Ulla Jasper
Die Bio-Waffen Übereinkunft (Biological and Toxin Weapons Convention, BWC) wurde im Jahre 1972 beschlossen und trat 1975 in Kraft.[1] Sie verbietet die Entwicklung, Beschaffung und Herstellung von biologischen oder toxischen Agents für nicht-friedliche Zwecke (general purpose criterion). Obwohl anschließend mehr als 140 Staaten die Konvention unterschrieben haben, fehlte ein System zur Verifizierung und Durchsetzung der Vorschriften. Artikel VI des BWC schreibt nur vor, dass ein Staat, der einen Vertragsbruch durch einen anderen Staat vermutet, den UN Sicherheitsrat informieren soll, der dann wiederum weitere Schritte in Betracht ziehen und möglicherweise eine Untersuchung veranlassen soll. Diese Vorgehensweise erwies sich jedoch während des Kalten Krieges als wenig effektiv, da der Sicherheitsrat in solchen Fragen meistens durch den Konflikt der beiden dominierenden Mächte und das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder blockiert wurde. Deswegen wurden mehrere verdächtige Fälle, die möglicherweise auf vertragswidriges Handeln, also auf die Verbotene Produktion von Biowaffen, hindeuten, nicht untersucht. So zum Beispiel der Vorfall in Sverdlovsk im Jahre 1979, bei dem die Umgebung der Stadt weiträumig mit Anthrax verseucht wurde oder der Hanta-Virus Ausbruch in den USA 1993.[2]
Ein umfangreiches Protokoll als Ergänzung zur bestehenden Konvention wäre also äußerst notwendig, um wirksamer die Produktion von biologischen Kampfstoffen überwachen zu können. Die Notwendigkeit eines solchen Verifizierungs- und Überwachungssystems wurde noch deutlicher, erstens, als Rußland zugab, dass in der Sowjetunion auch noch lange nach der Unterzeichnung der Konvention in 1972 ein Forschungsprogramm zur Herstellung biologischer Waffen unterhalten hatte und zweitens, als nach dem ersten Golfkrieg das Irakische B-Waffenprogramm entdeckt wurde. Aus diesen neuen Erkenntnissen heraus und positiv beeinflusst durch die veränderte weltpolitische Lage, statteten die Vertragsparteien der BWC 1995 die sogenannte Ad-Hoc Group mit einem Mandat zur Ausarbeitung eines effektiven Verifizierungs- und Überwachungsprogramms aus, das in einem eigenständigen Protokoll der bestehenden Konvention hinzugefügt werden sollte. Die folgende Tabelle[3] veranschaulicht, dass solche Maßnahmen um so wichtiger sind, als biologische und chemische Waffen von Experten als genauso gefährlich wie Atomwaffen eingeschätzt werden:
Tabelle 5: Vergleich von ABC Waffen

Obwohl also die mögliche Gefahr von B-Waffen bekannt war und auch die reale Bedrohung durch die geheimen, illegalen Programme im Irak und in der Sowjetunion bekannt wurde, wurde die Ad Hoc Gruppe doch von Beginn an mit schwierigen Problemen konfrontiert, was im Mandat zum Ausdruck kommt: die Verifizierungsmaßnahmen sollten zuverlässig und aufschlussreich sein und Transparenz und Vertrauen in die Legalität der Arbeit biotechnologischer Anlagen schaffen, doch sollten sie andererseits auch nicht zu indiskret sein und kommerzielle Eigentumsrechte (Commercial Property Rights, CPIs) und Patentrechte der Unternehmen nicht gefährden.[4] Der "Composite Protocol Text", also die abschließende Fassung des möglichen Protokolls, das den Vertragsparteien im November 2001 nach sechs Jahren Verhandlung zur Unterzeichnung vorgelegt wird und dessen Ablehnung die Amerikanische Delegation schon erklärt hat, sieht drei verschiedene Vorgehensweisen zur Verifizierung vor: (1) Deklarationen, (2) Besuche und (3) Untersuchungen.
(1) Deklarationen sind der erste Schritt im Rahmen des Verifizierungsprogramms, der Transparenz und Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten schaffen soll. Artikel 4 des Protokolls unterscheidet zwischen der Anfangsdeklaration (initial declaration) und den jährlichen Deklarationen. Die initial declarations sollen Auskunft darüber geben, welche Aktivitäten im Bereich der offensiven und defensiven Biowaffen-Forschung ein Staat in der Vergangenheit ("prior to entry into force of the Protocol") unternommen hat. Die jährlichen Erklärungen sollen demgegenüber offen legen, welche defensiven Forschungsprogramme der jeweilige Staat heute unterhält und in welchen Einrichtungen (staatlich oder privat) auf dem Territorium des Landes biotechnologisch geforscht wird. Da es aus bürokratischen Gründen unmöglich wäre, jede einzelne Anlage aufzulisten, die im weitesten Sinne in der Biotechnologie forscht, listet das Protokoll sogenannte "trigger", also Kriterien, auf, die eine Erwähnung der Anlage in den jährlichen Berichten notwendig machen. Ein solches Kriterium wären zum Beispiel Biowaffen-Verteidigungsprogramme: wird in einem Land Forschung zur Abwehr eines möglichen Biowaffenangriffs betrieben, also defensive Forschung, dann müssen diese Anlagen alle in den jährlichen Berichten erwähnt werden. Gleiches gilt, wenn bestimmte biologische Stoffe - etwa Anthrax - benutzt werden. Es ist in diesem Zusammenhang immer wieder darauf hinzuweisen, daß das "general purpose criterion" des Artikel I der Konvention unterscheidet zwischen "peaceful" und "hostile" purposes. Die Forschung an biologischen Mitteln ist also generell erlaubt, auch wenn diese potentielle Kampfstoffe sind, solange die Forschung nur friedlichen beziehungsweise schützenden Zielen dient. In jedem fall löst jedoch die Forschung mit Stoffen (Viren, Bakterien etc.), die im Anhang des Protokolls aufgezählt sind, die Deklarationspflicht aus.
Während der sechs Jahre dauernden Verhandlungen zum Protokoll war die Frage der Kriterien einer der entscheidenden Streitpunkte. Einige Staaten kritisierten, dass die Zahl der Auslöser zu hoch sei und einen zu großen bürokratischen Aufwand erfordere, während andere Stimmen kritisierten, dass die Regelung nicht streng genug sei und zu viele Anlagen nicht deklariert werden müssten.[5] Es ist also zu erkennen, dass Artikel IV des Protokolls einen Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen darstellt. Interessant ist, dass die US-Regierung die treibende Kraft hinter einer Aufweichung der Kriterien war und argumentierte, dass sie ansonsten mehrere tausend, wenn nicht gar zehn tausende Anlagen zu deklarieren hätte. Test-Deklarationen, die aber 1997 von mehreren europäischen Staaten durchgeführt wurde, zeigen, dass in keinem dieser europäischen Länder mehr als 50 Anlagen zu deklarieren sind. Folglich kann man mit Gewissheit sagen, dass in den USA weniger als 1000 Anlagen deklariert werden müssten.[6]
(2) Das zweite Standbein des Verifizierungssystems sollen laut Protokoll die Besuche in deklarierten Anlagen sein. Entsprechend den Vorschriften des Artikel VI sollen Besuche dazu dienen, Vertrauen in die Deklarationen zu stärken, ihre Bedeutung erhöhen und gegebenenfalls Unstimmigkeiten ausräumen. Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Protokoll drei verschiedene Besuchsarten vor: (a) randomly- selected transparency visits; (b) voluntary assistance visits; (c)declaration clarification procedures. Während Typ b, die assistance visits, im Prinzip nur dazu bestimmt sind, dass Staaten bei der Anfertigung der Deklarationen unterstützt werden, sofern sie dies verlangen, haben die beiden anderen Besuchsarten einen "untersuchenden" Charakter. Die zufälligen Transparenz-Besuche sollen in erster Linie dazu führen, dass Staaten die Anfertigung der Deklarationen ernst nehmen und sorgfältig durchführen, da sie immer mit zufälligen Besuchen rechnen müssen. Um jedoch die Arbeit der Anlagen nicht zu beeinträchtigen und vor allem, um in keiner Weise die Geheimhaltung von CPIs zu gefährden, unterliegen solche "transparency visits" äußerst strengen Vorschriften. Dies gilt erst recht für den dritten Typ, die "declaration verification visits", die am stärksten in die Sphäre der Unternehmen eindringen. Zu solchen Besuchen kann es kommen, wenn entweder ein Drittstaat oder die (noch zu gründende) Kontrollinstitution des Biowaffenprotokolls (OPBW, Organisation for the prohibition of biological weapons) einen Verstoß gegen das Abkommen beziehungsweise fälschliche Angaben in den Deklarationen eines Staates vermutet. Liegt solch ein Verdacht vor, schlägt die OPBW dem verdächtigten Staat zunächst vor, dass dieser von sich aus die Kontrolleure der Organisation zu einem freiwilligen Kontrollbesuch (voluntary visit) einlädt. Kommt der Staat diesem Vorschlag nicht nach, ist die OPBW in der Lage, einen "declaration verification visit" anzuordnen, dem sich der Staat dann nicht entziehen kann. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die beiden wesentlichen Besuchsarten und zeigt deren Unterschiede auf:[7]Tabelle 6: verschiedene Besuche zur Verifizierung des BW-Protokolls
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Randomly-selected transparency visits |
Declaration clarification visits |
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Notification |
14 days prior to visit |
7 days prior to the visit |
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Duration |
2 days |
2 days |
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Team Size |
4 maximum |
4 maximum |
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Purpose |
"Increasing confidence in the consistency of declarations with the activities of the facilities (...), enhancing transparency" |
Resolving concerns related to declarations and clarifying uncertainties and ambiguities. |
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Access |
Visiting team shall have access within the facility, "sufficient to fulfil its mandate". However, access shall be at the "discretion of the visited State Party" |
Visiting team shall have access within the facility, "sufficient to fulfil its mandate". Nature and extent of access "shall be negotiated" between investigators and visited party. |
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Documentation |
"Review, with the consent of the visited State Party, documentation relevant to the mandate" |
"The visited State Party shall make available documentation, which may help to clarify the matter in the mandate. The nature and extent (...) shall be agreed between the visited State Party and the visiting team." |
Die Übersicht verdeutlicht, dass alle Besuche sehr strengen Regeln unterliegen, die vor allem darauf ausgerichtet sind, die Belastung für die besuchten Anlagen möglichst gering zu halten und keine Gefahr für CPIs darzustellen. In der Begründung, die die USA anlässlich ihrer Ablehnung des Protokolls gegeben haben, wird dennoch behauptet, dass die Besuche weder zum gewünschten Erfolg führen, noch vertrauliche CPIs und Sicherheitsinformationen schützen würden. Der amerikanische Delegationsleiter sagte in der Stellungnahme am 25. Juli 2001:
"The activities outlined to take place on a regular basis, transparency visits, actually risk damage to innocent declared facilities, despite the fact they would have almost no chance of discovering anything useful to the BWC if they took place at a less-than-innocent facility."[8]
Die Stellungnahme ignoriert mehrere Aspekte des Protokolls. Zum einen wurden in den sechs Jahre dauernden Verhandlungen Vorschriften gefunden, die einen sehr starken Schutz geheimer Informationen bieten, so dass selbst Pharmaunternehmen, die von der Verordnung am meisten betroffen sind, ihr Einverständnis gegeben haben.[9] Zum anderen kritisiert Mahley, dass solche Besuche gar nicht das geeignete Mittel seien, um Vertragsbrecher zu überführen. Doch hierin spiegelt sich ein substantielles Missverstehen des Protokolls und des gesamten Ad Hoc Group Mandats wieder: das Mandat der Ad Hoc Group besagt, dass Vertrauen und Transparenz schaffende Maßnahmen gefunden und ein Verifizierungssystem erarbeitet werden sollen. Und genau diese Ziele können durch die dargestellten Besuche erreicht werden - immer unter der Einschränkung, dass gleichzeitig ein Schutz für geheime Informationen gegeben sein muss. Denn zwar ist es wenig wahrscheinlich, dass Besuche einfach einen Vertragsbruch aufdecken und Staaten, die B-Waffen produzieren, überführen können. Doch schaffen Besuche einerseits Vertrauen und andererseits erschweren sie es Staaten, die Konvention zu umgehen. Denn Staaten sind, wenn sie vertragswidrig handeln wollen, dazu gezwungen, diese Aktivitäten in nicht-deklarierten Anlagen durchzuführen, um nicht gleich überführt zu werden. Der B-Waffenexperte Douglas J. MacEachin weist darauf hin, dass gerade die versteckten, geheim gehaltenen Arbeiten oft zur Überführung geführt haben, da das Verstecken und "Aufräumen" oftmals Indizien hinterlassen habe.[10]
(3) Die sogenannten "Investigations" sind das dritte Standbein des Verifizierungssystems und sind sozusagen das letzte Mittel, wie aus Artikel IX hervorgeht:
"Each State Party shall have the right to request an investigation, which shall be carried out for the sole purpose of determining the facts relating to a specific concern about possible non-compliance by any other State Party."[11]
Unterschieden werden "On-Site Inspections" und "Field Inspections". Der Unterschied besteht im Untersuchungsgegenstand. Während "On Site Inspections" nur die Untersuchung einer bestimmten Anlage erlauben, in der möglicherweise gegen das Protokoll verstoßen wird, erlauben "Field Investigations" zwar nicht den Zutritt zu einer Produktionsanlage, aber die Untersuchung eines bestimmten, genau begrenzten geographischen Raumes. Wieso diese letztere Form der Investigationen wichtig sind, erklärt der Biologe und B-Waffenexperte Marc Wheelis:
"For instance, in the Sverdlovsk outbreak, retrospective molecular analysis of retained pathology samples showed that patients appeared to have been simultaneously infected with several strains of the anthrax agent; multiple infections are not normally encountered in natural outbreaks."[12]
Auf diese Weise ist es also möglich, bei Verdachtsfällen auch Untersuchungen außerhalb biotechnologischer Anlagen durchzuführen, um zu ermitteln, ob es sich möglicherweise um eine absichtliche oder unbeabsichtigte Freisetzung biologischer Kampfstoffe handelt. Wiederum sind jedoch beide Untersuchungsmöglichkeiten (visits und investigations) durch die Schutzvorschriften des Protokolls enorm beschränkt, so zum Beispiel in der Häufigkeit der Besuche, in der geographischen Ausdehnung des zu untersuchenden Gebiets, in der Anzahl der Inspektoren, in der erlaubten Zeit, die den Inspektoren zur Verfügung steht. Dementsprechend ist es in den Verhandlungen zum Protokoll immer wieder zu der Diskussion gekommen, ob sowohl Besuche als auch Inspektionen in dieser Form ausreichend sind, um Vertragsbrecher zu überführen. Die Diskussion darüber ist sicherlich angebracht und Zweifel an der Effektivität des Systems und der Wunsch nach strengeren Kontrollen sollten nicht vollständig von der Hand gewiesen werden. Doch gleichzeitig sind zwei Aspekte zu beachten. Erstens: welche Maßnahmen sind technisch möglich und eben auch für die Unternehmen bzw. Anlagenbetreiber zumutbar. Zweitens: welche Maßnahmen waren politisch, das heißt in den Verhandlungen in Genf, erreichbar. Angesichts dieser beiden Aspekte wird deutlich, dass die Kritik, die die US Delegation am Protokoll übt, nicht haltbar ist. Einerseits war es die US Delegation selbst, die eine Einschränkung der Verifizierungsmaßnahmen forderte, um, wie sie sagte, CPIs und nationale Sicherheitsüberlegungen nicht zu gefährden. Andererseits ist es wiederum die US Delegation, die eine Unterzeichnung des Protokolls nun ablehnt mit der Begründung, dass das Protokoll zu schwach ist, und dass der Aufwand, der durch Deklarationen und Besuche entsteht, in keinem Verhältnis zu den erreichbaren Verifizierungserfolgen stehe. Deshalb wird die US Position auch von vielen Analysten und Kommentatoren scharf kritisiert:
"The "weakness" argument is not only illogical but also disingenuous...The United States is... responsible for provisions in the text that prohibit sampling during visits and that substitute host-state control of access for the more stringent rules of "managed access." The United States also watered down the stated purpose of randomly selected transparency visits from "confirming the accuracy of declarations" to "increasing confidence in the consistency of declarations." [13]
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die angekündigte Ablehnung des BWC Protokolls durch die US Regierung nicht nur ein schwerer Schlag gegen die Schaffung eines vernünftigen und wirksamen Verifizierungssystems ist, sondern insgesamt auch die internationale Akzeptanz und Anerkennung von Abrüstungsverträgen schwer beschädigen wird. Bei aller Kritik an den Vertragsprovisionen und deren vermeintlicher Unwirksamkeit zur Bekämpfung der verbotenen B-Waffenproduktion muss einfach festgehalten werden, dass jedes System wirksamer wäre als das gegenwärtige. Denn die Erfahrung hat ganz klar gezeigt, dass die bestehende Biowaffen Konvention mehr als mangelhaft ist, um einen Vertragsbruch zu entdecken. Deshalb wäre der nach sechs Jahre dauernden Verhandlungen gefundene Kompromiss ein großer Fortschritt bei der Bekämpfung von B-Waffen gewesen.[14]
Die Situation der Chemiewaffen Konvention[15] (Convention on the Prohibition of Chemical Weapons, CWC) ist in gewisser Weise ähnlich der des BWC. Zwar gab es schon seit Beginn des 20. Jahrhunderts Verträge, die den Gebrauch von chemischen Waffen verboten, doch eine Weiterentwicklung dieser Provisionen und eine Anpassung an die technologischen und wissenschaftlichen Fortschritte fand nicht statt. Dieser Stillstand verstärkte sich während des Kalten Krieges entsprechend, so daß seit jeher das rechtliche und technische Werkzeug fehlte, um die Produktion und den Einsatz von Chemiewaffen zu verbieten, zu untersuchen und aufzudecken. Erst durch die veränderte weltpolitische Lage nach dem Ende des Kalten Krieges kam es zu einem Durchbruch, der in der Unterzeichnung der CWC im Jahre 1993 mündete. Die Verhandlungen für die Übereinkunft hatten jedoch schon mehr als ein Jahrzehnt zuvor, 1980 in der Abrüstungskonferenz der Vereinten Nationen, begonnen. Da die Möglichkeiten zur Verifizierung, die die CWC beinhaltet, denen der BWC[16] sehr ähnlich sind, sollen sie an dieser Stelle nur kurz dargestellt werden. Die grundlegende Aussage der Konvention wird in der Präambel und in Artikel I getroffen. Darin heißt es:
"1. Each State Party to this Convention undertakes never under any circumstances:
(a) To develop, produce, otherwise acquire, stockpile or retain chemical weapons, or transfer, directly or indirectly, chemical weapons to anyone;
(b) To use chemical weapons;
(c) To engage in any military preparations to use chemical weapons;
(d) To assist, encourage or induce, in any way, anyone to engage in any activity prohibited to a State Party under this Convention."[17]
Damit wird ein generelles, unbedingtes Verbot der Herstellung und Anwendung chemischer Waffen eingeführt. Die Problematik des Chemiewaffen-Konvention liegt jedoch abseits dieses Konsenses an anderer Stelle. Denn zwar wäre es möglich, alle verbotenen chemischen Stoffe aufzuzählen und sie im Rahmen einer Positivliste zu verbieten, doch ist solch eine Vorgehensweise ausgeschlossen, da praktisch alle chemischen Stoffe, die als chemische Waffen eingesetzt werden könnten, essentieller Bestandteil der zivilen Forschung sind. Dieses "dual use"-Problem macht ein generelles Verbot der Arbeit mit bestimmten Stoffen also unmöglich. Deshalb werden - ähnlich wie in der BWC - nicht generell einige Stoffe verboten, sondern Arbeitsziele oder -Zwecke werden untersagt. So definiert Artikel II § 9 der CWC, welche Zwecke chemischer Forschung nicht verboten sind:
"'Purposes Not Prohibited Under this Convention' means:
(a) Industrial, agricultural, research, medical, pharmaceutical or other peaceful purposes;
(b) Protective purposes, namely those purposes directly related to protection against toxic chemicals and to protection against chemical weapons;
(c) Military purposes not connected with the use of chemical weapons and not dependent on the use of the toxic properties of chemicals as a method of warfare;
(d) Law enforcement including domestic riot control purposes."
Um das "dual-use"-Problem umgehen zu können, beinhaltet die Chemiewaffen-Konvention eine Gliederung chemischer Stoffe nach deren kommerzieller und militär-technischer Bedeutung (schedule 1-3).[18] Demnach wird unterschieden zwischen: (1) hoch giftigen Chemikalien und militärisch nutzbare Kampfstoffe, die nur eine geringe kommerzielle Bedeutung haben; (2) gefährliche chemische Grundstoffe, die nur in relativ kleinen Mengen in der Industrie benutzt werden; (3) Chemikalien, die in großen Maße in der chemischen Industrie benutzt werden, aber auch zu militärischen Zwecken eingesetzt werden könnten.[19] Die Konvention unterscheidet also je nach dem Gefahrengrad, der von den Chemikalien ausgeht. Dementsprechend gelten die strengsten Vorschriften für "schedule 1"-Stoffe. So schreibt Artikel VI der Konvention vor, daß zu Forschungszwecken, die der Gefahrenabwehr dienen, insgesamt bis zu 1 metrischen Tonne dieser Typ I-Chemikalien hergestellt werden dürfen. Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, daß die Produktion dieser Stoffe nur in maximal zwei Anlagen pro Staat erfolgen darf, die natürlich ausdrücklich in den Deklarationen bekanntgegeben werden müssen. Ziel ist es, die Diffusion und Proliferation der Chemikalien klar zu begrenzen, um eine Kontrolle zu ermöglichen.
Sowohl das Biowaffen-Protokoll, als auch die Chemiewaffen-Konvention untersagen folglich nicht rigoros die Forschung und Arbeit mit bestimmten Stoffen, sondern eine Motivation, also ein bestimmtes Ziel, nämlich die Herstellung von Massenvernichtungswaffen. Dennoch besteht in dieser quantitativen Grenze immer die Gefahr, daß eine versteckte Forschung mit größeren Mengen Chemikalien durchgeführt wird. Die Vertragskonstruktion zeigt eindrucksvoll, daß es unumgänglich ist, Kompromisse zu finden zwischen den verschiedenen kommerziellen und staatlichen Interessen einerseits, und dem Bedürfnis nach größtmöglicher Sicherheit andererseits. Diese Anforderungen werden auch deutlich im Verifizierungssystem der Konvention, die ähnlich den Vorschriften des BW-Protokolls einerseits gewährleisten sollen, daß mögliche Verstöße erkannt werden und andererseits aber auch kommerzielle und nationale Sicherheitsinteressen schützen sollen.
Tabelle 7: Grenzwerte für jährliche Deklarationen und routine Inspektionen
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Type of Facility |
Type of Activity to be Reported for Previous Calendar Year and Anticipated for Next Calendar Year |
Annual Production Threshold for Reporting |
Threshold for Inspections |
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Schedule 1 |
Production, processing, consumption, acquisition, import and export data |
100g |
100g |
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Schedule 2 |
Production, processing, consumption, import and export data |
1kg benzilate 100kg (Amiton, PFIB) 1 metric ton for other Schedule 2 chemicals |
10 kg benzilate 1 metric ton (Amiton, PFIB) 10 metric tons for other Schedule 2 chemicals |
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Schedule 3 |
Production, import and export data |
30 metric tons |
200 metric tons |
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Other chemical production facilities |
Production data for previous calendar year only |
30 metric tons for discrete organic chemicals containing phosphorus, sulfur, or fluorine |
200 metric tons |
Es wird deutlich, daß je nach Gefahrengrad und verarbeiteter Chemikalienmenge andere Verifizierungsmaßnahmen in Kraft treten. So erfordert eine größere Menge verarbeiteter Typ II oder III Materialien aber nicht nur die explizite Darstellung in der Anfangsdeklarationen und den nachfolgenden jährlichen Deklarationen, sondern sie zieht auch eine größere Anzahl von Inspektionen vor Ort nach sich, wie aus Tabelle 8 ebenfalls hervorgeht. Zu unterscheiden sind im Rahmen der "on-site activities" drei verschiedene Untersuchungsarten: (1) die sogenannten "routine inspections", die dazu dienen sollen, das Vertrauen in die abgegebenen Erklärung zu stärken und den Staaten zu zeigen, daß unachtsam abgegebene oder fälschliche Erklärungen durch Inspektionen entdeckt werden können; (2) "challenge inspections", die Ungenauigkeiten und Fragwürdigkeiten, die durch die Deklarationen entstanden sind, aufklären bzw. mögliche Vertragsverstöße aufdecken sollen; (3) "investigations", die dann eintreten, wenn ein Staat beschuldigt wird, chemische Waffen zu produzieren. Wiederum ist zu beachten, daß bei all diesen Verifizierungsmaßnahmen das Ziel ist, Vertragskonformität zu überwachen und herzustellen beziehungsweise Vertragsbrüche aufzudecken, ohne dabei die normale Arbeit in den inspizierten Anlagen zu beeinträchtigen oder geheime Informationen zu gefährden.
Zwar sieht die Chemiewaffenübereinkunft keinen konkreten Maßnahmenkatalog zur Bestrafung der Vertragsbrecher vor, doch heißt es in Artikel XII § 4:
"The Conference shall, in cases of particular gravity, bring the issue, including relevant information and conclusions, to the attention of the United Nations General Assembly and the United Nations Security Council."
Als weiteres Kontrollmittel zur Bekämpfung der freien Proliferation gefährlicher Chemikalien und als einen Anreiz zur Ratifizierung des Vertrags sieht die Konvention außerdem vor, daß Typ I und II-Chemikalien nur unter sehr strikten Bedingungen und nur an Mitgliedsstaaten der Vertrages weitergegeben werden dürfen. Auch der Transfer von Typ II-Chemikalien ist insofern nur unter Auflagen erlaubt, als zum Beispiel der Exporteur solcher Stoffe sicherstellen soll, daß die Chemikalien nicht zu Zwecken benutzt werden sollen, die durch die Konvention verboten sind.[21]
Die Chemiewaffen-Übereinkunft ist angesichts des Gefahrenpotentials, das von solchen Waffen ausgeht, ein notwendiger und entscheidender Schritt auf dem Weg zur Einschränkung der Proliferation und zur Prävention potentiell verheerender Auswirkungen, die durch den Einsatz solcher Kampfstoffe entstehen würden. Deshalb ist der Vertrag mit seiner großen globalen Reichweite und seinem umfangreichen Verifizierungssystem als Erfolg anzusehen. Dennoch sind einige Schwächen nicht zu übersehen. So ist zum Beispiel für einige Staaten, darunter Rußland, das gesteckte Abrüstungsziel im vorgesehenen Zeitrahmen unerreichbar. Des weiteren lassen mehrere Staaten, darunter auch die USA, den notwendigen Willen vermissen, um das Abkommen nicht nur zu ratifizieren, sondern auch den nachfolgenden Anforderungen nach zu kommen und zum Beispiel vor Ablauf der jeweiligen Fristen die Deklarationen einzureichen oder die Beiträge zu bezahlen. Durch solch ein Verhalten wird der Vertragsgeist geschwächt und die Autorität der Verifizierungs- und Kontrollbehörde OPCW untergraben. Daneben sind besonders zwei weitere kritische Aspekte hervorzuheben, die beleuchten wie schwierig generell die Implementierung eines solchen Abkommens ist. Zum einen ist dies die rasante technische Weiterentwicklung, die es der OPCW erschwert, Kontrollen durchzuführen und immer auf dem gleichen technischen Standard zu sein wie die von ihr inspizierten Anlagen. Zweitens ist dies die ständige Balance zwischen der Sicherheit geheimer kommerzieller oder nationaler Sicherheitsinformationen einerseits und der Untersuchung möglicher Verstöße andererseits. Um beide Aspekte gewährleisten zu können, ist es notwendig, daß die OPCW Kompetenzen und Ressourcen hat, um sich immer wieder zu verändern und den technologischen Anforderungen gerecht zu werden.
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