Joachim Krause
Im Bereich der Biologischen Waffen haben sich im Laufe der Jahrzehnte drei unterschiedliche, sich teilweise überlappende Regime entwickelt: (1) Das von 1925 stammende Verbot des Einsatzes Biologischer Waffen,[1] (2) das Verbot des Besitzes, der Entwicklung, der Herstellung und Weitergabe im Rahmen des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen vom 10. April 1972 (BWÜ),[2] sowie (3) das Regime zur Regelung des Transfers von Organismen und mehrfachverwendbaren Technologien für die Herstellung Biologischer Waffen im Rahmen der oben bereits erwähnten Australiengruppe. Das Einsatzverbot von 1925 muß durch das BWÜ zum Großteil als überholt betrachtet werden. Es findet nur noch auf die Staaten Anwendung, die dem BWÜ nicht beigetreten sind.
Wie bei Kernwaffen und Chemiewaffen auch, ist abzusehen, daß die Proliferation von Biologischen Waffen und von Toxinwaffen neue Dimensionen angenommen hat und alle drei Regime derzeit in der Krise sind.
Das BWÜ ist seit 1975 in Kraft. Dieses Abkommen verbietet ausnahmslos den Besitz, die Lagerung sowie die Herstellung Biologischer Waffen und von Toxinwaffen. Letzeres sind Waffen, die auf der Basis von Giftstoffen organischen Ursprungs basieren. Dem Abkommen sind bis heute 135 Staaten beigetreten. Im Gegensatz zum CWÜ oder auch zum NPT hat das BWÜ keinerlei Verifikationsbestimmungen. Dies hatte seinerzeit zwei Gründe: Zum einen wurde die militärische Nützlichkeit Biologischer Waffen für relativ gering gehalten, zum anderen erschien eine Verifikationsregelung nicht möglich, da es so vielfältige Umgehungsmöglichkeiten gibt, deren man nicht durch Überwachungs- und Inspektionsverfahren habhaft werden könnte.[3] Schon auf der ersten Überprüfungskonferenz des BWÜ im Jahre 1981 wurde die Weisheit dieses Entschlusses jedoch von einer Vielzahl von Delegationen in Frage gestellt. Anlaß waren seinerzeit Zweifel der USA an der Vertragstreue Rußlands, da es in der Ural-Metropole Swerdlowsk zu einem merkwürdigen Ausbruch von Milzbrand gekommen war, für den es nach Einschätzung amerikanischer Regierungsexperten keine natürliche Erklärung gab. Diese Zweifel konnten 1980 und 1981 nicht gelöst werden, erst der politische Wandel in der Sowjetunion und in Rußland brachten Klarheit darüber, daß die amerikanischen Befürchtungen wohl berechtigt waren.[4]
Die zweite Überprüfungskonferenz des BWÜ befaßte sich mit der Verifikationsfrage in einer sehr viel unbelasteteren Atmosphäre. Im Ergebnis wurde beschlossen, daß man den Weg vertrauensbildender Maßnahmen beschreiten solle, um zu einem höheren Maß an Transparenz und Überschaubarkeit zu gelangen. Diese vertrauensbildenden Maßnahmen wurden während eines Expertentreffens im April 1987 spezifiziert. Unter anderem war an die folgenden Maßnahmen gedacht:
· Der Austausch von Daten über biologische Hochsicherheitslaboratorien der Stufe P4 sowie einige andere Kategorien von Forschungseinrichtungen, die speziell dazu geeignet sind, mit Erregern oder Toxinen zu arbeiten;
· der Austausch von Daten und Informationen über den Ausbruch ungewöhnlicher ansteckender Krankheiten oder Vergiftungen;
· die Veröffentlichung von Resultaten der Forschung von Relevanz für die Ziele der Konvention;
· der Ausbau von Kontakten zwischen Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der defensiven, erlaubten Forschung über biologische Kampfstoffe und Toxine arbeiten.[5]
Die Empfehlung der Experten war, daß die Teilnehmerstaaten der Konvention diese Daten einmal pro Jahr der Abrüstungsabteilung der Vereinten Nationen übermitteln sollten, wobei gehofft wurde, daß aus der Zusammenschau der verschiedenen Informationen ein komplexes Bild relevanter Aktivitäten entstehen würde. Im Ergebnis kam leider heraus, daß nur eine geringe Zahl von Staaten sich an den Umfragen beteiligte. Zwischen 1987 und 1990 waren dies gerade 87 Staaten, nur acht von ihnen lieferten in jedem Jahr einen Bericht. Auch die Art und der Umfang der Informationsübermittlung war sehr unterschiedlich. Kaum ein Staat machte Angaben zu allen vier angeforderten Bereichen.[6] Im Verlauf der dritten Überprüfungskonferenz im Jahre 1991 wurde deshalb der Ruf nach weitergehenden Maßnahmen laut. Im einzelnen wurden dabei sowohl Exportkontrollmaßnahmen wie die Einführung eines Verifikations-Protokolls zum BWÜ gefordert. In beiden Angelegenheiten gab es keine einheitliche Meinung im Verlauf der Konferenz.
Was die Exportkontrollen betraf, so beschlossen die fünf permanenten Mitglieder des Sicherheitsrats im Mai 1992 im Rahmen eines Dokuments über Massenvernichtungswaffen, daß sie keine Ausrüstung, kein Material, keine Dienstleistungen und Technologien exportieren werden, die für Biologische Waffenprogramme genutzt werden können, es sei denn, es liegen glaubwürdige Endverbraucherzertifikate vor.[7] Im Juni 1992 befaßte sich die Australien-Gruppe mit Exportkontrollen für Biologische Waffen und einigte sich auf eine neue Liste mit biologischen Organismen, Toxinen und Ausrüstungsgegenständen und Technologien, die zur Biologischen Waffenproduktion oder zur Produktion von Toxinwaffen benötigt werden.
Was das Verifikationsprotokoll anbetraf, so gelang es auf der Überprüfungskonferenz von 1991 das Mandat für eine Expertengruppe zu verabschieden, die sich mit den Möglichkeiten befassen sollte, nachträglich ein Verifikationsprotokoll zu erstellen. Diese Gruppe von Regierungsexperten, die unter der Abkürzung VEREX firmierte, lieferte Ende 1993 einen Report ab, der zum Schluß kam, daß es Verifikationsmaßnahmen gibt, die das BWÜ stärken würden. Der Bericht wurde auf einer Sonderkonferenz der Mitgliedstaaten des BWÜ im September 1994 erörtert.[8] Die Sonderkonferenz verabschiedete das Mandat für eine neue Ad-hoc-Gruppe, die Entwürfe für ein rechtlich-verbindliches Dokument über Verifikation entwickeln solle.[9]
Alle diese Entwicklungen zeigen, wie sehr die Proliferation bei Biologischen Waffen und Toxinwaffen bereits zur Beunruhigung geführt hat. Es ist nicht mehr auszuschließen, daß die derzeitigen Regime in Gefahr sind und erodieren. Ähnlich wie bei Chemischen Waffen sind es auch hier drei Entwicklungen, die von Relevanz sind:
· Die Gefahr, daß vor allem problematische Staaten aus der sogenannten Dritten Welt Biologische Waffen und Toxinwaffen entwickeln und herstellen. Diese Gefahr erschien lange Zeit lediglich von theoretischer Natur zu sein. Seit der Entdeckung eines umfangreichen irakischen Programms im Jahre 1995 ist daraus bittere Realität geworden. Neben dem Irak könnten noch eine Reihe anderer Staaten Biologische Waffen und Toxinwaffen hergestellt haben oder herstellen. Das militärische Potential dieser Waffen ist größer als das Chemischer Waffen, ihre Herstellung ist einfacher als diejenige Chemischer oder Nuklearer Waffen.
· Die frühere Sowjetunion hatte offensichtlich ein Programm zur Entwicklung und Herstellung Biologischer Waffen und Toxinwaffen, welches faktisch eine Verletzung des BWÜ darstellte und auch heute noch nicht in seinem vollen Umfang bekannt gemacht worden ist. Die Furcht ist daher groß, daß es nicht gelingt zu verhindern, daß Experten aus diesem Programm in Problemstaaten abwandern oder Know-how aus der Zeit zur Herstellung neuer Typen von Biologischen Waffen und Toxinwaffen Verwendung findet.
· Das Interesse der Aum Shinrijko Sekte in Japan, nicht nur an Chemiewaffen sondern auch an Biologischen Waffen hat die Möglichkeit der terroristischen Verwendung dieser Waffen in den Vordergrund gerückt.
In den USA ist seit einigen Jahren ein enormes Interesse an der Bedrohung durch Biologische Waffen und Toxinwaffen entstanden und hat dazu geführt, daß eine Vielzahl von Expertenstudien in Auftrag gegeben worden sind. Besonders das Verteidigungsministerium hat sich mit potentiellen Bedrohungen durch Biologische Waffen und Toxinwaffen befaßt. Weiterführende Information finden sich in dem Buch „Strukturwandel der Nichtverbreitungspolitik von Joachim Krause“ [Hypertext!]
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