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Fortsetzung: Humanitäre Intervention

Ulla Jasper

Schlußbetrachtung

Die Analyse hat gezeigt, daß Charter der Vereinten Nationen, auf der die internationale Völkerrechtsordnung basiert, ein generelles zwischenstaatliches Gewaltverbot vorsieht, von dem nur zwei Ausnahmen existieren: die Selbstverteidigung eines Staates im Angriffsfall (Art. 51); und die vom UN Sicherheitsrat zu mandatierende Intervention zur Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Ordnung (Art. 39 und 42). Wie aus der gesamten Charter und konsequenter Praxis der Rechtsauslegung deutlich wird, steht das Prinzip der Nicht-Einmischung und der staatlichen Souveränität dabei im Vordergrund. Gleichzeitig sehen wir doch in den letzten Jahrzehnten eine schrittweise Aufweichung des Prinzips der Nicht-Einmischung, die als Grundlage des internationalen Staatensystems seit dem Westfälischen Frieden von 1648 gilt: staatliche Souveränität ist nicht mehr länger sakrosankt, wenn auch weiterhin zu recht betont wird, daß Staaten zwar nicht die einzigen, aber doch die wesentlichsten und machtvollsten Akteure innerhalb der internationalen Ordnung sind. Der Schutz der Menschenrechte, die in der UN Charter eine ähnlich exponierte Stellung einnehmen, aber nicht explizit bei Mißachtung eine Intervention ermöglichen, erhalten auch in der politischen Praxis eine größere Bedeutung. Zwar sieht die Charter in keinem ihrer Artikel ausdrücklich vor, daß die gravierende Mißachtung der Menschenrechte eine internationale Intervention nach sich zieht, doch zeigt die Praxis, daß der UN Sicherheitsrat die Mißachtung der Menschenrechte nun immer häufiger als eine Bedrohung für den Frieden im Sinne von Artikel 39 anerkennt und als Konsequenz eine Intervention zur Durchsetzung menschenrechtlicher Mindeststandards veranlassen kann.

Dies ist sicherlich als ein großer Fortschritt auf dem Weg zu einer globalen Menschenrechtskultur - mit all ihren kulturellen Differenzen und Unterschieden - anzusehen. Dennoch ergeben sich im Zusammenhang mit humanitären Interventionen eine Reihe von Problemen, die nicht zu vernachlässigen sind und die eine fundierte öffentliche Debatte nötig machen.

Zum einen ist da das Problem nationaler Interessen. Die Selektivität, mit der Staaten in einigen Fällen brutaler Menschenrechtsverletzungen intervenieren, in anderen aber tatenlos zusehen, macht deutlich, daß Staaten scheinbar nur dann agieren, wenn die humanitäre Katastrophe mit ihren eigenen Interessen zu verknüpfen ist. Murphy zählt in seinem 1996 erschienenen Buch dreißig Staaten auf - darunter auch Afghanistan, Sierra Leone oder Guatemala - in denen die interne Situation und die brutale Unterdrückung von Menschenrechten eine Intervention eigentlich erfordert hätte, aber nie geschehen ist.[63] Solange eine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs "humanitäre Intervention" fehlt, und solange nicht eindeutig ist, worin menschenrechtliche Mindeststandards in globaler Perspektive bestehen, ist es schwierig, diese Selektivität zu mindern.

Die selektive Durchführung humanitärer Interventionen hängt auch mit der gegenwärtigen Machtstruktur innerhalb der UN zusammen. So kann eine Intervention nur dann erfolgen, wenn der Sicherheitsrat dies unter Bezug auf Artikel 39 und 42 veranlaßt.[64] Liegt, wie im Fall der Kosovo-Resolutionen, ein Veto eines oder mehrerer ständiger Mitglieder vor, so ist der UN Sicherheitsrat handlungsunfähig. Das legt zwei Probleme offen: zum einen wird die einzige universell anerkannte Organisation internationaler Sicherheit dominiert durch den Willen von nur fünf Staaten, die in ihrer Bedeutung zwar vielleicht die globale Situation von 1945 widerspiegeln, nicht aber die des 21. Jahrhunderts. Zum anderen spiegelt das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder ebenfalls eine Konstellation des Kalten Krieges wieder und ist für die Funktionsweise der UNO nicht mehr angemessen.

Anstatt also das existierende internationale Recht zu unterlaufen, wie es die NATO mit ihrem Einsatz im Kosovo getan hat, wäre es sinnvoller, Probleme der gegenwärtigen Rechtssituation aufzuzeigen, um eine Debatte über notwendige Veränderungen anzustoßen. Da das aber vor allem die vorherrschende Machtstruktur innerhalb der UN und die Akzeptanz der UN als Hüter der internationalen Ordnung betreffen würde, sind zumindest die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates an solch einer Diskussion kaum interessiert. Vielmehr läßt sich ein Trend erkennen, daß die UNO vor allem von der NATO schrittweise untergraben und in ihrem Gewalt- und Legitimationsmonopol beschnitten werden soll. Nicht anders ist die Ausweitung des NATO-Mandats durch das Neue Strategische Konzept von 1999 zu verstehen, in dem die Allianz betont, daß sie sich weder einer anderen Organisation unterordnen, noch ihre Einsätze auf reine Verteidigungsaufgaben beschränken werde.[65]

Abschließend bleibt deshalb festzuhalten, daß eine umfassende Neugestaltung und Weiterentwicklung des internationalen Interventionsrecht also nur möglich ist, wenn die inneren Machtstrukturen der UNO ebenso Gegenstand der Debatte werden, wie ihr Verhältnis zu regionalen Organisation, ihre Akzeptanz bei den einzelnen Mitgliedern, sowie die Frage nach einer globalen Kultur der Menschenrechte. Nur wenn diese Fragen ausreichend beantwortet sind, ist es möglich, Bedingungen, Voraussetzungen und Regelungen zu entwickeln, die humanitären Interventionen eine allgemein akzeptierte Legitimationsgrundlage verschaffen.

Darüber hinaus muß sich jede Debatte über humanitäre Interventionen mit der Frage auseinandersetzen, wie sinnvoll und erfolgversprechend solche Maßnahmen überhaupt sind, um oftmals tief verwurzelte, historisch gewachsene oder auf sozialen und politischen Ungleichgewichten basierende Konflikte langfristig zu lösen. In der wissenschaftlichen Diskussion besteht zwar kaum Zweifel, daß militärische Maßnahmen nicht nur das letzte Mittel sein sollten, sondern daß sie darüber hinaus auch nur ein Schritt im Rahmen eines umfassenden Konfliktbearbeitungsprogramms sein können. Interventionen sollten also nur dann eingesetzt werden, wenn erstens alle anderen friedlichen Ansätze der Konfliktlösung erschöpft sind und wenn die intervenierenden Parteien zweitens wirklich motiviert sind, den Zielstaat langfristig bei der Lösung seiner internen Probleme zu unterstützen, wenn sie also bereit sind, sich unter Einbringung ihrer Ressourcen an den Prozessen der "Post-Conflict Reconstruction and Reconcilliation" zu beteiligen, ohne den Zielstaat zum Opfer ihrer eigenen Interessen zu machen. Das heißt, daß im Grunde erst in dieser Phase deutlich wird, wie stark die Intervention von humanitären Gesichtspunkten oder doch von eigenen Interessen geprägt war. Da der Wiederaufbauprozeß außerdem sowohl langfristiges Engagement als auch die Bereitstellung großer finanzieller Mittel beansprucht, entscheidet sich die internationale Gemeinschaft oftmals gegen eine Intervention, obwohl humanitäre Gründe eine solche erfordern würden. Dies erklärt die Selektivität, mit der in einigen Fällen interveniert wird, während man vor anderen Katastrophen die Augen verschließt.


[63] Murphy, S. 296
[64] es gibt zu dieser Regel eine manchmal angeführte Ausnahme, die jedoch einer strengen Bewertung nicht stand hält. So beschreiben Meyer und Schlotter den Fall, daß der Sicherheitsrat tatenlos bleibt und dann an seiner Stelle die UN Vollversammlung unter Berufung auf die "United for Peace"-Entschließungen an die Mitglieder der UN appelliert und diese zum Handeln auffordert. einige Autoren haben hierin einen Mechanismus zur Umgehung des Sicherheitsrates bei einer Blockade-Situation gesehen, doch diese Auffassung ist eher eine Mindermeinung und hält einer ernsthaften Probe kaum stand. Die Vollversammlung ist also einfach nicht in der Lage, militärische Maßnahmen zu sanktionieren.
[65] NATO: The Alliance’s Strategic Concept. URL: http://www.nato.int/docu/pr/1999/p99-065e.htm; Bothe und Martenczuk, S. 126-128; Whitman: After Kosovo


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Jahrbuch Internationale Politik: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik
von Josef Braml, Karl Kaiser, Hanns W. Maull, Eberhard Sandschneider, Klaus Werner Schatz (Hrsg.)

Veröffentlicht am 2. Juni 2008

Das neu konzipierte Standardwerk der internationalen Politik bietet eine systematisch-vergleichende Analyse eines aktuellen Themas: Weltverträgliche Energiesicherheitspolitik. Autorinnen und Autoren sind renommierte deutsche Experten sowie maßgebliche Repräsentanten der operativen Politik, des Bundeskanzleramts, des Bundestags und von Bundesministerien. Neben der wechselseitigen Politikberatung leistet das Jahrbuch – in Zusammenarbeit mit den Medien und anderen Multiplikatoren – auch Öffentlichkeitsberatung.

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