Ulla Jasper
Um die "ius ad bellum"-Frage, also die Frage nach der Legalität von humanitären Interventionen, beantworten zu können, muß zuerst eine allgemeingültige Definition des Begriffes "humanitäre Intervention" gefunden werden. Das ist um so schwieriger, als der Begriff eine Vielzahl von Konnotationen hervorruft und dementsprechend politisch und theoretisch aufgeladen und nicht einheitlich definiert ist. Eine viel zitierte Definition findet man in den Arbeiten John Vincents, einem Vertreter der sogenannten Englischen Schule, der humanitäre Interventionen charakterisiert als
"an activity undertaken by a state, group within a state, a group of states, or an international organization which interferes coercively in the domestic affairs of another state. It is a discrete event having a beginning and an end, and it is aimed at the authority structure of the target state. It is not necessarily lawful or unlawful, but it does break a conventional pattern of international relations...[4]
Dieser Ansatz ist insofern interessant, als Vincent die Bedeutung des Prinzips der Staatssouveränität und der Nicht-Intervention für die Erhaltung der internationalen Ordnung betont, aber dennoch einräumt, daß es Ausnahmen dieser Regel geben könne.
Sean D. Murphy setzt bei seiner Definition einer anderen Schwerpunkt, indem er die Bedeutung der Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat als kausale Vorbedingung hervorhebt:
"Humanitarian intervention is the threat or use of force by a state, group of states, or international organization primarily for the purpose of protecting the nationals of the target state from widespread deprivations of internationally recognized human rights."[5]
Die Gegenüberstellung dieser beiden Definitionen läßt die Schwierigkeiten erkennen, die bei der Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen auftreten. Es ist deshalb ratsam, den Begriff weiter in seine Bestandteile zu zerlegen, um eine Definition zu finden, die weniger Anlaß zu ideologischen oder historischen Konnotationen bietet und gleichzeitig eine recht genaue Darstellung des Phänomens hervorbringt.
Der Begriff der Intervention beinhaltet drei verschiedene Arten der Machtausübung eines Staates auf die inneren Angelegenheiten eines anderen. Im völkerrechtlich engsten und klassischen Sinne versteht man unter Intervention die konkrete Anwendung von Gewalt, um ein bestimmtes Handeln einer Regierung zu erzwingen. In einem weiteren Sinne wird jedoch auch die Anwendung nicht-militärischer Gewalt, also zum Beispiel wirtschaftliche und politische Druckmittel, als Intervention verstanden. Und ein drittes, alternatives Interventionsverständnis schließt in den Begriff jeden staatlichen Versuch, die "Dispositionsfreiheit" eines anderen Staates zu beeinflussen, ein.[6] Für die Beantwortung unserer Ausgangsfrage nach der Legalität humanitärer Interventionen ist es angebracht, sich weitestgehend auf den klassischen Interventionstyp zu beschränken - ohne allerdings wirtschaftliche und politische Zwangsmittel völlig außer acht zu lassen - da eine zu breite Definition des Begriffs der völkerrechtlichen Analyse ihre Schärfe nehmen würde.
Doch ist nicht nur der Begriff der Intervention völkerrechtlich unscharf und vage, sondern auch die Umschreibung "humanitär" basiert nicht auf einem einheitlichen. universellen Verständnis der dahinter verborgenen Inhalte. Wann ist eine Intervention humanitär? Oder in anderen Worten: welche politisch-militärischen Gegebenheiten innerhalb eines Staates, welcher Level an willkürlichem Unrecht, müssen gegeben sein, um eine Intervention als humanitäre Intervention zu rechtfertigen? Das Internationale Rote Kreuz definiert den humanitären Aspekt einer Intervention folgendermaßen:
"(T)he term humanitarian should be reserved to describe action intended to alleviate the suffering of the victims."[7]
Diese Definition führt jedoch nicht weiter, sondern sie zeigt viel mehr, daß sich hinter dem Adjektiv "humanitär" kein konkretes Konzept verbirgt, sondern eine Vielzahl verschiedener Aspekte und Konnotationen, die in ihrer Gesamtheit so etwas wie die Erhaltung oder Schaffung fundamentaler politischer, sozialer und ökonomischer Menschenrechte darstellen und die Bürger des Zielstaates vor den Übergriffen ihres Staates schützen. Folglich könnte man humanitäre Maßnahmen als solche definieren, die darauf abzielen, in einem Land einen Mindeststandard an Menschenrechten herzustellen. Doch wiederum provoziert solch eine Definition geradezu Widersprüche und Gegenargumente. So argumentieren Kritiker, daß es erstens kein universelles Einverständnis über allgemein anerkannte menschenrechtliche Mindeststandards gebe, beziehungsweise daß die existierenden Prinzipien von der westlichen, abendländischen Ideengeschichte dominiert seien. Zweitens entzündet sich Kritik an der Tatsache, daß auch in unserer eigenen Kultur die Frage nach menschenrechtlichen Mindeststandards erheblich von den kulturellen Einflüssen der Zeit abhängig sei. Als Beispiel wird angeführt, daß Sklaverei heute völlig inakzeptabel ist, während sie vor Jahrhunderten auch in unserem Kulturkreis durchaus akzeptiert wurde.[8] An diesem Punkt wird deutlich, wie eng die Rechtfertigung humanitärer Interventionen mit dem Verständnis von Menschenrechten zusammenhängt. Für die sogenannten Relativisten, die von der Annahme ausgehen, daß jede Gesellschaft ein eigenes Wertesystem und eigene Moral- und Rechtsvorstellungen hervorbringt, gibt es keine globalen Menschenrechte oder einen universellen Moralkodex und auch keine Berechtigung, über die moralischen Standards anderer Kulturen zu urteilen, da jedes Individuum durch die eigene Sozialisation geprägt und voreingenommen ist:
"Every society profoundly shapes the personality, self-understanding, temperament, and aspirations of its members, and moulds them in a specific way. There is therefore a more or less perfect fit between the kind of persons they are and their beliefs... Even if the beliefs are mistaken, which of course we have no means of knowing, they are their beliefs, tied up with their identity and moral constitution, and best suited to them."[9]
Diese Art der Relativierung vermeintlich universeller Rechte und Kulturen führt zu einer generellen Ablehnung jeglicher humanitärer Interventionen vor dem Argument, daß es keinem Staat erlaubt sei, über die menschenrechtliche Situation in einer anderen Gesellschaft zu urteilen, weil jedes Urteil auf falschen und kulturell geprägten Annahmen basiere und weil es keine gemeinsame universelle menschenrechtliche Basis gebe.
Demgegenüber vertreten die Universalisten oder Solidaristen die Auffassung, daß trotz aller kulturellen und rechtlichen Unterschiede sehr wohl eine Gemeinsamkeit existiere, die sich aus dem "gemeinsamen Menschsein", also aus der menschlichen Natur, ergebe:
"For the minimum universalist, the universal values constitute a kind of "floor", an irreducible minimum, a moral threshold, which no way of life may transgress without forfeiting its claim to be considered good or even tolerated. Once a society meets these basic principles, it is free to organise its way of life as it considers proper."[10]
Dennoch erzeugt auch diese Position Kritik, denn sie läuft Gefahr, die Gemeinsamkeiten so vage zu definieren, daß sie in der politischen Anwendung ihre Bedeutung verlieren. Eine Aussage wie "Jedes Leben verdient Respekt und Gewalt sollte deshalb vermieden werden" ist zwar vielleicht grundsätzlich eine universale Aussage, doch ihre Allgemeingültigkeit macht sie fast zu einer Floskel, die politisch inhaltslos und nicht durchsetzbar ist. Auf der anderen Seite ist eine konkrete und strengere Definition dieser universalen Gemeinsamkeiten angesichts tatsächlich existierender kultureller, sozialer und politischer Unterschiede ebensowenig aufrechtzuerhalten oder gar zu forcieren. So argumentiert Parekh, daß zum Beispiel unseren rechtlichen Maßstäben in Bezug auf den Schutz des Privateigentums oder auf eine selbstbestimmte Lebensplanung in anderen Gesellschaften eine geringere Bedeutung beigemessen wird und deshalb der "universalistische" Anspruch westlicher Vorstellungen nicht durchzusetzen wäre:
"Respect for human dignity requires that we should not humiliate or degrade others or require them to do demeaning work. What constitutes humiliation, degradation or demeaning work, however, varies from society to society and cannot be universally legislated."[11]
Die Gegenüberstellung dieser Argumente zeigt, daß eine einheitliche Definition humanitärer Gründe einer Intervention kaum zu finden ist. Vielmehr wird es immer wieder zu einer Auseinandersetzung darüber kommen, in wie weit bestimmte rechtliche, politische und gesellschaftliche Verhältnisse kulturell bestimmt sind. Dennoch darf diese Diskussion nicht als Vorwand benutzt werden, um eine Nicht-Intervention mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede zu legitimieren. Ein universal-gesellschaftlicher ("cross-cultural") Dialog über Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Auffassung von Menschenrechten ist notwendig und wird möglicherweise mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede aufdecken und letzten Endes zu einem Kultur übergreifenden Verständnis von humanitären Interventionsgründen führen:
"It is both possible and necessary to develop a body of non-ethnocentric universal values. This is best done by means of an open-minded cross-cultural dialogue in which participants rationally decide what values are worthy of their allegiance and respect."[12]

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