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Fortsetzung: Humanitäre Intervention

Ulla Jasper

Beispiele Humanitärer Interventionen

Tansanias Intervention in Uganda

Im Jahre 1979 intervenierte Tansania im Nachbarland Uganda, um die Diktatur Idi Amins, unter der in den acht Jahren seit seiner Machtübernahme 300.000 Menschen zu Tode gekommen waren, zu beenden. Vorausgegangen war dieser Intervention ein Angriff der ugandischen Armee auf die tansanische Region Kagera Salient, in die sich - so wurde behauptet - ugandische Widerstandskämpfer zurückgezogen hätten und wo sie von Tansania unterstützt würden. Der Staatschef Tansanias, Präsident Julius Nyerere, erklärte dieses Eindringen in die Region als einen Kriegsakt und befahl seiner Armee daraufhin, die ugandischen Truppen aus Kagera Salient zurückzudrängen. Angesichts der aussichtslosen Situation erklärte Amin die Offensive für beendet und bot an seine Truppen zurückzuziehen, wenn Tansania im Gegenzug die Unterstützung für ugandische Widerstandskämpfer einstellte. Tansania gab sich damit jedoch nicht zufrieden, sondern überschritt seinerseits die Grenze zu Uganda mit mehr als 20.000 Soldaten und nahm im April 1979 die ugandische Hauptstadt Kampala ein. Idi Amin floh und eine neue Regierung wurde installiert.

Die Verantwortung Amins für die weitreichenden gewaltsamen Ausschreitungen und massenhaften Exekutionen von Regimegegnern während seiner Regierungszeit war zwar unbestritten, doch konnte sich die internationale Gemeinschaft nicht zu einer humanitären Intervention durchringen. Gleiches gilt für Tansania: Nyerere begründete seine Intervention nur indirekt und auch nur zögerlich als ein Akt zur Wiederherstellung eines gerechten und demokratischen politischen Systems in Uganda. Vielmehr diente Artikel 51, also das Recht auf Selbstverteidigung, als wesentliche Legitimationsbasis. Es wurde betont, daß ugandische Einheiten zuerst die Grenze zu Tansania überschritten hätten und der tansanische Gegenschlag nur die Gefahr von Tansania abwenden sollte. Es bleibt jedoch unklar, wie weit ein Akt der Selbstverteidigung gehen darf. Ist es legitim, bis in das Land des Aggressors vorzudringen und dort eine neue Regierung zu installieren? Dennoch erfuhr Tansania kaum Kritik von der öffentlichen Gemeinschaft, weil die meisten Länder die beiden Aspekte, also Selbstverteidigung und die Wiederherstellung fundamentaler Menschenrechte, als ausreichende Grundlagen zur Legitimierung der Intervention ansahen. Festzuhalten bleibt jedoch, daß trotz der bekannten weitreichenden systematischen Gewalttaten durch die Regierung Amins keine humanitäre Intervention ausgelöst wurde, sondern die Intervention Tansanias in erster Linie als ein Akt der Selbstverteidigung bezeichnet wurde.[22]

Vietnams Intervention in Kambodscha

Dieses Beispiel ist insofern noch aufschlußreicher, als die Reaktion der internationalen Gemeinschaft die Intervention Vietnams überwiegend verurteilte und als einen Verstoß gegen das internationale Völkerrecht bezeichnete.

Die Intervention Vietnams fand statt im Jahre 1978, vier Jahre nachdem die Roten Khmer unter Pol Pot die Macht ergriffen hatten. Anfänglich noch von Nordvietnam und China unterstützt, änderten sie schon bald ihren politischen Kurs und begannen die systematische Exekution von innenpolitischen Gegnern. Die Schätzungen über die Zahl der Opfer schwanken sehr, aber man geht davon aus das mindestens eine Million der 7.3 Millionen Kambodschaner ums Leben gekommen ist. Im Frühjahr 1977 dehnten sie ihre Gewaltexzesse bis auf vietnamesiches Grenzgebiet aus, was einen militärischen Gegenschlag Vietnams provozierte. Ähnlich dem Beispiel Tansanias führte auch Vietnams Intervention zu einer Absetzung des Khmer-Regimes und zur Besetzung der kambodschanischen Hauptstadt Phnom Penh.

Die weitreichenden Verstöße gegen grundsätzliche Menschenrechte und die systematische Tötung von mehr als einer Million Menschen spielten in der Begründung der Intervention kaum eine Rolle. Vielmehr verwies Vietnam auf die Bedrohungssituation durch die Grenzübertritte und auf den militärischen Beistand, den kambodschanische Widerstandsgruppen erbeten hatten. Obwohl fest steht, daß die Intervention und der Umsturz des Khmer-Regimes zu einem Ende der massiven Greueltaten geführt haben, verurteilte die UN Vollversammlung und insbesondere die westliche Welt die Intervention des kommunistischen Vietnam als einen Verstoß gegen das Prinzip der Nicht-Einmischung und der zwischenstaatlichen Gewaltlosigkeit. In der Tat ist es fraglich, ob die Besetzung der kambodschanischen Hauptstadt, die Installation einer "Marionetten-Regierung" sowie die Stationierung von Militäreinheiten für mehr als 10 Jahre durch das Recht der Selbstverteidigung gerechtfertigt werden kann. Doch ist es gleichsam interessant, daß die UN die Intervention verurteilte, obwohl Vietnams Eingreifen die massenhaften Ermordungen und Menschenrechtsverletzungen stoppte.

Andererseits zeigt der Fall auch, wie sehr die internationale Gemeinschaft in ihrem Urteil beeinflußt war von der Blockkonfrontation und dem alles überschattenden ideologischen Denken. Denn trotz der massiven Greueltaten, die unter dem Regime der Roten Khmer begangen wurden, und der daraus resultierenden humanitären Katastrophe, die in ihrem Ausmaß Erinnerungen an die Judenverfolgung im Dritten Reich weckt, entstand nicht nur keine internationale Allianz zur Intervention und Beendigung dieser Diktatur, sondern Vietnams Vorgehen wurde darüber hinaus als ein illegitimer Akt zwischenstaatlicher Gewalt verurteilt.

Keine der beiden hier geschilderten Interventionen wurde also mit Berufung auf die humanitäre Notwendigkeit begründet, wofür drei Gründe verantwortlich sind: zum einen waren die humanitären Greueltaten nur bedingt das Motiv beider Interventionen, zum anderen waren humanitäre Interventionsgründe in der Debatte um die rechtliche Auslegung der UN Charter kaum anerkannt. Und drittens, vielleicht als ganz entscheidendem Grund: keines der beiden intervenierenden Länder hatte selbst ein gutes Zeugnis, was die Achtung von Menschenrechten angeht. Unter solchen Umständen könnte deshalb die Aufweichung der Staatssouveränität auch die eigene staatliche Verfassung betreffen und wird deshalb von solchen Staaten kaum unternommen werden.

Die drei folgenden Beispiele aus der Post-Cold War Zeit sollen verdeutlichen, inwiefern eine Veränderung der Auslegung und Anwendung der UN Charter stattgefunden hat, und zu der Frage überleiten, ob sich eine Art internationales Gewohnheitsrecht der humanitären Intervention entwickelt hat, durch welches Interventionen ausschließlich oder zumindest primär aufgrund humanitärer Gründe erlaubt werden.


[22] Murphy, S. 105-107; Wheeler, S. 396

Fortsetzung: Humanitäre Intervention


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Jahrbuch Internationale Politik: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik
von Josef Braml, Karl Kaiser, Hanns W. Maull, Eberhard Sandschneider, Klaus Werner Schatz (Hrsg.)

Veröffentlicht am 2. Juni 2008

Das neu konzipierte Standardwerk der internationalen Politik bietet eine systematisch-vergleichende Analyse eines aktuellen Themas: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik. Autorinnen und Autoren sind renommierte deutsche Experten sowie maßgebliche Repräsentanten der operativen Politik, des Bundeskanzleramts, des Bundestags und von Bundesministerien. Neben der wechselseitigen Politikberatung leistet das Jahrbuch – in Zusammenarbeit mit den Medien und anderen Multiplikatoren – auch Öffentlichkeitsberatung.

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