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Definitionen von Kernwaffen, Chemischen und Biologischen Waffen, Raketenwaffen

Joachim Krause

Kernwaffen sind Waffen, bei denen die Explosionswirkung entweder der Kernspaltung oder der Kernverschmelzung (Fusionswaffen) für militärische Zwecke genutzt wird.

Chemische Waffen sind solche, bei denen überwiegend die toxischen (sowie erstickenden, reizerregenden, lähmenden oder die menschliche Psyche verändernden) Eigenschaften synthetischer Verbindungen für Zwecke der Kriegführung genutzt werden. Eine Liste der relevanten toxischen Chemikalien und Vorprodukte ist im Chemischen Annex des Übereinkommens zum Verbot des Besitzes und der Herstellung von Chemiewaffen (CWÜ) enthalten. Zu den Chemischen Waffen werden oft auch Herbizide und Tränengase gerechnet, wenn diese für Zwecke der Kriegführung genutzt werden. Es gibt zwei internationale Legaldefinitionen für Chemische Waffen: zum einen die in Artikel II des Übereinkommens zum Verbot Chemischer Waffen CWÜ niedergelegte, ausschließlich auf Toxizität basierende Definition (die heute als die weltweit akzeptierte gilt); zum anderen die im Anlage II zum Artikel 1 des Protokolls III zum Brüssler Vertrag vom 23. 10. 1954 niedergelegte Definition, die weiter geht und nicht nur Toxizität als Kriterium hat. Diese Definition ist weitgehend hinfällig geworden. (1)

Biologische Waffen sind Waffen, die lebende Krankheitserreger zum Zwecke der Kriegführung ausbringen, um Menschen, Tiere oder die Umwelt zu schädigen. Toxinwaffen sind toxische Substanzen organischen Ursprungs, die für Zwecke der Kriegführung verwandt werden. Für Biologische Waffen und für Toxinwaffen gibt es mit Ausnahme einer WEU-Definition von 1954 keine international akzeptierte Legaldefinition(2). Das BWÜ vermeidet eine Definition.

Unter Raketenwaffen versteht man sowohl ballistische Raketen (Flugkörper mit einer ballistischen Bahn) wie Marschflugkörper (Cruise Missiles, Flugkörper, die keine ballistische Bahn verfolgen) mit Reichweiten über 50 km.


(1) Vgl. Text in Bundesgesetzblatt 1955, Teil II, S. 266ff.
(2) Eine Ausnahme stellt die Definition biologischer Waffen durch das Protokoll III der WEU über Rüstungskontrolle vom 23. Oktober 1954 dar; Text in Bundesgesetzblatt 1955, Teil II, S. 266ff. Des weiteren gibt es Definitionen, die im Rahmen von internationalen Studien offiziellen Charakters vorgeschlagen worden sind, hierzu gehört Secretary-General of the United Nations, Chemical and Bacteriological (Biological) Agents and the Effects of Their Possible Use, New York (United Nations) 1969; sowie die Studie der Weltgesundheitsorganisation WHO, Health Aspects of Chemical and Biological Weapons, Genf 1970; deutsch unter dem Titel "Gefahren aus der Retorte" veröffentlicht (Bonn-Bad Godesberg 1975).


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von Josef Braml, Karl Kaiser, Hanns W. Maull, Eberhard Sandschneider, Klaus Werner Schatz (Hrsg.)

Veröffentlicht am 2. Juni 2008

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