umweltbewusstes Einkaufen zu fördern. Geplant ist eine Ausweitung des Zeichens auf Dienstleistungen.
Das Umweltzeichen basiert auf der Verordnung vom 23.03.1992 [880/92 EWG].
EU-Richtlinie zum Erhalt der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere sowie Pflanzen. Die Richtlinie soll einen umfassenden Schutz der natürlichen Lebensräume in den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und die Erhaltung der biologischen Vielfalt fördern. Dazu sind besondere Schutzgebiete auszuweisen. Nach einem festgelegten Zeitplan wird unter Einschluss dieser Gebiete ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" geschaffen.
Finanzierungsprogramm der EU für Umweltmaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit. Es gibt drei Teilprogramme, die mit einem Fördervolumen von 640 Mio. Euro ausgestattet sind. Diese Summe steht Projekten im Rahmen von LIFE - Natur, LIFE - Umwelt und LIFE - Drittstaaten zwischen 2000-2004 zur Verfügung. 47 % der vorgesehenen Mittel sollen im Rahmen des Teilprogramms LIFE - Natur dem Schutz natürlicher Habitats und wilder Fauna und Flora dienen. Sie sollen in erster Linie zur Umsetzung des Europäischen Netzwerkes Natura 2000 beitragen.
LIFE - Umwelt, ebenfalls mit 47 % der vorgesehenen Mittel ausgestattet, unterstützt die Entwicklung innovativer und integrierter technischer Maßnahmen sowie die weitere Entwicklung der gemeinsamen Umweltpolitik.
In sogenannten Drittländern, wie in den Mittelmeer - Anrainerstaaten sowie in den Anrainerstaaten des Baltikums (mit Ausnahme der Beitrittskandidaten) sollen im Rahmen von LIFE - Drittstaaten der Aufbau und die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen im Umweltbereich sowie umweltpolitische Aktionsprogramme finanziert werden. Dafür stehen 6% der vorhergesehenen Gesamtmittel zur Verfügung.
LIFE beruht auf der Verordnung vom 18.5.1992 [COM(98) 721].
SAVE ist ein Programm der EU zur Förderung von Projekten im Bereich des rationellen und effizienten Energieverbrauchs. Bis 2002 stehen hierfür 66 Mio. Euro zur Verfügung. Gefördert werden Studien über die Auswirkung von Gemeinschaftsmaßnahmen und Energiepreisgestaltung auf die Energieeffizienz und über die Bedeutung der Energieeffizienz als Kriterium in Gemeinschaftsprogrammen. Weiterhin sind sektorbezogeneAktionen zur Beschleunigung von Investitionen im Bereich der Energieeffizienz, Initiativen zur Verbesserung des Energiemanagements auf regionaler und kommunaler Ebenen und die Überwachung von unterstützenden Aktionen förderungswürdig. Das Gleiche gilt für die Verbreitung und den Austausch von Informationen zu diesem Thema.
SAVE basiert auf der Verordnung vom 18.11.1997 [COM(97) 550].
STEP und EPOCH waren zwei spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt. Diese Programme liefen 1992 aus und wurden nicht verlängert. Sie basieren auf die Entscheidung der EWG [89/625/EWG].
Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird bei der Planung von Wirtschafts- und Infrastrukturprojekten ein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgesehen. Vor der Genehmigung werden die Auswirkungen des Projekts auf den Menschen, die Flora und die Fauna geprüft. Ergebnisse der UVP liegen Genehmigungsverfahren für bauliche Maßnahmen zu Grunde.
Das Verfahren der UVP basiert auf der Richtlinie vom 27.06. 1987 [85/337/EWG].
Die EU-Kommission will Unternehmen für Umweltschäden stärker zur Verantwortung ziehen. Sie schlägt daher in ihrem Weißbuch eine Richtlinie zur Einführung einer gemeinschaftsweiten Regelung der Umwelthaftung vor. Demnach sollen Betriebe in der EU künftig für Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensräume nach dem Verursacherprinzip haften.
Seit mehr als einem Jahrzehnt bemüht sich die EU-Kommission darum, das Recht der Mitgliedstaaten zur Umwelthaftung auf hohem Niveau zu harmonisieren. Allen skeptischen Stimmen aus der Wirtschaft zum Trotz hat die Generaldirektion Umwelt das Projekt weiter vorangetrieben und bereits 1998 den Entwurf eines Weißbuchs vorgelegt, das jetzt von der gesamten EU-Kommission angenommen wurde.
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