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SALT, INF, START Verträge

Ulla Jasper

Zwischen der nuklearen Abrüstung und dem ABM-Vertrag, der die Entwicklung und Dislozierung eines nationalen Raketenabwehrsystems verbietet, besteht ein enger Zusammenhang, nicht nur insofern, als sie gleichzeitig verhandelt und ratifiziert wurden, sondern vor allem inhaltlich: ohne den ABM-Vertrag, also ohne die Gewißheit, daß der Gegner kein Abwehrsystem besitzt, hätte sich keine der beiden Großmächte auf die Limitierung und spätere Reduzierung ihres Atomwaffenpotentials eingelassen.

Nach fast dreijährigen, häufig unterbrochenen Verhandlungen unterzeichneten US Präsident Nixon und der sowjetische Generalsekretär Breschnew am 26. Mai 1972 in Moskau das "Interim Agreement between the US and the USSR on Certain Measures with Respect to the Limitation of Offensive Arms". Die wesentliche Bedeutung des SALT I (Strategic Arms Limitation Talks) Abkommens besteht darin, daß es für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bestände an Abschußbasen für nukleare Interkontinentalraketen, sowie die Anzahl der auf U-Booten installierten Rampen einfriert. Es unterscheidet sich also insofern vom ABM-Vertrag, als es erstens nicht unbefristet gültig sein sollte und zweitens auch nicht auf einen vollständigen Ausschluß eines bestimmten Systems abzielt, sondern im Grunde nur die Rüstungsspirale anhalten wollte. Gemeinsam haben beide Verträge die Konzeption der Verifizierung und Transparenz, denn auch im Zuge des SALT Abkommens werden Verifizierungsmaßnahmen, die in irgendeiner Weise Inspektionen und Kontrollen auf gegnerischem Territorium voraussetzen würden, ausgeschlossen:

"For the purpose of providing assurance of compliance with the provisions of this Interim Agreement, each Party shall use national technical means of verification at its disposal in a manner consistent with generally recognized principles of international law."[1]

Das verdeutlicht die ambivalente Haltung, mit der beide Staaten bilateralen Rüstungskontrollabkommen zu dieser Zeit noch begegnet sind. Denn einerseits war angesichts der sich immer weiter drehenden Rüstungsspirale die Notwendigkeit zur Abrüstung erkennbar, doch andererseits war das Mißtrauen zwischen beiden Staaten so tief, daß weitreichende Ergebnisse und striktere Abkommen nicht erwartet werden konnten. Dieses Problem der Bedrohungsperzeption erklärt auch, warum trotz des SALT Abkommens die Anzahl nuklearer Sprengköpfe auf beiden Seiten weiter anstieg und auch in technologischer Hinsicht weitreichende Verbesserung vorgenommen wurden.

Daß diese Verbesserungen und Aufrüstungen überhaupt möglich waren, hängt mit dem Inhalt des SALT Vertrages zusammen. Die Artikel I bis III sehen vor, daß keiner der beiden unterzeichnenden Staaten die Anzahl an bereits bestehenden Abschußrampen für Interkontinentalraketen (ICBMs) erhöht, oder bestehende Rampen für leichte ICBMs in solche für schwere ICBMs aufrüstet. Desweiteren schreibt Artikel III vor, daß die beide Staaten sich dazu verpflichten, zu den bereits bestehenden SLBM-Abschußrampen (submarine launched ballistic missiles) beziehungsweise zu den bereits bestehenden Atom-U-Booten keine neuen hinzuzufügen. Die konkreten Zahlen dieses Limits werden in einem Protokol festgesetzt, das dem Vertrag anhängt:

"The US may have no more than 710 ballistic missile launchers on submarines (SLBMs) and no more than 44 modern ballistic missile submarines. The Soviet Union may have no more than 950 ballistic missile launchers on submarines and no more than 62 modern ballistic missile submarines."[2]

Damit wird also ein Aufrüstungsstop erreicht, der jedoch auf bestimmte Waffensysteme beschränkt ist, nämlich vornehmlich Abschußbasen nuklearer Raketen. Deren Modernisierung ist jedoch ebenso erlaubt wie der Austausch älterer Modelle gegen neue.[3] Ferner sind mobile ICBM-Startvorrichtungen nicht explizit durch den Vertrag abgedeckt. Insgesamt beschränkt der Vertrag also nur die quantitative Struktur der Atomwaffenarsenale, und hier auch nur in bestimmten Bereichen. Qualitative Veränderungen und Aufrüstungen werden nicht reglementiert. Das wird deutlich an der Tatsache, daß allein die USA seit 1967 massiv aufrüsteten, indem sie ihrer Raketen mit sogenannten Multiple Independently-targeted Re-entry vehicles ausrüsteten, also mit Mehrfach-Sprengköpfen, die unabhängig von einander verschiedene Ziele anvisieren können. Damit wurde also nicht nur die Zahl der nuklearen Sprengköpfe massiv erhöht, sondern auch deren "Fähigkeiten". Gleichzeitig führte die UdSSR ein breit angelegtes Programm zur Ausweitung ihrer Raketenarsenale durch und überholte die USA gar in der Anzahl der einsatzbereiten ICBMs.[4] Insgesamt stieg also selbst nach Unterzeichnung des SALT I Vertrages die Kampfkraft auf beiden Seiten weiter an:

"Because SALT I succeeded in placing ceilings on the number of missile launchers, it stimulated an intense race towards more accurate and powerful missiles, and more warheads per launcher, the development of new and more potent bombers and submarines to replace existing fleets."[5]

Diese Schwäche des Vertragswerks ist im wesentlichen durch zwei Faktoren zu erklären. Zum einen fehlte wohl auf beiden Seiten der politische Wille und, implizit, das Vertrauen in die Kooperation und Vertrauenswürdigkeit des Gegenübers, zum anderen erschwerten die unterschiedlichen Waffensysteme und militärischen Strukturen eine Vergleichbarkeit, die für bi- (oder multi)laterale Verträge essentiell ist.

Obwohl das erste SALT-Abkommen noch bis 1977 gültig sein sollte, nahmen die beiden Großmächte schon 1974 Gespräche über weitere Abrüstungsschritte auf. Diese mündeten in die sogenannte Wladiwostok-Übereinkunft des Jahres 1974. Dieses neue Abkommen legte eine für beide Seiten gleiche, quantitative Obergrenze für "means of delivery", also für Trägersysteme von Raketen, fest. Dieser neue Entwurf bildete die Grundlage für das SALT II-Abkommen, das allerdings erst 1979, nach mehr als sechs Jahre andauernden Verhandlungen, in Wien unterzeichnet werden konnte. Es wird in diesem Zusammenhang vorgestellt und analysiert, obwohl es nach seiner Unterzeichnung durch die damaligen Staatschefs Carter und Breschnjew doch niemals ratifiziert wurde. Zwar billigte der amerikanische Senatsausschuß für Auswärtige Angelegenheiten den Vertrag, doch Präsident Carter selbst empfahl dem Senat später, den Vertrag abzulehnen, nachdem die Sowjetunion 1979 in Afghanistan einmaschiert war und Amerika sich in seiner globalen Bedrohungsperzeption durch den Kommunismus bestärkt sah. Da der Vertrag jedoch schon unterzeichnet war, waren beide Parteien völkerrechtlich insofern an ihn gebunden, als es ihnen nicht erlaubt war, den Vertragsprovisionen zuwider zu handeln, ohne offiziell dessen Nicht-Implementierung zu verkünden. Darüber hinaus gaben beide Regierungen Erklärungen ab, den Vertrag trotz der Nicht-Ratifizierung weiterhin achten zu wollen.

SALT II besteht aus drei verschiedenen Ebenen ("three-tier arrangement"): zum einen einigte man sich konkret auf langfristige Abrüstungsschritte, die sogar noch über die in Wladiwostock beschlossenen Zahlen hinausgingen; zweitens beschloß man sofortige Maßnahmen zur Regelung besonders drängender Fragen;[6] und drittens verständigte man sich auf eine gemeinsame Position bezüglich weitergehender Abrüstungsschritte in der Zukunft ("Joint Statement of Principles"[7]). Eine Absichtserklärung ähnlicher Art kommt außerdem in Artikel I des SALT II Vertrages zum Ausdruck:

"Each Party undertakes, in accordance with the provisions of this Tretay, to limit strategic offensive arms quantitatively and qualitatively, to exercise restraint in the development of new types of strategic offensive arms, and to adopt other measures provided for in this Treaty."

Im Vertragswerk enthalten ist auch die Absicht, eine Datenbank einzurichten, durch die beide Vertragsparteien Zugriff haben auf Daten bezüglich des Umfangs der strategischen Waffen des Gegners worin ein bedeutender Fortschritt im Vergleich zu vorherigen Abkommen zu sehen ist.[8]

Die Verhandlungen, die letztlich zur Vertragsunterzeichnung führten, veranschaulichen wiederum auf eindrückliche Weise, mit welchen Problemen dieses bilaterale Abrüstungsprojekt - so wie im Grunde alle anderen Abrüstungsverhandlungen auch - konfrontiert war: entscheidender Streitpunkte war die Frage der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Waffensysteme und die Frage der Bedeutung dieser Systeme innerhalb der Militärstrategien beider Länder. Schon kurz nach der Unterzeichnung der Übereinkunft in Wladiwostok unterbreitete die Amerikanische Führung der Sowjet Union ein Angebot zur weitgehenden Reduzierung von ICBMs, welches von der sowjetischen Regierung jedoch umgehend abgelehnt wurde, da ICBMs ein integraler Bestandteil ihrer Militärstrategie darstellte:

"Owing to the differences in geography, technology, strategy and defence arrangements with their allies, the United States and the Soviet Union placed different emphasis on various components of their forces. The Soviet Union had more land-based ballistic missiles with larger megatonnage and better air defences, while the United States had more warheads and greater missile accuracy as well as other advantages in submarine and bomber forces."[9]

Im wesentlichen wurden folgende Limits im sehr komplexen Vertragstext festgelegt:

Bewertend kann gesagt werden, daß SALT II in einigen Bereichen relativ große und wichtige Fortschritte erzielte, wenn man auch insgesamt nicht von echter Abrüstung sprechen kann, da die Anzahl der Waffensysteme in vielen Fällen nur auf dem Stand der Vertragsunterzeichnung eingefroren wurde. SALT II ist also ein typisches Beispiel für Rüstungskontrolle, bei der sich beide Parteien zum ersten Mal auf quantitativ gleiche Begrenzungen ihrer Waffensysteme einließen. Zum anderen wurden bestimmte Systeme (weltraum- sowie meeresbodengestützte Raketen etc.), wie oben aufgeführt, generell verboten, wodurch der Rüstungswettlauf zumindest in seinen Facetten beschnitten werden sollte. Kritisiert wurde jedoch gleichzeitig die Hohe erlaubte Zahl an MIRVs pro Rakete, die insgesamt nicht verwirklichte Reduktion von Waffensystemen, sowie die fehlende Regelung bezüglich neuer Mehrfachsprengköpfe.[16]

Da beide SALT Verträge in erster Linie den Bestand an ICBM Raketen und der dazugehörigen Infrastruktur limitierten, konzentrierten sich sowohl die USA als auch die Sowjetunion im folgenden verstärkt auf einen Ausbau ihrer Kurz- und Mittelstreckenraketen. Gerade durch die Modernisierung ihres Mittelstreckenraketen-Arsenals erreichte die UdSSR Ende der 70er Jahre ein strategisches Übergewicht gegenüber den USA. Die UdSSR setzte dabei insbesondere auf den Ersatz alter SS-4 und SS-5 Raketen durch moderne, zielgenaue SS-20, die jeweils mit drei MIRVs, statt wie bisher einem einfachen Sprengkopf ausgestattet waren. Ferner hatten die neuen Raketen eine Reichweite von bis zu 5.000 km und konnten dementsprechend Ziele in Westeuropa, Nordafrika und dem Nahen Osten, oder - bei einer Stationierung im Osten der UdSSR - auch Ziele in Asien erreichen. Das resultierende Gefühl der Unterlegenheit führte im Westen zu einem neuen Ansatz der Rüstungskontrolle, der "dual-track strategy". In Deutschland wurde dieses Denken bekannt unter dem Schlagwort "NATO-Doppelbeschluß".[17] Dahinter verbirgt sich die Strategie, zuerst die Aufrüstung und Modernisierung der eigenen taktischen und Mittelstreckenraketen zu forcieren, um anschließend aus einer Position der Stärke mit dem Gegner über Abrüstungsmöglichkeiten zu verhandeln:

"The Ministers have decided to pursue these two parallel and complementary approaches in order to avert an arms race in Europe caused by the Soviet TNF (Theater Nuclear Forces, d. Verf.) build-up, yet preserve the viability of NATO's strategy of deterrence and defence and thus maintain the security of its member States.

a)       A modernisation decision, including a commitment to deployments, is necessary to meet NATO's deterrence and defence needs, to provide a credible response to unilateral Soviet TNF deployments, and to provide the foundation for the pursuit of serious negotiations on TNF.

b)       Success of arms control in constraining the Soviet buildup can enhance Alliance security, modify the scale of NATO's TNF requirements, and promote stability and détente in Europe in consonance with NATO's basic policy of deterrence, defence and détente as enunciated in the Harmel Report. NATO's TNF requirements will be examined in the light of concrete results reached through negotiations."[18]

Der Beschluß sah also eine Aufrüstung der amerikanischen Nuklearstreitkräfte in Europa vor. Demzufolge sollten 464 bodengestützte Cruise Missiles (GCLM) und 108 Pershing II Raketen in der BRD, Italien, Großbritannien, Belgien und den Niederlanden stationiert werden.

Zwar lehnte die Sowjetunion es zuerst ab, unter diesen Bedingungen in Verhandlungen einzutreten, doch einigte man sich Ende 1980 doch auf eine gemeinsame Grundlage zur Aufnahme von Gesprächen, bekannt als "zero-zero offer" Ronald Reagans. Demnach wären beide Parteien dazu verpflichtet, ihre Arsenale an nuklearen Mittelstreckenraketen vollständig abzubauen. Auf amerikanischer Seite würde das die Destruktion sowohl der Pershing- als auch der GLCM-Raketen bedeuten, auf sowjetischer Seite den Abbau aller SS-4, SS-5 und SS-20 Raketen.

Nachdem erste Verhandlungen scheiterten, einigte man sich 1985 auf die Einrichtung eines bilateralen Forums für "Verhandlungen über Nuklear- und Weltraumwaffen", bei dem es nicht mehr allein um INFs gehen sollte, sondern auch um Raketenabwehr und weltraumgestützte Waffen, sowie die Reduzierung strategischer Waffen (Strategic Arms Reduction Talks/ START). Die Ausweitung des Verhandlungsauftrags spiegelt insofern den politischen Diskurs der Zeit wieder, der geprägt war durch Amerikas Pläne für ein Raketenabwehrsystem (SDI). Im Laufe der Verhandlungen jedoch kristallisierte sich heraus, daß zu den jeweiligen Sachgebieten einzelne Verträge unterzeichnet werden würden und nach langwierigen Verhandlungen kam es am 8. Dezember 1987 in Washington zur Unterzeichnung des "Treaty between the USA and the USSR on the elimination of their intermediate-range and shorter-range nuclear missiles (INF)". Der Vertrag schreibt die vollständige Abrüstung sowjetischer und amerikanischer Mittel- und Kurzstreckenraketen, sogenannter substrategischer Waffen, vor:

"In accordance with the provisions of this Treaty ... each Party shall eliminate its intermediate-range and shorter-range missiles, not have such systems thereafter, and carry out the obligations set forth in this Treaty."[19]

Wegen der schon angesprochenen Doktrin- und Waffensystemunterschiede, die die Vergleichbarkeit erschweren, geben die Artikel II-IV konkrete Definitionen der Systeme, die unter die Provisionen des Vertrages fallen. Demnach bezeichnet "intermediate range missiles" (IRM) Raketen mit einer Reichweite zwischen 1000 und 5500 km, während "shorter range missiles" solche Raketen bezeichnet, die eine Reichweite von 500-1000 km haben. In einem "Memorandum of understanding", das dem Vertrag angefügt ist, wird erläutert, wie viele Raketen beide Staaten demnach zu zerstören haben: die Sowjetunion muß 1836 Raketen und 3136 Sprengköpfe demontieren, während die USA nur 858 Raketen und die gleiche Anzahl Sprengköpfe demontieren mußte.[20] Zusätzlich mußte die gesamte Infrastruktur, die zum Start solcher Raketen notwendig ist, zerstört werden. Die Abrüstung sollte in drei Phasen erfolgen: In einer ersten Phase sollten alle SRMs mit der dazugehörigen Infrastruktur abgerüstet werden.[21] Anschließend, innerhalb von 29 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags, sollen beide Parteien ihre IRMs soweit abrüsten, daß keine mehr als 200 Sprengköpfe übrig behält. Und in einer dritten Phase, die drei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags abgeschlossen sein sollte, sollten alle übrigen Startvorrichtungen, Raketen, und Ausrüstungsgegenstände der IRMs zerstört werden.[22]
Die Abrüstungsprovisionen des INF Vertrages wurden später insofern kritisiert, als sie erstens insgesamt nur einen kleinen Teil der vorhandenen Atomwaffen beider Staaten reduzierten und zum anderen zwar zur Demontage der Atomsprengköpfe verpflichtete, nicht jedoch zu deren vollständiger Zerstörung. Die Sprengköpfe konnten also gelagert und weiterhin benutzt werden. Ferner wird oftmals kritisert, daß die Waffen, die er verbietet, sowieso von geringerer, substrategischer Bedeutung für beide Staaten waren und nur daher die Bereitschaft zur Abrüstung vorhanden war. Zwar ist diese Kritik in gewissem Umfang durchaus berechtigt, doch muß der Vertrag nichtsdestotrotz als bahnbrechend und einschneidend bezeichnet werden. Zum einen verpflichtet er zur vollständigen Abrüstung eines kompletten Raketentyps und verbietet jegliche weitere Tests und Modernisierungen dieser Technik, und zum anderen enthält er detaillierte Provisionen (Art. XI) bezüglich eines umfassenden Verifizierungsprogramms.[23] Zusätzlich zu den eigentlichen Vertragsinhalten sind weitere Vorschriften, die die Verifizierungsmaßnahmen erläutern, in einem sehr detaillierten Protokol dem Vertrag hinzugefügt.[24]

"For the purpose of ensuring verification of compliance with the provisions of this Treaty, each Party shall have the right to conduct on-site inspections in accordance with this artikcle, the Protocol on Inspections and the Protocol on Elimination."[25]

Damit wird zwischen den Antagonisten des Kalten Krieges zum ersten mal ein Abrüstungsvertrag geschlossen, der Besuche und On-Site Inspections (OSIs) unter der Aufsicht der einzurichtenden bilateralen Special Verification Commission (SVC) erlaubt und sogar vorsieht.[26]

"As the prohibited systems were small and easy to conceal, non-intrusive measures were no longer sufficient. Since an entire class of weapons was to be eliminated, the verification task was to detect a single prohibited missile or launcher. As a result, OSIs were introduced for the first time - in addition to notifications and NTM (national technical means, d. Verf.). Such intrusiveness was unprecedented. The OSIs included: routine inspections at specified sites; inspections to verify the elimination of systems; "close-out" inspections to verify the cessation of production; and continuous monitoring of portals."[27]

Die Ratifizierung des INF-Vertrages indiziert ein neues Verhältnis zwischen den beiden Großmächten in den 80er Jahren. Diese neue Atmosphäre machte weitere Abrüstungsverhandlungen möglich, welche 1991 in die Unterzeichnung des START I (Strategic Arms Reduction Treaty) Vertrages mündeten. Anders als INF sollte START I nicht eine ganze Waffenkategorie bannen, sondern quantitative Rüstungsbeschränkungen für Raketen und Sprengköpfe festlegen, um die Rüstungsspirale, die sich - trotz der Beschränkungen in gewissen Bereichen - immer weiter drehte, zu durchbrechen. Die Provisionen der START Verträge sehen dementsprechend umfangreiche Abrüstungsschritte bei Trägersystemen und Sprengköpfen vor, wie die folgende Tabelle verdeutlicht:

Tabelle 2: Vergleich der quantitativen Beschränkungen der SALT Verträge[28]

 

START

START II
PHASE I

START II
PHASE II

START III

Total Strategic Warheads

6,000 accountable

3,800-4,250 actual

3,000-3,500 actual

2,000-2,500 actual
1,500 Russian proposal

Ballistic Missile Warheads

4,900

No specific sublimit

No specific sublimit

No specific sublimit

MIRVed ICBM Warheads

N/A

1,200

0

0

SLBM Warheads

N/A

2,160

1,700-1,750

TBD

Heavy ICBM Warheads

1,540

650

0

0

Mobile ICBM Warheads

1,100

START applies

START applies

START applies

Total Strategic Nuclear
Delivery Vehicles

1,600

START applies

START applies

TBD

Trotz des verbesserten "Weltklimas" und der Reformen, die seit Gorbatschows Amtsantritt in der Sowjetunion ermöglicht wurden, dauerte es bis 1991, bis START I von den beiden Großmächten unterzeichnet wurde.

Der Vertrag sieht vor, daß beide Staaten ihre nuklearen Arsenale in einem Zeitraum von sieben Jahren auf ein quantitativ gleiches Niveau reduzieren. Für den Bereich der strategischen Trägersysteme (Strategic Nuclear Delivery Vehicles, SNDVs) bedeutet dies eine Reduktion auf je 1600 pro Seite. Zu diesen Trägersystemen zählen ICBMs, SLBMs und Bomber.

"Each Party shall reduce and limit its ICBMs and ICBM launchers, SLBMs and SLBM launchers, heavy bombers, ICBM warheads, SLBM warheads, and heavy bomber armaments, so that seven years after entry into force of this Treaty and thereafter, the aggregate numbers, as counted in accordance with Article III of this Treaty, do not exceed:

(a) 1600, for deployed ICBMs, ... SLBMs, ... and deployed heavy bombers, including 154 for deployed heavy ICBMs and their associated launchers;

(b) 6000, for warheads..."[29]

Die beiden wichtigsten Ergebnisse der START I Verhandlungen bestehen also in einer wesentlichen Limitierung von Raketen und Bombern und in einer Reduktion der vorhandenen Munition. Wie aus Artikel II (b) und den weiteren Absätzen dieses Artikels hervorgeht, müssen beide Parteien die Anzahl der Sprengköpfe über einen Zeitraum von maximal sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags auf jeweils maximal 6000 reduzieren. In diese Kategorie der 6000 Sprengköpfe sollen die Sprengköpfe fallen, die als Munition für ICBMs, SLBMs und schwere Bomber benutzt werden können. Darüberhinaus führt der Vertrag Sub-Limits ein, um die Aufteilung der Sprengköpfe genauer zu limitieren. demnach sollen von den maximal 6000 Sprengköpfen höchstens 4900 auf stationierten ICBMs und SLBMs installiert werden können, und wiederum nicht mehr als 1100 auf mobilen ICBMs.[30] Die Bestimmung bezüglich der Anzahl der Sprengköpfe ist insofern problematisch, als man von "accountable warheads" sprechen muß, das heißt, nicht alle nuklearen Sprengköpfe fallen unter die Bestimmung, sondern praktisch nur ICBM und SLBM-warheads, so daß in beiden Ländern die wahre Zahl vorhandener Sprengköpfe auch nach vollständiger Implementierung des START I Vertrages durchaus das Limit von 6000 Sprengköpfen überschritten.[31]

Weitere Provisionen des START I Vertrages beinhalten folgende Vorschriften:

Die folgenden Tabellen[37] fassen die Vorschriften des START I zusammen und geben einen Überblick über die nach der Unterzeichnung von START I zu realisierenden beiderseitigen Abrüstungsschritte. Tabelle 3 (a) stellt dar, welchen quantitativen Umfang die Arsenale auf beiden Seiten haben, die unter die Abrüstungsbestimmungen des Vertrags fallen:

Tabelle 3a: Daten über existierende SNDVs und Sprengköpfe entsprechend den vereinbarten Zählungsregeln, 1. Sept. 1990

 

United States

Soviet Union

Delivery Vehicles

2246

2500

Warheads

10563

10271

Ballistic Missile Warheads

8210

9416

Heavy ICBMs / Warheads

none

308 / 3080

Throw-weight (metric tons)

2361,3

6626,3

Tabelle 3 (b) stellt die geforderten Abrüstungsschritte in Prozent (gemessen am Umfang der Waffenarsenale in 1990) dar. Dies ist insofern aussagekräftig, als erkennbar ist, daß die Sowjetunion wegen der Größe ihrer nuklearen Streitkräfte insgesamt größere Abrüstungsschritte zu unternehmen hat, um die Ziele des START I zu erreichen.

Tabelle 3b: Reduktion von SNDVs und Sprengköpfen nach der Implementation von START I (in Prozent)

 

United States

Soviet Union

Delivery Vehicles

29

36

Warheads

43

42

Ballistic Missile Warheads

40

48

Heavy ICBMs / Warheads

none

50

Throw-weight (metric tons)

none

46

Insgesamt brachte START I damit zwar wesentliche Fortschritte im Bereich der nuklearen Abrüstung hervor, doch wurde das Ziel einer 50% Reduktion der nuklearen Waffen der Sowjetunion und USA verfehlt. Dennoch ermöglicht START I bedeutende Abrüstungsschritte bei Trägersystemen, besonders bei Interkontinentalraketen (siehe insbesondere "heavy ICBMs"), und Sprengköpfen. Insgesamt reduziert er die Erstschlags- und Präventivschlagfähigkeit des Angreifers, da die Anzahl der Sprengköpfe reduziert wird, während Bomber gleichzeitig eine größere Funktion innerhalb der Militärdoktrin erhalten.

In anderer Hinsicht jedoch sind die Fortschritte durch START I noch größer: das Kontroll- und Verifizierungsregime[38], das durch den Vertrag etabliert wird, geht noch über die im INF Vertrag entwickelten Provisionen hinaus und ist dementsprechend ein wesentlicher Fortschritt für einen langfristigen Erfolg der Abrüstungsbemühungen, denn es gibt beiden Parteien Möglichkeiten, Annahmen über verbotene Rüstungsunternehmen des Gegners und resultierende Bedrohungsperzeptionen durch Inspektionen und andere Mittel zu überprüfen. Verifizierungsregime sind also insbesondere ein Mittel zur Vertrauensbildung, ohne das Abrüstung nur schwer zu erreichen ist. Die Provisionen von INF und START I vergleichend schreibt Annette Schaper, daß START I die Möglichkeiten der Kontrolle gegenüber INF weiter verbessert und die Nichteinhaltung des Vertrages folglich erschwert:

"Its (START I's) verification provisions exceeded previous achievements. They included the use of NTM, transparency rules, such as the ban on encryption of telemetric measurements during test-flights, co-operative initiatives, and a large variety of inspections and continuous monitoring.... A Joint Compliance and Inspection Commission (JCIC) was set up to resolve questions relating to compliance and to agree on additional measures to improve the application of the Treaty."[39]

Der Zerfall der Sowjetunion machte es 1992 notwendig, den vormals bilateralen START I Vertrag in einen multilateralen Vertrag umzuwandeln und die früheren Sowjet-Republiken, auf deren Territorium noch strategische Nuklearwaffen stationiert waren, in das Abkommen zu integrieren. Mit dem Protokoll von Lissabon[40], das im Mai 1992 von Rußland, den USA, Weißrußland, Kasachstan und der Ukraine unterzeichnet wurde, konnte verhindert werden, daß neue Nuklearwaffenstaaten entstehen. Die drei früheren Sowjetrepubliken verpflichteten in sich Briefen, die dem Protokol beigefügt wurden, in naher Zukunft dem Non-Proliferation-Treaty als Nicht-Nuklear-Staaten beizutreten und dafür alle auf ihrem Territorium lagernden Atomwaffen zu vernichten. Diese Selbstverpflichtung hat den Status einer bindenden Verpflichtung und ist dementsprechend den Artikeln des Protokolls gleichgestellt. Durch diese Erweiterung des START I Vertragswerks konnte also die Proliferation von Atomwaffen in weitere Staaten verhindert werden.

Der aus dem START I Vertrag hervorgehende START II soll das wesentliche Manko seines Vorgängers, nämlich die insgesamt unzureichende Reduktion der Nuklearwaffen, beseitigen. Grundlage des neuen Vertrags bildete das US-Russian Joint Agreement, das 1992 unterzeichnet wurde. Darin einigte man sich auf eine Halbierung der schon in START I besclossenen Höchstgrenze für atomare Sprengköpfe und auf ein Verbot von ICBMs (einschließlich schwere ICBMs), die mit Mehrfachsprengköpfen ausgestattet sind (aus dieser letzten Übereinkunft resultiert auch der Name des Abkommens: De-MIRVing Agreement).[41]

Der START II Vertrag, der dann schließlich am 3. Januar 1993 zwischen Rußland und den USA beschlossen wurde, sieht im wesentlichen folgende Regelungen vor.

Das folgende Zitat aus einer Analyse des START II Vertrages von Alexander Pikayev unterstreicht die Bedeutung dieser Provisionen:

"START II not only stipulated further reducing US and Russian strategic nuclear capabilities to 3500 warheads, but also limited the most destabilizing weapons by requiring the elimination of all MIRVed ICBMs... As a result, START II would require both countries, but Russia especially, to reconfigure their strategic triads into a more stable composition of mobile and silo-based single-warhead ICBMs, as well as submarine-launched ballistic missiles."[42]

Doch nachdem der Amerikanische Senat das Abkommen schon im Januar 1996 angenommen hatte, dauerte es noch bis zum Jahre 2000, bis die Russische Duma das Abkommen ratifizierte. Im folgenden soll deshalb kurz dargestellt werden, welche Einflüsse und Ereignisse dazu geführt haben, daß das Abkommen erst acht Jahre nach seiner Unterzeichnung in Kraft treten konnte.

Die letztlich aber dennoch erfolgte Ratifizierung von START II ermöglicht es nun jedoch, über eine Fortsetzung der Verhandlungen mit dem Ziel einer weiteren Reduktion der Atomwaffenbestände (START III) nachzudenken. Angesichts der wirtschaftlichen Situation und angesichts des immer noch vorhandenen atomaren Potentials[44] auf beiden Seiten ist solch eine Vorstellung durchaus realistisch. Doch andere Faktoren beeinflussen, inwieweit beide Staaten dazu bereit sind. So ist zum Beispiel Rußlands Haltung in Fragen weiterer nuklearer Abrüstung eng verknüpft mit der Haltung der US Regierung bezüglich des geplanten Raketenabwehrschirms.

Dennoch haben beide Länder ihre generelle Bereitschaft zur weiteren Abrüstung angedeutet.


[1] Artikel V.1
[2] SALT I Agreement Protocol. In: Goldblat, S. 387
[3] Artikel IV
[4] John Pike: strategic Arms Limitation Talks (SALT1). Federation of American Scientists. Weapons of MAss Destruction Programme. URL: http://www.fas.org/nuke/control/salt1/intro.htm
[5] Union of Concerned Scientists: Scientists? Declaration on the nuclear arms race, Cambridge 1977. URL: http://www.ucsusa.org/about/arms.race.html 
[6] http://www.fas.org/nuke/control/salt2/text/index.html
[7] http://www.fas.org/nuke/control/salt2/text/salt2-4.htm
[8] Artikel XVII § 3
[9] Goldblat, S. 60-61
[10] Artikel III §§ 1-2
[11] Artikel V §§ 1-2
[12] Artikel IV §§ 11-13
[13] Artikel IV § 7
[14] Artikel IV §§ 1-3
[15] Artikel IV und IX
[16] Gundolf Fahl: Internationales Recht der Rüstungsbeschränkung. 1994, Bd. 3, Kap. 14, S. 62-63
[17] Special Meeting of Foreign and Defence Ministers (The "Double-Track" Decision on Theatre Nuclear Forces). Brüssel, 12.12.1979. URL: http://www.nato.int/docu/basictxt/b791212a.htm

[18] Artikel 11, NATO-Doppelbeschluß
[19] Artikel I. URL: http://www.fas.org/nuke/control/inf/text/index.html
[20] Goldblat, S. 518-535 und S. 62-65
[21] Artikel V
[22] Artikel IV
[23] weiterführende Literatur zur Verifizierung des INF: John Russell: On-Site Inspections under the INF. A Post-Mortem. VERTIC Briefing Paper 01/02. URL: http://www.vertic.org/briefing/no0102.html
[24] Protocol regarding Inspections: URL: http://www.fas.org/nuke/control/inf/text/inf5.htm 
Memorandum of Agreement Regarding the implementation of the Verification Provisions. URL: http://www.fas.org/nuke/control/inf/text/inf-mouanx.htm
[25] Artikel XI
[26] FAS Weapons of Mass Destruction Project: Intermediate Nuclear Forces (INF). URL: http://www.fas.org/nuke/control/inf/intro.htm
[27] Annette Schaper: Verifying nuclear armscontrol and disarmament. In: Trevor Findlay (ed.): Verification Yearbook 2000, London 2000, S. 59
[28] FAS Weapons of Mass Destruction Project: Comparison of START Central Limits. URL: http://www.fas.org/nuke/control/start-comp.htm
[29] Artikel II, START I. URL: http://www.fas.org/nuke/control/start1/text/index.html
[30] Artikel II (b) (ii)
[31] Goldblat, S. 66
[32] Art. V (12)
[33] Art. V (2)
[34] Art. II (3)
[35] Art. II (1) (a); FAS Weapons of Mass Destruction Project: Article by Article Analysis of the Tretay Text. URL: http://www.fas.org/nuke/control/start1/text/abatext.htm
[36] Telemtry Protocol. URL: http://www.fas.org/nuke/control/start1/text/telempro.htm#telempro/PROTOCOL
[37] http://www.fas.org/nuke/control/start1/text/abatext.htm 
[38] Art. IX-XII
[39] Schaper, S. 60
[40] URL: http://www.fas.org/nuke/control/start1/text/lisbon.htm#lisbonPROTOCOL
[41] FAS Strategic Arms Reductions Treaty II Chronology. URL: http://www.fas.org/nuke/control/start2/docs/strt-chr.htm
[42] Alexander Pikayev: The rise and fall of START II. The Russian View. Carnegie Endowment for International Peace, Working Paper. URL: http://www.ceip.org/programs/npp/pdf/pikayev.PDF
[43] Arms Control Association: Russia?s New Military Doctrine. URL: http://www.armscontrol.org/act/2000_05/dc3ma00.asp
[44] Goldblat schreibt dazu: "The retained nuclear forces (after START II) would still give either side a capability to destroy the other side, as well as other nations. These forces exceed by far the levels which are deemed sufficient by the advocates of so-called minimum nuclear deterrence." (Goldblat, S. 73)


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Jahrbuch Internationale Politik: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik
von Josef Braml, Karl Kaiser, Hanns W. Maull, Eberhard Sandschneider, Klaus Werner Schatz (Hrsg.)

Veröffentlicht am 2. Juni 2008

Das neu konzipierte Standardwerk der internationalen Politik bietet eine systematisch-vergleichende Analyse eines aktuellen Themas: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik. Autorinnen und Autoren sind renommierte deutsche Experten sowie maßgebliche Repräsentanten der operativen Politik, des Bundeskanzleramts, des Bundestags und von Bundesministerien. Neben der wechselseitigen Politikberatung leistet das Jahrbuch – in Zusammenarbeit mit den Medien und anderen Multiplikatoren – auch Öffentlichkeitsberatung.

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