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Fortsetzung: Multilaterale Handelsliberalisierung nach 1945
Stormy Mildner
2. Prinzipien des GATT
Das in seiner Präambel festgelegte Ziel des GATT
– wie auch heute der WTO – war der Abbau von
Zöllen und sonstigen Handelshemmnissen sowie die
Beseitigung von Diskriminierungen, um das Wohlstandsniveau
weltweit zu erhöhen.
Die Ziele des GATT waren demnach:
-
Erhöhung des Lebensstandards,
-
Verwirklichung der Vollbeschäftigung,
-
Hohes und ständig steigendes Niveau des
Realeinkommens,
-
Steigerung der Produktion und des Austausches von
Waren.
Die durch das GATT angestrebte Liberalisierung des
Welthandels sollte durch bestimmte Grundsätze
abgesichert werden.
Die expliziten Prinzipien, die auch in den Artikeln
des GATT verankert wurden, sind:
1.
Nicht-Diskriminierung:
-
Die unbedingte Meistbegünstigung
(„Most-Favoured-Nation Treatment“) Teil
I, Artikel I: Alle Vorteile, Vergünstigungen,
Vorrechte oder Befreiungen (von Zöllen und
Abgaben jeder Art), die von einem Vertragspartner
für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus
irgend einem anderen Land stammt oder für
irgend ein anderes Land bestimmt ist, werden sofort
und bedingungslos auf jedes gleichartige Erzeugnis
ausgedehnt, das aus den Gebieten irgend welcher
anderen Vertragsstaaten stammt oder für sie
bestimmt ist.
-
Inländerbehandlung („National Treatment
Obligation“) Teil II, Artikel III:
ausländische Produkte dürfen nicht
gegenüber inländischen Waren
diskriminiert werden; Gleichstellung
ausländischer und inländischer Waren auf
dem Gebiet der inneren Abgaben und
Rechtsvorschriften;
2. Liberalisierung (Listen
der Zugeständnisse):
-
Regeln zum Abbau der Zölle und anderer
Handelsbarrieren, Teil I Artikel II: Auf dem Gebiet
des Handels wird jeder Vertragspartner dem anderen
Vertragspartner eine Behandlung gewähren, die
nicht weniger günstig ist als diejenige, die
in dem in Betracht kommenden Teil des Abkommens
beigefügten entsprechenden Liste vorgesehen
ist. Einmal vertraglich gesenkte Zölle
dürfen nur als Ausnahme und zeitlich
beschränkt wieder angehoben werden. Alle
Vertragsparteien sollen auf eine Erhöhung von
bestehenden Zöllen und sonstigen Abgaben sowie
auf nicht-tarifäre Handelshemmnisse
verzichten.
Die indirekten, grundlegenden Prinzipien des GATT und
heute der WTO (Prinzipien, die nicht explizit
aufgeführt sind) sind:
-
Reziprozität (Reciprocity): Die
Reziprozitätsklausel soll gewährleisten,
dass sich die Vertragspartner untereinander
gleichwertige Zugeständnisse einräumen,
was sich dann durch die allgemeine
Meistbegünstigung multilateral auswirkt.
Reziprozität im GATT (nicht explizit
aufgeführt) ist multilateral und nicht
ergebnisorientiert sondern prozessorientiert.
-
Multilateralismus
-
Transparenz
Neben diesen Prinzipien gibt es jedoch auch eine
Reihe von Ausnahmen von den generellen Regeln und
Prinzipien des GATT/WTO, darunter:
1. Ausnahmen von der Nicht-Diskriminierung (MFN):
-
Zollunionen und Freihandelszonen (Article XXIV):
Unter bestimmten Voraussetzungen werden
Freihandelszonen und Zollunionen als Zwischenstufen
im multilateralen Liberalisierungsprozess erlaubt,
wobei bestimmte Regeln eingehalten werden
müssen: Erstens müssen innerhalb des
Präferenzraumes für alle Mitgliedsstaaten
die gleichen Vergünstigungen gelten. Zweitens
sollen innerhalb des Präferenzraumes die
Zölle für annähernd den gesamten
Handel, „substantially all trade“
abgebaut werden. Drittens sollen in Zollunionen die
Außenzölle gegenüber
Drittländern nicht höher sein als die
durchschnittliche Zollbelastung im
Präferenzraum. In Hinblick auf
Freihandelszonen wird festgelegt, dass die
Außenzölle der an der Freihandelszone
beteiligten Länder nicht höher als vor
Abschluss der Abkommens sein sollen.
-
Historische Präferenzen: Unter Teil I, Artikel
I, werden Ausnahmen von der unbedingten
Meistbegünstigung für bestehende
historische Präferenzen erlaubt.
-
Sonderstatus für Entwicklungsländer:
Insbesondere unter dem in den 1960er Jahren in das
GATT aufgenommene Teil IV (XXXVI-XXXVIII) werden
Entwicklungsländern – ihrem
Entwicklungsstand entsprechend – Ausnahmen
gewährt, insbesondere vom Prinzip der
Reziprozität.
2. Ausnahme vom Grundsatz des Zollabbaus:
Möglichkeit zur Erhebung neuer Zölle:
-
Schutzklausel (Maßnahmen in nicht
vorhergesehenen Fällen der Einfuhr bestimmter
Erzeugnisse, Article XIX): Wenn in Folge einer
unvorhergesehenen Entwicklung der Umstände
oder in Folge der Verpflichtungen, die ein
Vertragspartner übernommen hat, der Fall
eintritt, dass in das Gebiet dieses
Vertragspartners ein Erzeugnis in derart
gesteigerten Mengen und unter solchen
Umständen eingeführt wird, dass die
hierdurch geschaffene Lage für die im Gebiet
dieses Vertragspartners ansässigen Produzenten
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender
Erzeugnisse verursacht oder zu verursachen droht,
so steht es diesem Vertragspartner frei, in dem
Maße und während des Zeitraums, der
für die Verhütung oder Behebung des
Schadens notwendig sind, seine für diese
Erzeugnisse übernommenen Verpflichtungen
vorübergehend oder teilweise außer Kraft
zu setzen.
-
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
(Articles XII to XV): Eine Vertragspartei kann zum
Schutz seiner finanziellen Lage gegenüber dem
Ausland und zum Schutz seiner Zahlungsbilanz Menge
und Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren unter
der Berücksichtigung bestimmter
Voraussetzungen beschränken.
-
Antidumpingzölle (Article VI): Dumping, das
die Einfuhr von Waren eines Landes auf den Markt
eines anderen Landes zu einem geringeren Preis als
ihren eigentlichen Wert gestattet, wird verurteilt,
wenn es einer bei dem Vertragspartner bestehenden
Produktion erheblichen Schaden zufügt oder
zuzufügen droht oder wenn es die Schaffung der
inländischen Produktion erheblich
verzögert. Um das Dumping unwirksam zu machen,
kann das betroffene Land einen Antidumpingzoll
erheben.
-
Ausgleichszölle (Article VI): Nach Artikel XVI
wird anerkannt, dass Subventionen bei der Ausfuhr
einer Ware durch eine Vertragspartei für eine
andere ein- oder ausführende Vertragspartei
nachteilige Auswirkungen haben. Die
Vertragsparteien sollen daher Exportsubventionen
vermeiden. Führen Subventionen eine Produktes
bei der bestehenden Produktion des Vertragspartner
zu erheblichem Schaden oder einem drohenden
Schaden, so darf das betroffene Land einen
besonderen Zoll – Ausgleichszoll –
erheben, um eine mittelbare oder unmittelbare
Prämie oder Subvention für die
Herstellung oder Ausfuhr eines Erzeugnisses im
Ausland unwirksam zu machen,
-
Schutz der Öffentlichen Ordnung und Gesundheit
sowie der nationalen Sicherheit: Unter Artikel XX
werden unter anderem 1. Maßnahmen erlaubt,
die zur Öffentlichen Moral notwendig sind, und
2. Maßnahmen, die für den Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren
oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich
sind.
-
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit: Unter Artikel
XXI werden Ausnahmen in Hinblick auf die Sicherheit
eines Landes gewährt.
4. Nicht-Anwendung des
Abkommens:
-
Nicht-Anwendung des Abkommens zwischen bestimmten
Vertragsparteien (Artikel XXXV): Hiernach kann die
Gültigkeit des GATT-Abkommens oder wahlweise
seines Artikel II zwischen zwei Vertragspartner
ausgesetzt werden, wenn 1. die beiden
Vertragsparteien nicht miteinander in
Zollverhandlungen getreten sind und 2. wenn in
einer der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt,
an dem eine von ihnen Vertragspartei wird (dem GATT
„beitritt“), der Anwendung ihre
Zustimmung versagt.
-
Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner (Artikel
XXV): Unter außergewöhnlichen
Umständen können die Vertragspartner
einen Vertragspartner von einer der ihm durch das
GATT-Abkommen auferlegten Verpflichtung entbinden,
vorausgesetzt, dass ein solcher Beschluss mit einer
Zweidrittelmehrheit gefasst wird.
-
Sektoren werden nicht explizit vertraglich aus der
Deckung des GATT ausgeschlossen. Dennoch geht
deutlich aus seinem Namen hervor, dass sich das
Vertragswerk mit dem Handel von Gütern
befasst. Dienstleistungen wurden nicht
berücksichtigt und wurden erst unter der WTO
als ein separates Abkommen in das Vertragswerk mit
aufgenommen. Auch die beiden Sektoren
Landwirtschaft und Textilien, die praktisch bis zur
Uruguay-Runde nicht behandelt wurden, waren nicht
explizit aus dem GATT-Vertragstext ausgeschlossen.
Dennoch ist es durch eine Reihe nationaler Gesetze,
insbesondere der USA, zu einem de facto Ausschluss
dieser Sektoren gekommen.
In erster Linie sollten die Ausnahmen eine breite
internationale Unterstützung für das GATT sichern
und seinen Abschluss garantieren. So waren zum Beispiel
Ausnahmen für historische Präferenzen,
Freihandels- und Zollgebiete eingeführt worden, um die
Unterstützung Großbritanniens und Frankreichs zu
sichern, die sich vehement für den Erhalt ihres
Präferenzsystems einsetzten (z.B. Vereinigtes
Königreich und Commonwealth; Frankreich und
Französische Union). Obwohl die USA einen Abschaffung
dieses Systems forderten, war die Unterstützung
Großbritanniens und die wirtschaftliche und
politische Kooperation so wichtig, dass hier Ausnahmen
zugelassen wurden. Diese Ausnahme muss auch im Kontext des
Wiederaufbaus Europas gesehen werden: Man versprach sich
durch die steigende inner-europäische Kooperation und
den Abbau von Zöllen eine Förderung sowohl der
wirtschaftliche Entwicklung als auch der politischen
Stabilität, wodurch letztlich eine Wiederholung der
Fehler nach dem Ersten Weltkrieg verhindert und langfristig
Frieden und Prosperität gefördert werden sollten.
Aufgrund dessen unterstützten die USA auch die in den
folgenden Jahren zunehmende wirtschaftliche Integration
trotz des damit verbundenen Protektionismus und
Präferenzsystems.
Dementsprechend einigte man sich im Artikel I und XXIV
auf einen Kompromiss: Artikel I verlangt für alle
Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von historischen
Präferenzen, die unbedingte Meistbegünstigung,
während der Artikel XXIV die Erlaubnis zur Schaffung
von Zollunionen und Freihandelszonen enthält und diese
sogar für wünschenswert erklärt, da sie als
Zwischenstufe zu einem weltweiten, multilateralen
Freihandel gesehen werden können. Voraussetzungen
für regionale Abkommen sind, dass innerhalb der
Zollunion oder Freihandelszone für alle
Mitgliedsstaaten die gleichen Vergünstigungen gelten
und innerhalb eines Präferenzraumes die Zölle
annähernd für den gesamten Handel (Substantially
all trade) abgebaut werden. Dies solle sich
handelsschaffend auswirken. Wie im Absatz 5 des Artikels
XXIV sind die GATT Formulierungen an vielen Stellen ungenau
und lassen reichlich Spielraum für
Interpretationsmöglichkeiten. So ist durch die
Bedingung des „Substantially all trade“ nicht
ersichtlich, ob zum Beispiel einzelne Produkte innerhalb
von Produktgruppen ausgenommen werden dürfen oder ob
es annähernd 90% oder 99% des Handels innerhalb der
Präferenzzone bedeutet. Auch sind keine zeitlichen
Befristungen gegeben, in denen ein solcher Zollabbau
vorgenommen werden soll. Auch diese Ungenauigkeiten
spiegeln den Kompromiss zwischen den USA und
Großbritannien wider.
Ferner reflektieren die Ausnahmen im GATT das nach dem
Zweiten Weltkrieg dominierende Konzept des „Embedded
Liberalism“, das sich auch in der Ausgestaltung des
Internationalen Währungsfonds wiederfindet. Das
Konzept des „Embedded Liberalism“ war zum einen
durch die Zeit des ersten Goldstandards, in dem die
nationale Souveränität erheblich
eingeschränkt war und der Raum für
Beschäftigungsprogramme und Förderung der
Wirtschaft als zu eingeschränkt gewertet wurde,
bedingt. Zum anderen war es von der Zwischenkriegszeit
beeinflusst, in der der Grad der nationalen
Souveränität zwar sehr hoch gewesen war, der
internationale Handel jedoch von Protektionismus
geprägt war. Man wollte dementsprechend einen
Kompromiss zwischen diesen beiden Extremen finden.
Dementsprechend sollte ein relativ offenes
Weltwirtschaftssystem geschaffen werden, während die
nationale Souveränität der Staaten und
genügend Raum für nationale, soziale Abfederung
gewahrt wurden. Die Ausnahmen und Abweichungen von den
Grundprinzipien des GATT sollten den Regierungen somit u.a.
die Möglichkeit geben, den kurzfristigen, durch
Handelsliberalisierung entstehenden Anpassungsdruck
abzumildern. Dabei sollten die temporären
Ausnahmeregeln auch ein Ventil für nationalen Druck
seitens Interessengruppen und Konsumenten schaffen, ohne
das GATT als solches zu gefährden.
Fortsetzung1: Multilaterale Handelsliberalisierung nach 1945
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