Ulla Jasper
Der bilaterale Anti-Ballistic Missile Vertrag, der 1972 zwischen den USA und der Sowjet Union geschlossen wurde, sollte die Errichtung eines nationalen Raketenabwehrsystems, das das Territorium eines Landes vor Angriffen gegnerischer strategischer Raketen schützen könnte, ausschließen. Der Vertrag sollte also die Verletzlichkeit beider Staaten gegenüber Angriffen des Erzfeindes erhalten und so ganz wesentlich zu einer Stabilisierung der bilateralen Beziehungen beitragen:
"At its core, the ABM Treaty provides reassurance that ballistic missile defenses will not undermine mutual US and Russian nuclear deterrence. By guaranteeing that neither country possesses, or is able to rapidly build, defenses capable of protecting it against the nuclear missile forces of the other, it allows both countries to retain high confidence in the retaliatory capabilities of their nuclear deterrent forces, even at reduced force levels."[1]
In diesem Sinne kommt dem ABM-Vertrag ganz besondere Bedeutung zu und er wird deshalb oftmals auch als der Grundpfeiler der Rüstungskontrollverträge charakterisiert, da das durch ihn garantierte Fehlen eines Raketenabwehrschirms das Prinzip der gegenseitigen Abschreckung auch bei verringerten Nuklearwaffen-Arsenalen unterstützt. Fällt der ABM Vertrag weg und installiert ein Land ein Abwehrsystem, ist die wahrscheinliche Konsequenz, das andere Staaten sich zur Aufrüstung ihrer Arsenale gezwungen sehen, um das Abwehrsystem überwinden zu können. Grundlage des Vertrages ist also die Überlegung, daß ein funktionierendes Raketenabwehrsystem eines Staates den (oder die) Gegner dazu bewegen würde, seinerseits militärisch aufzurüsten und seine offensiven Kapazitäten zu erhöhen, wodurch ein Rüstungswettlauf ausgelöst würde. Darüber hinaus würde ein Raketenabwehrschild einem Land Anreize bieten, einen Krieg zu beginnen, da der Rückschlag möglicherweise gemildert werden könnte. Das paradoxe, aber relativ stabile Konzept der Abschreckung durch gegenseitige Zerstörung (MAD) würde in jedem Fall untergraben werden.
Der ABM Vertrag sieht vor, daß es keinem der beiden unterzeichnenden Staaten erlaubt sein soll, ein umfassendes, das gesamte Staatsgebiet abdeckende Raketenabwehrsystem zu entwickeln und zu installieren.[2] In der ursprünglichen Fassung des Vertrages von 1972 ist jedoch vorgesehen, daß es beiden Staaten erlaubt sei, je zwei Abwehrsysteme zu installieren, um sowohl die Hauptstadt des Landes als auch einen Startkomplex für den Abschuß von Interkontinentalraketen (ICBMs) zu sichern.[3] Wiederum erkennt man hier eindeutig den Geist des ABM Vertrages, der auf der Logik fußt, daß Stabilität durch die Aufrechterhaltung der gegenseitigen vollständigen Zerstörungsfähigkeit erreicht werden könne.
Die Abwehrsysteme sind darüber hinaus in ihrer Größe beschränkt: der ABM Vertrag sieht vor, daß eine Raketenabschußstellung aus nicht mehr als 100 fest installierten Abschußrampen bestehen darf und nur mit bis zu 100 Abfangraketen, jeweils mit Einfach-Sprengköpfen ausgestattet, ausgerüstet sein darf. Ausdrücklich verboten ist ferner die Stationierung von Mehrfach-Abschußrampen, bestimmten Radaren, sowie mobilen oder im Weltraum stationierten ABM-Systemen.[4]
In einem Zusatzprotokol zum ABM-Vertrag einigten sich die beiden Vertragspartner 1974 auf eine weitere Reduzierung der Anzahl der erlaubten ABM-System von bisher zwei auf eins.[5] Die UdSSR entschloß sich, dieses Abwehrsystem als Schutzschild für Moskau zu installieren, während die USA ihr System in Grand Forks, North Dakota, zum Schutz ihres ICBM-Arsenals plazierten. Wegen der Unzuverlässigkeit der Abfangtechnologie wurde dieses System jedoch schon in den 1970er Jahren deaktiviert.
Die Implementierung und Verifizierung des ABM-Abkommens ist geregelt durch Artikel XIII, der die Einrichtung eines Ständigen Rates zur Klärung offener Fragen und zum Austausch von Informationen über den Stand der Abrüstung bestehender unerlaubter Abwehrsysteme vorschreibt. Hinzu kommt vereinfachend, daß die Konstruktion von Radaren, die das Herzstück eines Raketenabwehrsystems ausmachen, aufgrund ihrer Größe und Komplexität mehrere Jahre dauern würde und durch gegnerische Satelliten leicht aufzuspüren wäre.[6] Nicht-Einhaltung des Vertrages ist also leichter zu überprüfen als zum Beispiel im Bereich der biologischen oder chemischen Waffen, wo das Problem des "dual-use", also der zivilen und militärischen Nutzung vieler Stoffe, die Verifizierung erheblich erschwert. Dementsprechend sind die Verifizierungsvorschriften des ABM-Vertrages relativ kurz und Besuche oder "On-Site-Inspections" zur Verifizierung sind dementsprechend nicht vorgesehen, was auch damit zu erklären ist, daß zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung 1972 ein funktionierendes Raketenabwehrsystem technisch unmöglich war.
Obwohl der ABM Vertrag als ein Meilenstein in der Geschichte der Abrüstung anzusehen ist, beinhaltet er einige Schwächen. Zum einen erlaubt er die Modernisierung und dementsprechend das Testen von Raketenabwehrsystemen, zum anderen schließt er die Entwicklung ganz neuer Raketenabwehrtechnologien, die nicht ausdrücklich im Vertragstext erwähnt sind, nicht aus:
"The Parties agree that in the event of ABM systems based on other physical principles and including components capable of substituting for ABM interceptor missiles, ABM launchers, or ABM radars are created in the future, specific limitations on such systems and their components would be subject to discussion."[7]
Ein weiteres Problem der Auslegung des ABM Vertrages besteht in seinen Provisionen bezüglich erlaubter "Theater Missile Defense" Systeme und unerlaubter "Strategic Missile Defense" Systeme. Die entscheidende definitorische Frage ist: wann ist ein System ein strategisches Raketenabwehrsystem, und wann ist es nur ein regional begrenztes (theater) Schutzschild. Diese Frage war schon vor der Vertragsunterzeichnung Gegenstand vieler Diskussionen und die Amerikanische Regierung beschloß damals, daß der ABM Vertrag nicht für Raketen gelte, die in einer Höhe von weniger als 40 km und unter einer Geschwindigkeit von 2 km pro Sekunde flögen. Das bedeutet, daß es erlaubt ist, solche feindlichen Raketen durch Raketenabwehrsysteme auszuschalten. Diese sogenannte Foster-Box wurde zwar nicht vertraglich zwischen beiden Parteien manifestiert, doch beide Seiten wendeten die Regelung später an, so daß sie einen quasi vertragsmäßigen Charakter erhielt. In einer gemeinsamen Erklärung einigten sich die USA und Rußland dann 1997 auf folgende Abgrenzung, die diese Demarkationslinie weiter nach oben verschiebt: jedes Raketenabwehrsystem, dessen Abfangraketen weniger als 3 km pro Sekunde erreichen und das gegen Raketen von weniger als 3500 km Reichweite (oder einer Geschwindigkeit von bis zu 5 km/ sec) gerichtet ist, fällt nicht unter die Bestimmungen des ABM Vertrages und ist somit erlaubt. Die folgende Grafik veranschaulicht diese Neu-Interpretation der Vertragsvorschriften[8]:

Diese erweiterten Kriterien machen den Weg frei für umfangreiche Entwicklungs- und Dislozierungsprogramme regional begrenzter Abwehrsysteme, sogenannter TMDs.[9] Ferner weisen Wissenschaftler darauf hin, daß neue Theater Missile Defenses und besonders das Theater High Altitude Area Defense System (THAAD) der US Army aufgrund seiner neuartigen Radartechnologien und der Reichweite seiner Abfangraketen potentiell auch gegen strategische Raketen gerichtet sein könnte und damit der ABM Vertrag ernsthaft unterlaufen werde.[10]
Artikel XV des ABM Vertrages schließt ab mit der Feststellung, daß, obwohl der Vertrag von unbegrenzter Dauer sei, jedes Land in Ausübung seiner Souveränität das Recht habe, sechs Monate nach Bekanntgabe der Gründe aus dem Vertrag auszutreten.
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