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Fortsetzung: Multilaterale Handelsliberalisierung nach 1945

Stormy Mildner

2. Prinzipien des GATT

Das in seiner Präambel festgelegte Ziel des GATT – wie auch heute der WTO – war der Abbau von Zöllen und sonstigen Handelshemmnissen sowie die Beseitigung von Diskriminierungen, um das Wohlstandsniveau weltweit zu erhöhen.

Die Ziele des GATT waren demnach:

Die durch das GATT angestrebte Liberalisierung des Welthandels sollte durch bestimmte Grundsätze abgesichert werden.

Die expliziten Prinzipien, die auch in den Artikeln des GATT verankert wurden, sind:

1.      Nicht-Diskriminierung:

2.      Liberalisierung (Listen der Zugeständnisse):

Die indirekten, grundlegenden Prinzipien des GATT und heute der WTO (Prinzipien, die nicht explizit aufgeführt sind) sind:

  1. Reziprozität (Reciprocity): Die Reziprozitätsklausel soll gewährleisten, dass sich die Vertragspartner untereinander gleichwertige Zugeständnisse einräumen, was sich dann durch die allgemeine Meistbegünstigung multilateral auswirkt. Reziprozität im GATT (nicht explizit aufgeführt) ist multilateral und nicht ergebnisorientiert sondern prozessorientiert.
  2. Multilateralismus
  3. Transparenz

Neben diesen Prinzipien gibt es jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen von den generellen Regeln und Prinzipien des GATT/WTO, darunter: 

1. Ausnahmen von der Nicht-Diskriminierung (MFN):

2. Ausnahme vom Grundsatz des Zollabbaus: Möglichkeit zur Erhebung neuer Zölle:

3.      Allgemeine Ausnahmen:

4.      Nicht-Anwendung des Abkommens:

6. Sektorale Ausnahmen:

In erster Linie sollten die Ausnahmen eine breite internationale Unterstützung für das GATT sichern und seinen Abschluss garantieren. So waren zum Beispiel Ausnahmen für historische Präferenzen, Freihandels- und Zollgebiete eingeführt worden, um die Unterstützung Großbritanniens und Frankreichs zu sichern, die sich vehement für den Erhalt ihres Präferenzsystems einsetzten (z.B. Vereinigtes Königreich und Commonwealth; Frankreich und Französische Union). Obwohl die USA einen Abschaffung dieses Systems forderten, war die Unterstützung Großbritanniens und die wirtschaftliche und politische Kooperation so wichtig, dass hier Ausnahmen zugelassen wurden. Diese Ausnahme muss auch im Kontext des Wiederaufbaus Europas gesehen werden: Man versprach sich durch die steigende inner-europäische Kooperation und den Abbau von Zöllen eine Förderung sowohl der wirtschaftliche Entwicklung als auch der politischen Stabilität, wodurch letztlich eine Wiederholung der Fehler nach dem Ersten Weltkrieg verhindert und langfristig Frieden und Prosperität gefördert werden sollten. Aufgrund dessen unterstützten die USA auch die in den folgenden Jahren zunehmende wirtschaftliche Integration trotz des damit verbundenen Protektionismus und Präferenzsystems.

Dementsprechend einigte man sich im Artikel I und XXIV auf einen Kompromiss: Artikel I verlangt für alle Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von historischen Präferenzen, die unbedingte Meistbegünstigung, während der Artikel XXIV die Erlaubnis zur Schaffung von Zollunionen und Freihandelszonen enthält und diese sogar für wünschenswert erklärt, da sie als Zwischenstufe zu einem weltweiten, multilateralen Freihandel gesehen werden können. Voraussetzungen für regionale Abkommen sind, dass innerhalb der Zollunion oder Freihandelszone für alle Mitgliedsstaaten die gleichen Vergünstigungen gelten und innerhalb eines Präferenzraumes die Zölle annähernd für den gesamten Handel (Substantially all trade) abgebaut werden. Dies solle sich handelsschaffend auswirken. Wie im Absatz 5 des Artikels XXIV sind die GATT Formulierungen an vielen Stellen ungenau und lassen reichlich Spielraum für Interpretationsmöglichkeiten. So ist durch die Bedingung des „Substantially all trade“ nicht ersichtlich, ob zum Beispiel einzelne Produkte innerhalb von Produktgruppen ausgenommen werden dürfen oder ob es annähernd 90% oder 99% des Handels innerhalb der Präferenzzone bedeutet. Auch sind keine zeitlichen Befristungen gegeben, in denen ein solcher Zollabbau vorgenommen werden soll. Auch diese Ungenauigkeiten spiegeln den Kompromiss zwischen den USA und Großbritannien wider.

Ferner reflektieren die Ausnahmen im GATT das nach dem Zweiten Weltkrieg dominierende Konzept des „Embedded Liberalism“, das sich auch in der Ausgestaltung des Internationalen Währungsfonds wiederfindet. Das Konzept des „Embedded Liberalism“ war zum einen durch die Zeit des ersten Goldstandards, in dem die nationale Souveränität erheblich eingeschränkt war und der Raum für Beschäftigungsprogramme und Förderung der Wirtschaft als zu eingeschränkt gewertet wurde, bedingt. Zum anderen war es von der Zwischenkriegszeit beeinflusst, in der der Grad der nationalen Souveränität zwar sehr hoch gewesen war, der internationale Handel jedoch von Protektionismus geprägt war. Man wollte dementsprechend einen Kompromiss zwischen diesen beiden Extremen finden. Dementsprechend sollte ein relativ offenes Weltwirtschaftssystem geschaffen werden, während die nationale Souveränität der Staaten und genügend Raum für nationale, soziale Abfederung gewahrt wurden. Die Ausnahmen und Abweichungen von den Grundprinzipien des GATT sollten den Regierungen somit u.a. die Möglichkeit geben, den kurzfristigen, durch Handelsliberalisierung entstehenden Anpassungsdruck abzumildern. Dabei sollten die temporären Ausnahmeregeln auch ein Ventil für nationalen Druck seitens Interessengruppen und Konsumenten schaffen, ohne das GATT als solches zu gefährden.



Fortsetzung1: Multilaterale Handelsliberalisierung nach 1945


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Veröffentlicht am 2. Juni 2008

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