Ulla Jasper
Nach mehrjährigen Verhandlungen scheitert der Plan jedoch im August 1954 am Veto der französischen Nationalversammlung, die befürchtete, mit der EVG alle Chancen einer friedlichen Annäherung zwischen den Blöcken zu vergeben. Das Projekt einer europäischen Verteidigung war nur wenige Jahre nach dem Krieg zu komplex, zu anspruchsvoll und emotional zu sehr belastet, um zu einer Einigung zu gelangen; eine Gemengelage, die durch die aggressive Propaganda und weitreichende diplomatische Aktivitäten der Sowjetunion (beispielsweise die angebotene Wiedervereinigung 1952) ausgenutzt wurde, um ein gemeinsamen westliches Vorgehen zu verhindern.[6] Dies bedeutete zu diesem Zeitpunkt das Ende einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik und schuf ein sicherheitspolitisches Vakuum in Westeuropa.
Der britische Außenminister Eden machte deshalb den Vorschlag, den 1948 unterzeichneten Brüsseler Vertrag zu modifizieren und auch Italien und Deutschland aufzunehmen. Um über diese Initiative zu beraten, trafen sich die Außenminister der Brüsseler Pakt-Staaten sowie ihre Kollegen aus den USA, Kanada, Italien und der Bundesrepublik im Oktober in London beziehungsweise anschließend in Paris. Ergebnis dieser Beratungen war die Unterzeichnung der „Pariser Verträge“ (23.10.1954), die die Grundsteinlegung aktiver deutscher Verteidigungspolitik bedeuten. Mit den Verträgen wurde der 1948 unterzeichnete Brüsseler Vertrag auf Italien und Deutschland ausgeweitet, das Besatzungsstatut in Deutschland beendet und die Westeuropäische Union gegründet. Außerdem erhielt die Bundesrepublik das Recht, mit eigenen Streitkräften, deren Umfang und Struktur im Vertragstext festgehalten sind, in die Nato aufgenommen zu werden. Des weiteren erklärte Deutschland seinen Verzicht auf ABC-Waffen sowie auf bestimmte schwere Waffengattungen. Die Pariser Verträge legten außerdem eine Höchstgrenze für den deutschen Verteidigungsbeitrag fest. Demnach sollte das Militär einen Umfang von 500.000 Soldaten nicht überschreiten. Um die Autonomie in der deutschen Verteidigungsplanung einzuschränken, wurde außerdem darauf verzichtet, einen deutschen Generalstab einzurichten.
Zu Beginn des Jahres 1965 rückten dann die ersten 1000 Freiwilligen in die neu geschaffene Bundeswehr ein, außerdem wird eine zwölfmonatige Wehrpflicht beschlossen, die ab 1957 in Kraft trat. Diese Zahlen konnten jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Zusagen der Bundesregierung an die Nato, bis zum 1. Januar 1959 zwölf Heeresdivisionen voll auszurüsten, aus finanzieller, personeller und materieller Hinsicht nicht einzuhalten war. Die Starfighter-Krise des Jahres 1966, die durch den Absturz von sechzig amerikanischen Abfangjägern in Bundeswehrbeständen ausgelöst wurde, zeigte ebenso die Schwächen der übereilten Modernisierung und des schnellen Wachstums, wie die „Spiegel-Affäre“ 1962, die ausgelöst wurde durch einen Bericht, der die Wehr- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr erheblich anzweifelte und deshalb vom damaligen Bundesverteidigungsminister Strauß als Landesverrat bezeichnet wurde.[7]
Die Angst vor einem Wiederaufleben militaristischer Traditionen in Deutschland veranlassten die Bundesregierung ebenso wie die Sozialdemokraten, gemeinsam Konzepte zu erarbeiten, die das Entstehen eines „Staates im Staate“ verhindern und das Fundament einer demokratischen, ziviler Gewalt unterstehenden Armee bilden sollten. Sowohl Theodor Blank, ein früher Widerstandskämpfer im Dritten Reich, der von Adenauer zum „Beauftragten des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen“ gemacht wurde, als auch Wolf Graf Baudissin trugen in erheblichem Maße dazu bei, dass Konzept einer demokratischen Armee zu entwickeln und nach Nachbarstaaten die Angst vor einem vermeintlich revisionistischen Deutschland zu nehmen. Im Jahr 1951 entwarf Graf Baudissin das Konzept der Inneren Führung, das das Gesicht der Bundeswehr in den kommenden Jahrzehnten prägen sollte, auch wenn vereinzelte Rückschläge und reaktionäre Gegenbewegungen – kritisiert wurde, dass die „Innere Führung“ die Effizienz der Bundeswehr beeinträchtige – nicht ausblieben. Graf Baudissin umriss sein Konzept, das immer wieder unter dem Leitgedanken des „Bürgers in Uniform“ zusammengefasst wurde, wie folgt:
„In dieser Lage wäre es sträflich, eine Restauration zu versuchen; aber wohl auch unangebracht, einen rein revolutionären Weg zu beschreiten, welcher alles Bisherige über Bord wirft. Wir haben eine reformatorische Aufgabe vor uns, die in Anerkennung des historischen Gefälles dem neuen Staats- und Menschenbild gerecht wird und den speziellen Aufgaben der Streitkräfte im gegebenen Fall Rechnung trägt.“ [8]
Die SPD trug darüber hinaus – unter Führung ihres Abgeordneten Fritz Erler – wesentlich dazu bei, dass die parlamentarische Kontrolle und der Einfluss der Abgeordneten auf die Wehrgesetzgebung gestärkt und durch die Schaffung des Amtes des „Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages“ konsequent verankert wurde.
Die angesprochenen historischen und politischen Hintergründe haben dazu geführt, dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen im Bezug auf die Bundeswehr sehr restriktiv formuliert sind und die zivile Kontrolle sowie den ausschließlich defensiven Charakter der Bundeswehr betonen. In Art. 87 a GG[9] heißt es u.a.:
„(I) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.(II) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, wenn dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“[10]
Art. 87a Abs. I darf in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden: es geht hier nicht allein um das finanzielle Mitspracherecht des Bundestages im Sinne der allgemeinen haushaltsrechtlichen Kompetenzen, sondern hier wird ausdrückliche die zivile, parlamentarische Kontrolle betont. Im Grundgesetzkommentar von Dürig heißt es dazu:
„Die parlamentarische Kontrolle liegt eigentlich schon im Wesen des Haushaltsplanes. Durch ihre ausdrückliche Betonung in Art. 87 a I Satz 2 wird sie aber für Parlament und Streitkräfte nochmals ins volle Bewusstsein gerückt. Es wird noch einmal der grundsätzliche Vorrang der „zivilen Gewalt“, die Einordnung der Streitkräfte in den Bereich der dem Parlament verantwortlichen Exekutive und die Mitverantwortung des Bundestages für den Aufbau der verteidigungsbereiten und –fähigen bewaffneten Macht bestätigt.“[11]
Doch nicht nur diese restriktive Anbindung der Armee an die parlamentarisch-zivile Kontrolle, sondern auch die Unterstellung aller deutschen Kampfeinheiten unter Nato-Befehl stellen eine Eigenart dar, die sich nur angesichts der politischen und historischen Erfahrungen und Gegebenheiten erklären lässt.[12]
Das Ende des Ost-West-Konflikts und der Zusammenbruch des Warschauer Paktes haben die sicherheitspolitische Ausgangslage, in der sich die Bundeswehr seit ihrer Gründung befand, fundamental verändert, was im Zuge des KSE-Vertrages (November 1990) auch zu einer Verkleinerung der militärischen Strukturen geführt hat.[13] Seit Beginn der 90er Jahre ist der zentrale Auftrag der Bundeswehr – und des gesamten westlichen Nato-Bündnisses – nicht mehr die Abwehr und Verteidigung gegen die (konventionelle) Bedrohung aus dem Osten. Vielmehr sind es nun ethnische Konflikte, Terrorismus, Staatszerfall und die Bedrohung durch die Proliferation von Massenvernichtungswaffen in den und außerhalb der peripheren Regionen des Bündnisses, die heute als die zentrale Bedrohung der Sicherheit angesehen werden.[14] Um gegen diese neuen Bedrohungen gewappnet zu sein, hat sich das transatlantische Bündnis in seinem Strategiepapier aus dem Jahre 1999 auch zum Ziel gesetzt, diesen Bedrohungen und Gefahren durch konfliktverhütende und krisenbewältigende Einsätze in einem – nicht genau spezifizierten – geographischen Raum zu begegnen. Die Nato als das immer noch zentrale Instrument deutscher Sicherheitspolitik hat sich damit einen neuen Auftrag gegeben, der weit über das bisherige Ziel der Verteidigung hinaus geht, ohne dabei im gegebenen Fall ausdrücklich eine Mandatierung durch die Uno vorauszusetzen, was vielfach kritisiert wurde.
Für die Bundeswehr bedeutet diese Entwicklung, dass sie in Bezug auf Auftrag und Streitkräftestruktur unter erheblichem Veränderungsdruck steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 deutlich gemacht, dass deutsche Soldaten – nach Zustimmung des Bundestages – in allen Friedensmissionen der Nato oder WEU auch außerhalb des Bündnisgebietes zur Umsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrates eingesetzt werden können, ohne das eine vorherige Grundgesetzänderung notwendig ist.
Die Einsätze auf dem Balkan beziehungsweise in Afghanistan, Kuwait oder vor der Küste Ostafrikas haben nun gezeigt, dass Auslandseinsätze deutscher Soldaten zunehmen und gewöhnlicher werden.

bookmarken bei...



