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Fortsetzung: Humanitäre Intervention

Ulla Jasper

KFOR im Kosovo

Den Hintergrund des NATO-Luftkrieges gegen das frühere Jugoslawien im Jahre 1999 bildet ein historisch tief verwurzelter, gewachsener Konflikt. Fanatische Kräfte sowohl auf der serbisch-jugoslawischen, als auch auf der kosovarischen Seite beriefen sich auf den Mythos der Schlacht auf dem Amselfeld aus dem Jahre 1389, um die Legitimität ihrer Ansprüche zu manifestieren. Der Mythos dieser Schlacht verhindert eine kooperative Konfliktlösung, da er den Konflikt zu einer "Abwehrschlacht des christlichen Abendlandes gegen das muslimische Morgenland hochstilisiert"[42], wie Meyer und Schlotter es bezeichnen, und auf diese Weise auf eine irrationale und emotionale Ebene zieht. Aber auch die neuere Geschichtsschreibung zeigt, wie sehr der Konflikt in den vergangenen Jahrzehnten schwelte, bevor er in den 1990er Jahren eskalierte und zu massiven Menschenrechtsverletzungen und Greueltaten führte. Die zentrale Konfliktlinie führt hierbei entlang der künstlichen, konstruierten Unterscheidung zwischen den ethnischen Identitäten.[43] Das folgende Zitat der Internationalen Kosovo Kommission, die einen Bericht über Ursachen, Verlauf und mögliche Auswege aus der Krise verfassen sollte, beschreibt die historischen Ursachen des Konflikts wie folgt:

"Although it is true that stories and myths surrounding Kosovo were kept alive for centuries in ballads and legends, it was only in the late nineteenth century that they were resurrected as part of the narratives of rival Serb and Albanian national movements. The twentieth-century history of Kosovo has been bloody, with episodes of mass expulsions and atrocities conducted both by Slavs and Albanians. Nevertheless, the latest round of violence cannot be explained merely by reference to this history. The origins of the current crisis have to be understood in terms of a new wave of nationalism in the 1970s and 1980s, which made use of this history."[44]

Die Autoren des Berichts schreiben weiter, daß sich vor dem Hintergrund dieser tief verwurzelten Problematik die Frage aufdrängt, warum der Konflikt nicht schon früher eskaliert ist, oder in anderen Worten, warum er schließlich Ende der 1990er Jahre tatsächlich eskaliert ist.

Zwar erlebten die Kosovaren schon in den Jahrzehnten zuvor Diskriminierung und Unterdrückung ihres Strebens nach Autonomie und ihrer Visionen eines Großalbaniens, doch wurde ihnen unter dem Regime Titos gleichzeitig ein gewisses Maß an Freiheit und Selbständigkeit zugestanden. Dieses Zusammenspiel von "Zuckerbrot und Peitsche" kennzeichnet weite Teile der jugoslawischen Politik in Bezug auf das Kosovo. So wurde die Region systematisch und mit staatlicher Unterstützung zu einem Siedlungsraum für Serben, was zu einer Veränderung der Bevölkerungsstruktur führen sollte. Gleichzeitig erhielt das Kosovo unter Tito einen höheren Grad an politischer Autonomie und die Schlüsselpositionen in Politik und Verwaltung wurden erstmals annähernd proportional zum Bevölkerungsanteil mit Kosovo-Albanern besetzt. Es herrschte jedoch immer ein Statusunterschied gegenüber den sechs Republiken (Serbien, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Mazedonien, and Bosnien-Herzegowina) vor, der damit begründet wurde, daß die Kosovo-Albaner zwar eine Völkerschaft, nicht jedoch eine Nation darstellten.[45] Gleichzeitig beklagten Nicht-Albaner im Kosovo, daß sie unterdrückt und benachteiligt und von der albanischen Bevölkerungsmehrheit diskriminiert würden. Für diesen Vorwurf spricht auch, daß in den 80er Jahren etwa 20.000 Serben die Region verließen und in andere Teile Jugoslawiens abwanderten. Human Rights Watch schreibt zu dem Vorwurf der Diskriminierung:

"Ethnic Serbs and other minorities, such as Turks and Roma, were subjected to harassment, intimidation, and sometimes violence by extremist members of the ethnic Albanian majority. The government in Kosovo, run by ethnic Albanians, did not take adequate steps to investigate these abuses or to protect Kosovo's minorities against them...[46]

Ein weiterer Faktor, der die Rufe der albanisch-stämmigen Bevölkerung nach Unabhängigkeit immer lauter werden ließ, bestand in der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Situation der Region im Vergleich zu anderen Teilen des Landes:

"In 1952 Kosovo’s Gross Material Product (GMP) per capita was 44% that of Yugoslav average. It had declined to 29% in 1980 and to 22% in 1990. Unemployment had reached 27% in 1980 and was to increase to 40% in 1990."[47]

In den 70er und vor allem 80er Jahren nach dem Tod Titos kamen es deshalb zu einem Aufflammen der nationalistischen Tendenzen innerhalb der kosovo-albanischen Bevölkerung und als Reaktion darauf zu einem massiven Eingreifen von Armee und Militärpolizei. Nationalistische Tendenzen und das Streben nach Autonomie wurden in dieser Phase durch die Desintegration des Ostblocks und speziell Jugoslawiens noch gefördert.

Der Konflikt zwischen der Region und der Belgrader Zentralregierung gipfelte 1989 in der vollständigen Aberkennung der Autonomierechte des Kosovo durch den jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic. Dieser benutzte die emotionalen historischen Aspekte des Konflikts und stilisierte die Autonomie des Kosovo zu einer grundsätzlichen Verletzung des serbischen Nationalbewußtseins. In verschiedenen Reden, unter anderem auf dem mythologisch bedeutsamen Amselfeld, betont er die historische und kulturelle Bedeutung des Kosovo für die serbische Nation und erklärt, das Serbien niemals einen Teil seines Territoriums abtreten werde.[48] Trotz dieser Machtdemonstration Milosevic‘ wurde am 2. Juli 1990 durch albanische Abgeordnete der Provinzregierung die Republik Kosovo ausgerufen und eine Volksabstimmung über den zukünftigen Status der Republik ausgerufen, bei der 87% der Stimmberechtigten für "eine souveräne und unabhängige Republik" stimmten. In den folgenden Jahren kam es zu einem Anwachsen der Spannungen und einem Scheitern friedlicher, kooperativer Lösungsversuche. Dadurch erhielt die als terroristisch bezeichnete Untergrundorganisation UÇK (Befreiungsarmee des Kosovo, engl. KLA) in ihrem gewaltsamen Bestreben nach Autonomie immer mehr Unterstützung durch die kosovo-albanische Bevölkerung, während sie den politischen Verhandlungsführern wie Ibrahim Rugovar, der für eine friedliche Loslösung von Jugoslawien eintrat, Versagen vorwarf. Die Frustration der Kosovo-Albaner entzündete sich auch daran, daß im Dayton-Abkommen von 1995 der zukünftige Status des Kosovo nicht geklärt wurde und dies von der Bevölkerung als ein Ausbleiben westlicher Unterstützung gewertet wurde. Welche Auswirkungen die Nicht-Beachtung der Situation im Kosovo durch die internationale Gemeinschaft hatte, wird durch die folgende Analyse deutlich

"It gave the FRY a free hand in Kosovo; it demoralized and weakened the non-violent movement in Kosovo, which felt betrayed by the international community and began to doubt the effectiveness of its own tactics; and it led directly to a decisive surge of support among Kosovars for the path of violence resistance as the only politically realistic path to independence."[49]

Vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Machtlosigkeit und der Aussichtlosigkeit friedlicher Mittel wuchs das Gewaltpotential und somit die Unterstützung für die UÇK weiter an, während die Aussichten auf eine friedliche Lösung des Konflikts schwanden. Spätestens seit 1997/98 kommt es deshalb zu systematischen Übergriffen der "Befreiungsarmee" gegen staatliche Einrichtungen wie Polizeistationen und ähnliches, worauf die serbischen Milizen und die Armee mit massiver Vergeltung reagierten.

"Human rights abuses in the province intensified toward the end of 1996 as the government attempted to weed out the growing insurgency. Police acted with near total impunity as they maltreated, and occasionally killed, ethnic Albanians. Police abuse generally took three basic forms: random beatings on the streets and other public places, targeted attacks against politically active ethnic Albanians, or arbitrary retaliation for KLA attacks on Serbian policemen...

Ermöglicht wurde diese neue Stufe der gewaltsamen Eskalation vor allem durch den Zusammenbruch Albaniens, wodurch die UÇK Zugang zu Waffen und anderen notwendigen Ressourcen erhielt und sich militärisch aufrüsten konnte.

Es kam zwar noch 1998/1999 immer wieder zu kleinen Erfolgen der OSZE-Mission und der Balkan-Kontaktgruppe (zum Beispiel die Luftverifizierungsmaßnahme "Eagle Eye" zur Überwachung des Waffenstillstands und des teilweisen Rückzugs serbischer Truppen), doch das Bekanntwerden des Massakers von Racak (Reçak), bei dem 45 Albaner von Serben hingerichtet worden waren, ließ alle Erfolgsaussichten schwinden. Das Ausmaß der Gewalttätigkeiten bis zum Herbst 1998 wird an den folgenden Zahlen deutlich:

"The government offensive, which continued unabated despite the deployment of KDOM[50] [Kosovo Diplomatic Observer Mission, Anm. der Autorin], was an apparent attempt to crush civilian support for the rebels. Government forces attacked civilians, systematically destroyed towns, and forced thousands of people to flee their homes. The police were repeatedly seen looting homes, destroying already abandoned villages, burning crops, and killing farm animals, as well as committing summary executions, all violations of the rules of war. The majority of those killed and injured were civilians. At least 250,000 people were displaced between May and September 1998, according to UNHCR, many of them women and children...[51]

Ultimativ erhöhte die internationale Gemeinschaft nochmals den Druck auf beide Konfliktparteien, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Im Februar 1999 trafen sich die Kriegsparteien daraufhin in Rambouillet, um besonders drei strittige Fragen zu diskutieren: die Forderung der Kosovo-Albaner, eine Volksabstimmung über die Zukunft des Kosovo durchzuführen; die Unterzeichnung eines formalen Waffenstillstandsabkommens; die Stationierung von aus ausländischen Truppen zur Überwachung des Friedensabkommens. Die Kontaktgruppe übte auf beide Seiten Druck aus: würde die serbische Seite das Abkommen scheitern lassen, würde man Luftangriffe gegen serbische Ziele fliegen, würden die Kosovo-Albaner sich gegen das Friedensabkommen sperren, würde man die UÇK zur terroristischen Vereinigung erklären und ihre Nachschubwege aus Albanien abschneiden.

Nach langwierigen Verhandlungen unterzeichnete am 18. März nur die kosovo-albanische Delegation das Abkommen, während sich die jugoslawische Führung gegen die Stationierung ausländischer Truppen auf seinem Staatsgebiet sperrte. Gleichzeitig deuteten Truppenbewegungen im Kosovo, die offiziell als ein Manöver der jugoslawischen Armee deklariert wurden daraufhin, daß die Anzahl der Truppen im Kosovo verstärkt wurden, was unter anderem gegen Resolution 1199 verstieß.

Am 23. März verkündete NATO-Generalsekretär Solana schließlich den Einsatzbefehl für die Bombardierung militärischer Ziele in ganz Jugoslawien.

Vom ersten Moment an war die Frage der Rechtmäßigkeit dieser NATO Militäroperation Gegenstand einer heftigen Debatte. War das Vorgehen der NATO legal und legitim?

Wie die Darstellung der theoretischen Grundlagen zu Beginn dieser Analyse gezeigt hat, verbietet das Völkerrecht generell die Anwendung von Gewalt (Art. 2 § 4). Von diesem Prinzip der Gewaltlosigkeit gibt es nur zwei Ausnahmen: die Selbstverteidigung (Art. 51) und die Wiederherstellung der internationalen Ordnung (Art. 39/ 42). Im Rahmen des Kosovo-Krieges kann Artikel 51, das Selbstverteidigungsrecht, offensichtlich nicht beansprucht werden. Vielmehr kommt als Rechtfertigung nur Artikel 39 in Verbund mit 42 in Frage. Wie schon zu Beginn dargestellt, beinhalten die Artikel folgende Aussage:

"The Security Council shall determine the existence of any threat to the peace, breach of the peace, or act of aggression and shall make recommendations, or decide what measures shall be taken in accordance with Articles 4 and 42, to maintain or restore international peace and security." (Art. 39)

"Should the Security Council consider that measures provided for in Article 41 would be inadequate or have proved inadequate, it may take such action by air, sea, or land forces as may be necessary to maintain or restore international peace and security." (Art. 42)

Im Zusammenhang mit weiteren Artikeln der Charter und der Auslegungspraxis wird deutlich, daß der Sicherheitsrat also eine Intervention, die sich auf Artikel 39 beruft, erst ermächtigen muß.

Offensichtlich ist, daß die Situation im Kosovo nicht nur zu einer Instabilisierung der gesamten Region geführt hat, sondern daß auch weitreichende Verbrechen gegen die Menschlichkeit stattgefunden haben. Die UNO reagierte darauf direkt mit der Verabschiedung von zwei Resolutionen durch den Sicherheitsrat. In Resolution 1160 vom März 1998 verurteilt der Sicherheitsrat sowohl den exzessiven Gewalteinsatz serbischer Einsatzkräfte gegen friedliche Demonstranten, als auch die terroristischen Akte der UÇK. Daneben unterstützt der Sicherheitsrat mit der Resolution ausdrücklich das Streben der Kosovo-Albaner nach einem besseren politischen Status. Die Resolution endet mit den Worten:

"...failure to make constructive progress towards the peaceful resolution of the situation in Kosovo will lead to the consideration of additional measures."[52]

Diese Resolution ermächtigt also noch nicht zum Eingreifen. Gleiches gilt für die zweite Resolution, verabschiedet im September 1998 (1199). Sie verurteilt zwar noch stärker die Übergriffe besonders der serbischen Militärs und Sicherheitskräfte und zeigt auf, daß diese Menschenrechtsverletzungen und besonders die resultierenden Flüchtlingsbewegungen zu einer gravierenden Bedrohung für die Stabilität und den Frieden in der Region geführt haben. Dennoch stellt auch diese Resolution keine Mandatierung für eine Intervention dar, sondern verlangt von den involvierten Parteien einen sofortigen Stopp der Kampfhandlungen, humanitäre Hilfe für die notleidende Bevölkerung, den Beginn ernsthafter Friedensverhandlungen und Maßnahmen zur Schaffung einer politischen Lösung des Konflikts. Wiederum endet die Resolution jedoch nur mit der Ankündigung, weitere Schritte zu ermächtigen, wenn diese Resolution sowie Resolution 1160 nicht umgesetzt würden.[53] Damit zeigt sich, daß die NATO Intervention, also die Luftangriffe auf Jugoslawien, nicht durch eine Resolution des UN Sicherheitsrates ermächtigt waren, da sowohl China als auch Rußland solch einer Resolution wohl nicht zugestimmt hätten. Die Argumentation Adam Roberts‘ in seinem Aufsatz für Survival, daß mit der Resolution zumindest eine gewisse Legitimierung gegeben sei, ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen, insgesamt ist sie aber unzureichend, um eine militärische Intervention zu legitimieren, denn mit solch einer weiten Auslegung der Resolutionen würde die UNO jegliche Kontrolle über die Konsequenzen ihrer Politik verlieren und Interventionen könnten überaus einfach mit Bezug auf irgendeine UNO Resolution legitimiert werden.[54]

Damit also waren die Angriffe im Sinne einer streng legalistischen Auslegung des Völkerrechts illegal. Der Völkerrechtler Simma argumentiert jedoch, daß diese strenge Auslegung allein nicht tragfähig sei:

"Thus, humanitarian interventions involving the threat and use of armed force and undertaken without the mandate or the authorization of the Security Council, will, as a matter of principle, remain in breach of international law. But such a general statement cannot be the last word. Rather, in any instance of humanitarian intervention a careful assessment will have to be made of how heavily such illegality weighs against all the circumstances of a particular concrete case, and of the efforts, if any, undertaken by the parties involved to get "as close to the law" as possible."[55]

Die Intervention war demnach eine nicht-authorisierte, unilaterale Intervention.[56] Es stellt sich die Frage, ob und wenn ja, wann solche Interventionen gerechtfertigt sein können.

In einer sehr anschaulichen Analyse der Literatur zum Thema kommt Penelope C. Simons zu dem Ergebnis, daß die folgenden Kriterien helfen könnten, um unilaterale Interventionen angesichts humanitärer Katastrophen zu legitimieren, wenn sie auch mit der UN Charter unvereinbar sind. Das folgende Schaubild soll veranschaulichen, welche Schritte unternommen werden müßten, um diese Legitimität annähernd herzustellen.[57]

Voraussetzung einer legitimen unilateralen Intervention

1.      welche Situation kann eine humanitäre Intervention erfordern? Wann liegt eine humanitäre Katastrophe vor?

2.      Gibt es Beweise/ unabhängige Berichte für die humanitäre Katastrophe?

3.      wer beurteilt das Ausmaß der Katastrophe? Gibt es einen weitgehend anerkannten Mechanismus/ Maßstab zur Einschätzung humanitärer Katastrophen?

4.      die internationale Gemeinschaft muß den Zielstaat aufgefordert haben, Stellung zu beziehen und gegebenenfalls die Menschenrechtsverletzungen einzustellen.

5.      alle diplomatischen, gewaltlosen Mittel, die zu einer friedlichen Lösung der Situation beitragen könnten, müssen erschöpft sein.

6.      der UN Sicherheitsrat und eventuell auch die Vollversammlung müssen eingeschaltet worden sein und die Situation als eine Bedrohung für den Frieden bzw. als gravierende Menschenrechtsverletzung beurteilt haben.

Erst wenn all diese Schritte unternommen worden sind, kann eine legitime Intervention auch ohne die Authorisierung durch den Sicherheitsrat erfolgen. Doch Simons weist darauf hin, daß die Mehrheit der Wissenschaftler auch für das weitere Vorgehen der intervenierende Partei sehr strenge Maßstäbe anlegt, wie aus dem zweiten Bild deutlich wird.

"Code of Conduct" einer legitimen Intervention

1.      Eine Warnung an den Zielstaat muß erfolgen

2.      Die intervenierenden Staaten müssen zur Verantwortung gezogen werden können für jegliche Verletzung des internationalen Rechts und besonders des internationalen humanitären Rechts. Sie müssen deshalb der Rechtsprechung sowohl des International Court of Justice als auch des International Criminal Court unterstehen.

3.      Das militärische Engagement sollte von vornherein zeitlich und militär-strategisch begrenzt sein und nach Erreichen des Ziels sollten die militärischen Kräfte sich zurückziehen.

4.      Intervenierende Staaten sollten nicht nur die Voraussetzung für "Post-Conflict Reconstruction" schaffen, sondern sich auch daran beteiligen. Damit könnte sichergestellt werden, daß nicht (allein) nationale Interessen die Intervention leiten, sondern die Situation Motivation der Intervention ist.

All diese Einschränkungen und Bedingungen müßten also nach vorherrschender Meinung erfüllt sein, um eine unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten illegale, weil nicht von der UNO authorisierte Intervention doch zu legitimieren.

Trotz all dieser Einschränkungen betonen mehrere Analysten, Politikwissenschaftler und Völkerrechtler die Problematik, die aus einer solchen "Umgehung" der UN Charter entsteht. In einem Artikel Jim Whitmans, in dem er sich kritisch mit der Frage nach der Rechtfertigung der NATO-Intervention auseinandersetzt, heißt es abschließend:

"The argument here is not in support of an unbending legal formalism, nor in disregard of the suffering engendered by gross violations of human rights; indeed, because human rights themselves depend on a functioning system of international law, my concern is with violation of one of the foundations of the international legal system and a question as to whether it can continue to withstand such challenges. In other words, I regard the violation of Art. 2.4 of the UN Charter not only as a specific act of law-breaking, but also as undermining the ethos of law - the perception that its values are universally shared, its prohibitions universally applicable and that its benefits arise from a rule-based international order which requires consistency rather than instrumentalism."[58]

Die Gefahr, die von nicht-authorisierten Interventionen ausgeht, besteht also in einer graduellen Aufweichung des internationalen Rechts und in einer mangelnden Akzeptanz des legalen Rahmens der internationalen Ordnung. Da es bisher weder einen andere Institution als die UNO noch einen universell akzeptierten Kontrollmechanismus für die Legitimität von Interventionen gibt, ist es notwendig, die existierenden Normen, die sich aus der UN Charter und anderen Prinzipien des internationalen Völkerrechts ergeben, zu beachten. Eine Nicht-Beachtung könnte leicht zu einem Mißbrauch des "humanitären Gedankens" zu Gunsten der Durchsetzung nationaler Interessen führen.

Gleichzeitig ist der berechtigte Einwand vieler Menschenrechtsvertreter, daß bei der heutigen Macht- und Organisationsstruktur innerhalb der UNO ein Veto eines der ständigen Mitglieder zu unverantwortlichen Konsequenzen führen könnte für die humanitäre Lage innerhalb eines Landes. Ähnlich hatte ja auch die NATO im Rahmen des Kosovo-Krieges argumentiert, als sie daraufhin wies, daß das Veto Rußlands und Chinas zu einer ungehinderten Fortsetzung der Massaker und Greueltaten an der kosovarischen Zivilbevölkerung führen würde.[59]

Abschließend soll also untersucht werden, inwiefern die NATO-Intervention, obwohl sie nicht authorisiert wurde, doch als quasi-legal unter den oben genannten Bedingungen bezeichnet werden kann. Entsprach die Durchführung der Intervention den geforderten Kriterien, also dem "Code of Conduct"?

In dieser Hinsicht wurden mehrere Kritikpunkte laut, die die Legitimität des NATO-Einsatzes in Frage stellen. Dies ist zum einen die Frage, ob sowohl NATO als auch andere westliche Organisation, die an der Friedensverhandlungen beteiligt waren, tatsächlich alle Mittel zu einer gewaltlosen Lösung des Konflikts ausgeschöpft hatten, bevor sie den Militärschlag beschlossen. Whitman kritisiert zum Beispiel, daß die Verhandlungen von Rambuillet durch nahezu inakzeptable Forderungen der westlichen Seite so gestaltet wurden, daß ein Einlenken der jugoslawischen Delegation geradezu ausgeschlossen wurde:

"As an agreement drew close, however, NATO presented a set of military provisions - nominally "proposals", but presented as non-negotiable - indeed it was made plain that failure to agree would initiate the bombing campaign... Taken together, they provide for the occupation, not only of Kosovo, but also for unlimited access to the whole of Yugoslavia, with complete legal immunity... Why ... was it necessary to present the Yugoslav government with two unacceptable - and, from the standpoint of humanitarian ends, pointless - alternatives: military occupation or bombardment?"[60]

Doch nicht nur der Verlauf der Rambouillet-Konferenz, sondern auch die vorhergehenden diplomatischen Bemühungen werfen insgesamt kein gutes Licht auf die westliche Diplomatie. Lange Zeit wurde der Kosovo trotz des Zerfallsprozesses in ganz Jugoslawien praktisch vergessen, dann wurde die Region im Abkommen von Dayton absichtlich nicht erwähnt, um Milosevic‘ Zustimmung nicht zu gefährden, was zu einem Scheitern der friedlichen Autonomiebestrebungen Ibrahim Rugovas führte. Und zu lange blieb die UÇK nicht eingebunden in die direkten Verhandlungen zwischen Milosevic und der Kontaktgruppe, so daß sie ihrerseits kaum zur Verantwortung gezogen und in die Pflicht genommen werden konnte.[61]

Der zweite Kritikpunkt an der Durchführung der NATO-Intervention bezieht sich auf die militärische Vorgehensweise. Die vorherrschende, dominante Meinung ist, daß eine humanitäre Intervention immer so angelegt sein müsse, daß die militärische Aktion begrenzt, verhältnismäßig, nach den Prinzipien des humanitären Rechts und mit den geringsten Auswirkungen für die Zivilbevölkerung durchgeführt werde. Darüber hinaus müsse jegliches Handeln davon geleitet sein, wie die Bedrohung für die gefährdete Bevölkerung am besten zu lösen sei. Inwiefern sind diese Vorgaben erfüllt worden? Die NATO-Intervention beschränkte sich auf Luftangriffe und Bombardements, um ihre eigenen Soldaten nicht zu gefährden. Sie warf zu diesem Zweck unter anderem Streubomben und Munition mit abgereichertem Uran aus großer Höhe auf zuerst nur militärische, später aber auch zivile Ziele in ganz Jugoslawien. Dieses gezielte Attackieren ziviler Ziele ist jedoch nicht nur unter dem geltenden "jus in bello" verboten, sondern es ist darüber hinaus mehr als fraglich, inwiefern dadurch die kosovo-albanische Bevölkerung vor der Verletzung ihrer Menschenrechte hätte bewahrt werden sollen. Im Gegenteil, wie Whitman darstellt, verschärften sich die Übergriffe serbischer Milizen und Militärs auf die Zivilbevölkerung mit Einsetzen der NATO-Luftangriffe dramatisch. Eine Untersuchung von Human Rights Watch belegt dies:

"The start of NATO's air war against Yugoslavia was also the beginning of the bloodiest period in Kosovo since the end of the Second World War. In the twelve weeks that followed, Serbian and Yugoslav military, police, and paramilitaries expelled more than 850,000 ethnic Albanians from Kosovo, internally displacing several hundred thousand more...[62]

Abschließend zeigt die Analyse Simons‘ zeigt demgegenüber auf, wie die Durchführung der NATO-Luftangriffe, wenn sie auch unauthorisiert waren, dennoch größere Legitimität durch eine andere Form der Durchführung hätten erhalten können:

"Thus, where a state or group of states acts without the authorization of the Security Council, the legitimacy of its actions will likely be judged on how closely its conduct follows the principles of international law in every other aspect, as well as whether or not is has moral or political justifications for its actions. A NATO campaign which had adopted a method of warfare which would have protected the vulnerable population (i.e., using ground troops, setting up safe havens and safe corridors) and which, among other things, had not targeted civilian infrastructure may have been seen by its critics as more legitimate although technically illegal."


[42] Berthold Meyer und Peter Schlotter: Die Kosovo-Kriege 1998/1999. Die internationalen Interventionen und ihre Folgen. HSFK-Report 1/2000, S. 3
[43] Für eine ausführlichere Darstellung zur Konstruktion des Konzepts der Ethnien siehe zum Beispiel: Lawrence Robertson: The Constructed Nature of Ethnopolitics. International Politics. Vol. 34, September 1997, S. 265-283
[44] The Independent International Commission on Kosovo: The Kosovo Report. S. 33. URL: http://www.kosovocommission.org/reports/1.pdf
[45] Meyer und Schlotter, S. 6
[46] Human Rights Watch: Under Orders. War Crimes in Kosovo. URL: http://www.hrw.org/reports/2001/kosovo/undword-01.htm
[47] Kosovo Commission, S. 37
[48] Meyer und Schlotter, S. 8; Kosovo Commission, S. 40 f
[49] Kosovo Commission, S. 50
[50] Meyer und Schlotter (S. 16) weisen daraufhin, daß die Stationierung von internationalen Beobachtern unter dem KDOM-Mandat und die Zusicherung Milosevic‘, seine Sicherheitskräfte vorerst zurückzubeordern, auch dazu führte, daß die UÇK diese Situation ihrerseits ausnutzte, um sich besser zu positionieren.
[51] Human Rights Watch. URL: http://www.hrw.org/reports/2001/kosovo/undword-01.htm
[52] UN Sicherheitsrat Resolution 1160 (1998). URL: http://www.un.org/Docs/scres/1998/sres1160.htm
[53] UN Sicherheitsrat Resolution 1199 (1998). URL: http://www.un.org/Docs/scres/1998/sres1199.htm
[54] Adam Roberts: NATO’s ‘Humanitarian War’ over Kosovo. Survival, Bd. 41, Nr. 3, Herbst 1999, S. 105
[55] Simma: NATO, the UN and the use of force
[56] der Begriff "unilateral" ist in diesem Zusammenhang uneindeutig, da an der Intervention ja sehr wohl mehrere Staaten beteiligt haben. Er bezieht sich aber auf die fehlende Ermächtigung durch die internationale Gemeinschaft, also die UN.
[57] Simons: Humanitarian Intervention
[58] Jim Whitman: After Kosovo: The Risks and Deficiencies of Unsanctioned Humanitarian Intervention. The Journal of Humanitarian Assistance. 28. September 2000. URL: http://www.jha.ac/articles/a062.htm
[59] Michael Bothe und Berns Martenczuk: Die NATO und die Vereinten Nationen nach dem Kosovo-Konflikt. Vereinte Nationen 4/1999, S. 126
[60] Whitman: After Kosovo
[61] einen guten Überblick über die diplomatischen Bemühen geben Meyer und Schlotter in ihrem Report, S. 10-26
[62] Human Rights Watch. URL: http://www.hrw.org/reports/2001/kosovo/undword-03.htm

Fortsetzung: Humanitäre Intervention


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Jahrbuch Internationale Politik: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik
von Josef Braml, Karl Kaiser, Hanns W. Maull, Eberhard Sandschneider, Klaus Werner Schatz (Hrsg.)

Veröffentlicht am 2. Juni 2008

Das neu konzipierte Standardwerk der internationalen Politik bietet eine systematisch-vergleichende Analyse eines aktuellen Themas: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik. Autorinnen und Autoren sind renommierte deutsche Experten sowie maßgebliche Repräsentanten der operativen Politik, des Bundeskanzleramts, des Bundestags und von Bundesministerien. Neben der wechselseitigen Politikberatung leistet das Jahrbuch – in Zusammenarbeit mit den Medien und anderen Multiplikatoren – auch Öffentlichkeitsberatung.

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